Abwesenheitsvergütung in besonderen Wohnformen ab 2026

Die Kommission SGB IX hat die Abwesenheitsvergütung für besondere Wohnformen ab 2026 neu befristet geregelt. Prozentsatz, Dreitagesregel und ganztägige Abwesenheit bleiben gleich. Neu sind Laufzeit und Verweis auf die Website statt E Mail Versand.

30.09.2025

Die Kommission SGB IX hat die Abwesenheitsvergütung für besondere Wohnformen ab 2026 neu befristet geregelt. Prozentsatz, Dreitagesregel und ganztägige Abwesenheit bleiben gleich. Neu sind Laufzeit und Verweis auf die Website statt E Mail Versand.

Kernbotschaft

Ab 2026 gilt weiter 95 Prozent Abwesenheitsvergütung. Die Dreitagesregel bleibt. Die Regel gilt befristet bis 31.12.2028.

Quelle: Kommission § 131 SGB IX Rundschreiben 4-2025 Abwesenheitsvergütung besondere Wohnformen.

Was bleibt unverändert

  • 95 Prozent der Gesamtfachleistung bei Abwesenheit.
  • Vollzahlung bis zu drei Tagen Abwesenheit.
  • Ab dem ersten Tag 95 Prozent bei mehr als drei Tagen.
  • Nur ganztägige Abwesenheit zählt.
  • Befristung bis zum künftigen Konzept der Kommission.

Was ändert sich

  • Geltung für neue Vereinbarungen ab 01.01.2026 bis 31.12.2028.
    (Der alte Beschluss galt für 2024 bis 2025.)
  • Rundschreiben wird nicht mehr per E Mail versandt. Abruf über die Website der Geschäftsstelle:
    Kommissionen Sachsen - Kommission nach § 131 SGB IX
  • Der Paritätische Sachsen informiert über Kommissionsinhalte, Rundschreiben und Beschlüsse weiterhin. 

Kontakt im Paritätischen Sachsen:

Anne Cellar
Referentin Teilhabe 

Tel: 0351 - 828 71 150
E-Mail: anne.cellar (at) parisax.de

Johannes Kokot
Referent Entgelte

Tel: 0351 - 828 71 149
E-Mail: johannes.kokot (at) parisax.de