Ende Juni wurde zwischen allen beteiligten Rahmenvertragspartnern der 2. Nachtrag zum Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs.1 SGB XI für die Kurzzeitpflege im Freistaat Sachsen geeint.
Ein Bestandteil der Antragsunterlagen für die Vergütungsverhandlung der vollstationären Pflege war bisher die Vergütungsverhandlung für integrierte/angebundene Kurzzeitpflegeplätze in Form einer kalkulatorischen Ableitung. Die Antragsunterlagen für die vollstationäre Pflege befinden sich aktuell in Überarbeitung und bedürfen einer Festlegung zum weiteren Verfahren der Vergütungsverhandlungen für die Kurzeitpflegeeinrichtungen.
Die Rahmenvertragsparteien haben vereinbart, dass diese Form der kalkulatorischen Ableitung für integrierte/angebundene Kurzzeitpflegeplätze auch zukünftig beibehalten werden soll.
Die Festlegungen dazu sind im 2. Nachtrag zum Rahmenvertrag Kurzzeitpflege geregelt:
1. Für die integrierte Kurzzeitpflege erfolgt die Vergütungsfindung immer über eine Ableitung aus der Vergütung der vollstationären Pflege.
2. Bei der angebundenen Kurzzeitpflege bestimmt sich die Art der Vergütungsfindung nach der Selbständigkeit des Personalkörpers. Sofern die angebundene Kurzzeitpflege wirtschaftlich selbständig und unabhängig vom Personal der vollstationären Pflege betrieben wird, erfolgt die Vergütungsfindung wie bei der solitären Kurzzeitpflege in einer eigenständigen Verhandlung, kann auf Wunsch des Leistungserbringers jedoch auch aus der Vergütung der vollstationären Pflege abgeleitet werden. Die Verhandlung sollte zusammen mit der Vergütungsverhandlung für die angebundene vollstationäre Einrichtung erfolgen. Wenn die angebundene Kurzzeitpflege in Gemeinschaft mit dem Personal der vollstationären Pflege (gemeinsamer Personalpool) und damit wirtschaftlich unselbständig betrieben wird, erfolgt die Vergütungsfindung wie bei der integrierten Kurzzeitpflege immer mittels einer Ableitung aus der Vergütung der vollstationären Pflege.
Bei der Ableitung wird nur ein einheitlicher (pflegegradunabhängiger) Pflegesatz unter Berücksichtigung der Pflegesätze der vollstationären Pflege, sowie einer Auslastung von 80% ermittelt und vereinbart.
3. Die Vergütungsverhandlung für solitäre Kurzeitpflegen wird in einem eigenständigen Antragsverfahren durchgeführt.
4. Die eingestreute Kurzzeitpflege stellt keine eigenständige Form der Kurzzeitpflege dar. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen bieten zur Sicherstellung der Versorgung freie Plätze für eine Kurzzeitpflege an. Es gelten die Pflegesätze analog der vollstationären Pflege.
Dieser Nachtrag tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Der unterzeichnete Vertrag wird Ihnen nach Beendigung des Unterschriftenverfahrens zur Verfügung gestellt.
Der Rahmenvertrag für die Kurzzeitpflege befindet sich aktuell in Überarbeitung durch die beteiligten Rahmenvertragspartner.
Heidi Nobis
Referat Entgelte Altenhilfe/ Pflege
Tel.: 0351-82871-149
E-Mail: heidi.nobis (at) parisax.de
Anlage
2. Nachtrag zum Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für die Kurzzeitpflege im Freistaat Sachsen