Wie ist das mit dem Besserstellungsverbot?

Das Besserstellungsverbot wirft bei gemeinnützigen Trägern in der Praxis komplexe Fragen rund um Vergütung, Tarif- und Zuwendungsrecht auf. Der Paritätische Sachsen schafft mit fachlicher Information, regionalem Austausch und Vernetzung mehr Klarheit und Rechtssicherheit für seine Mitgliedsorganisationen.

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22.10.2026
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Erstellt von Carsten Schöne, Regionalleiter Stadt Dresden, Referent Kinder- und Jugendhilfe

Staatliche Zuwendungen sind für gemeinnützige Träger eine wichtige Grundlage, um soziale Angebote und Projekte umzusetzen. Mit der Förderung sind jedoch auch rechtliche Vorgaben verbunden – darunter das Besserstellungsverbot. Es begrenzt grundsätzlich, in welchem Umfang Beschäftigte eines Zuwendungsempfängers vergütet werden dürfen. Als Maßstab gelten vergleichbare Beschäftigte des öffentlichen Dienstes.

Was auf den ersten Blick eindeutig erscheint, ist in der praktischen Anwendung häufig kompliziert. Welche Regelungen greifen, hängt unter anderem von der Art des Förderverhältnisses und vom jeweiligen Zuwendungsbescheid ab. Auch die Frage, welcher Vergleichsmaßstab anzulegen ist und welche Bestandteile von Vergütung und Arbeitsbedingungen dabei berücksichtigt werden, lässt sich nicht pauschal beantworten. Für die Mitgliedsorganisationen des Paritätischen Sachsen ist das Besserstellungsverbot eng mit der täglichen Personalarbeit und der Finanzierung ihrer sozialen Angebote verbunden. Umso wichtiger ist es, Klarheit über den anzuwendenden Vergleichsmaßstab sowie Zeitpunkt und Zeitraum der Prüfung zu haben.

Orientierung schaffen, Praxis stärken: Handlungsleitfaden und regionaler Austausch

Der Paritätische Gesamtverband hat den bestehenden Informations- und Orientierungsbedarf aufgegriffen und seinen Handlungsleitfaden zum Besserstellungsverbot aktualisiert. Die Handreichung unterstützt Mitgliedsorganisationen dabei, die rechtlichen Vorgaben einzuordnen und auf konkrete Fragestellungen der Praxis anzuwenden. 

Im Mittelpunkt einer kürzlich durchgeführten Informationsveranstaltung des Landesverbandes standen praxisrelevante Fälle und die einschlägige Rechtsprechung. Dabei wurde deutlich: Verbindlich wird das Besserstellungsverbot für den Träger grundsätzlich durch den Zuwendungsbescheid und die einbezogenen Nebenbestimmungen. Je nach Förderart gelten unterschiedliche Regelungen, etwa die ANBest-P bei Projektförderung und die ANBest-I bei institutioneller Förderung. Für den Vergleichsmaßstab sind zudem Förderebene und konkrete Förderbedingungen entscheidend – etwa TVöD Bund, TV-L oder TVöD-VKA. Haushaltsrecht und Verwaltungsvorschriften binden zunächst die Bewilligungsstelle. Für den Träger maßgeblich sind Bescheid und einbezogene Nebenbestimmungen.

Vom Förderbescheid bis zur Vergütung: Besserstellungsverbot praxisnah betrachtet

Die Prüfung des Besserstellungsverbots geht über die Höhe des Entgelts hinaus. Auch Sonderzahlungen, Zulagen, Altersversorgung und andere finanzielle Vorteile sowie Arbeitsbedingungen mit finanzieller Wirkung können relevant sein. Der Vergleich erfolgt personenbezogen und zeitbezogen. Ein Ausgleich zwischen Beschäftigten oder ein bloßer Vergleich der Summe der Personalkosten ist nicht möglich.

Für eine verlässliche Prüfung ist daher ein klares Vorgehen entscheidend: Zunächst werden Zahlungsgrund, Fördermittelgeber, Förderart, Zuwendungsbescheid und Nebenbestimmungen geprüft. Bei Projektförderungen ist insbesondere die Finanzierungsquote auf Ebene des Zuwendungsempfängers zu berücksichtigen. Danach werden der entsprechende Vergleichsmaßstab und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bestimmt, bevor die Vergütung personenbezogen verglichen wird. Dabei sind die einzelnen Entgeltbestandteile und Funktionszulagen nachvollziehbar gegenüberzustellen. Eine Saldierung zwischen verschiedenen Beschäftigten ist nicht zulässig. Sonderfragen wie Ausnahmen, Tarifsteigerungen, Sachausstattung oder die Refinanzierung sollten jeweils eigenständig betrachtet werden.

Um Entscheidungen nachvollziehbar und rechtssicher zu gestalten, sollten die angewandte Bewertungsmethode, die Berechnung und verbleibende Unsicherheiten dokumentiert werden. Wesentliche Zweifelsfragen sollten möglichst frühzeitig mit der Bewilligungsstelle geklärt werden. Gerade auf kommunaler Ebene können die Regionalgeschäftsstellen durch ihren direkten Kontakt zu Verwaltung und Fördermittelgebern die Anliegen der Mitgliedsorganisationen einbringen und auf eine praxisgerechte Anwendung des Besserstellungsverbots hinwirken. Der regelmäßige Austausch hilft dabei, Erfahrungen zu bündeln und daraus fachliche Unterstützung für die Mitgliedsorganisationen zu entwickeln.

Grundsätzlich befürwortet der Paritätische Sachsen ein Vergleichsmodell, das ausschließlich die stellen- bzw. personenbezogenen Jahresbruttopersonalkosten mit allen Bestandteilen zugrunde legt. Das reduziert den bürokratischen Aufwand für alle Beteiligten - Zuwendungsgeber wie -empfänger gleichermaßen. Es erspart die leidigen Diskussionen um einzelne Entgeltbestandteile und sorgt im Ergebnis dafür, dass eine Besserstellung vermieden oder ausgeschlossen werden kann. Eine solche Regelung gilt es in den örtlichen und überörtlichen Förderrichtlinien zu verankern und somit Handlungs- und Rechtssicherheit für alle Beteiligten herzustellen.

Fachlicher Austausch stärkt Vernetzung und Zusammenarbeit

„Gerade bei komplexen rechtlichen und förderrechtlichen Fragen ist es wichtig, miteinander ins Gespräch zu kommen. Wenn Mitgliedsorganisationen ihre Erfahrungen teilen und voneinander lernen, entsteht ein echter Mehrwert. Gleichzeitig betrachten wir es als verbandliche Aufgabe, passende Netzwerke aufzubauen und fachliche Ansprechpersonen einzubinden, die unsere Mitgliedsorganisationen bei ihren Fragen unterstützen können“, betont Daniel Fuchs, Bereichsleiter der Regionalgeschäftsstellen des Paritätischen Sachsen, rückblickend auf die Informationsveranstaltung zum Besserstellungsverbot.