Vor dem Jahreswechsel wurden noch verschiedene Änderungen im Asyl-, Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht verabschiedet. Für die Beratungspraxis unmittelbar relevant sind insbesondere die Regelungen zum Chancen-Aufenthaltsrecht sowie dem Staatsangehörigkeitsrecht.
Chancen-Aufenthaltsrecht
Durch die Änderungen laufen verschiedene Regelungen im Zusammenhang mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht nicht zum 31.12.2025, sondern erst zum 01.07.2027 aus. Dies betrifft zum einen die Erteilungsgrundlage für Inhaber*innen einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 104c AufenthG in §§ 25a Abs. 1 S. 1 und 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG. Somit kann vorerst weiter direkt aus dem Chancen-Aufenthaltsrecht in die Bleiberechtsregelungen gewechselt werden, ohne vorher noch einen Duldungsstatus innehaben zu müssen. Folglich ist auch nicht die in § 25a AufenthG geregelte Vorduldungszeit von einem Jahr erforderlich. Darüber hinaus bleiben auch Zeiten mit einer Duldung gem. § 60b AufenthG bis zum 01.07.2027 für die Voraufenthaltszeiten der Bleiberechtsregelungen anrechenbar (§§ 25 Abs. 5 und 25b Abs. 7). Auch die Regelungen zur Identitätsklärung bei Inhaber*innen des Chancen-Aufenthaltsrechts in §§ 25a Abs. 6 und 25b Abs. 8 AufenthG bleiben bis zum 01.07.2027 bestehen.
Das Chancen-Aufenthaltsrecht selbst ist jedoch zum 31.12.2025 ausgelaufen, in § 104c AufenthG findet sich daher keine Rechtsgrundlage für seine Erteilung mehr. Allerdings ist laut den Anwendungshinweisen des BMI das Chancen-Aufenthaltsrecht auch nach dessen Auslaufen noch zu erteilen, wenn der entsprechende Antrag bis einschließlich dem 30.12.2025 gestellt wurde. Gegenüber dem zuständigen Ministerium in NRW hat das BMI darüber hinaus ausgeführt, dass für eine nachträgliche Erteilung die Erteilungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen haben und nachgewiesen sein mussten. Für eine Erteilung müssen die Voraussetzungen zudem im Entscheidungszeitpunkt weiterhin vorliegen.
Sperrfrist im Einbürgerungsverfahren
Neu eingeführt wurde zudem der § 35a StAG, in dem bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Sperrfrist von zehn Jahren für die Einbürgerung gilt. Die Einbürgerung ist demnach für zehn Jahre ausgeschlossen, wenn entweder (1) die Einbürgerung gem. § 35 StAG unanfechtbar zurückgenommen wurde oder (2) die zuständige Behörde im Einbürgerungsverfahren festgestellt hat, dass „ein Antragsteller um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich […] unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat“. Hierbei soll ein bedingter Vorsatz ausreichend sein. Die Feststellung durch die Behörde ist sofort vollziehbar, Widerspruch und Klage entfalten keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf der Sperrfrist ist eine erneute Beantragung der Staatsangehörigkeit möglich.
Weitere Informationen dazu lesen Sie auf der Webseite des Paritätischen Gesamtverbandes.