ambulante Altenhilfe: Neue Maßstäbe und Grundsätze für die ambulante Pflege ab Juli 2026

Der Qualitätsausschuss Pflege hat die überarbeiteten Maßstäbe und Grundsätze für die ambulante Pflege veröffentlicht. Die Änderungen treten zum 1. Juli 2026 in Kraft und enthalten unter anderem neue Regelungen für Betreuungskräfte sowie eine eigenständige Regelung für ambulante Betreuungsdienste.

03.06.2026

Der Qualitätsausschuss Pflege hat die überarbeitete Fassung der Maßstäbe und Grundsätze zur Qualität und Qualitätssicherung sowie zur Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 Elftes Buch Sozialgesetzbuch für die ambulante Pflege veröffentlicht.
Auf der Website des Qualitätsausschuss Pflege ist Folgendes zu lesen:

Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze in der ambulanten Pflege mit Inkrafttreten zum 01.07.2026 

Der Qualitätsausschuss Pflege hat am 28. April 2025 weitreichende Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze zur Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege beschlossen. 

Die überarbeiteten Regelungen treten zum 01. Juli 2026 in Kraft, zeitgleich mit den angepassten Qualitätsprüfungs-Richtlinien nach § 114a Abs. 7 SGB XI. Zur frühzeitigen Information der Praxis veröffentlicht der Qualitätsausschuss Pflege die finale Fassung bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf seiner Webseite. 

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 28. Juli 2025 seine Nichtbeanstandung ausgesprochen. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger, die das Inkrafttreten formal wirksam macht, ist für Juni 2026 vorgesehen. 

Die Änderungen beinhalten sowohl inhaltliche Neuerungen als auch fachliche Konkretisierungen und sprachlich-redaktionelle Anpassungen. Erstmals wurden die Maßstäbe und Grundsätze in zwei Teile untergliedert:

  • Teil 1a: Ambulante Pflegedienste
  • Teil 1b: Ambulante Betreuungsdienste

Teil 1a:  Ambulante Pflegedienste umfasst die bisherigen Maßstäbe und Grundsätze für ambulante Pflegedienste. Der Qualitätsausschuss Pflege hat hierzu insbesondere geänderte Anforderungen an Betreuungskräfte beschlossen (Kap. 2.4.2). 

Weitere inhaltliche Änderungen sind in den Kapiteln 2.6 und 3.1.2 (Versorgung durch mehrere Leistungserbringer, Umwandlungsanspruch) zu finden. 

Teil 1b: Ambulante Betreuungsdienste wurde neu eingeführt.

Er wird ab 01. Juli 2026 die Richtlinie nach 112a SGB XI zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste ersetzen. 

Die Maßstäbe und Grundsätze in der Fassung vom 28.04.2025 stehen im Downloadbereich unter folgendem Link  zur Verfügung.  

Die Maßstäbe und Grundsätze erhalten nun im Teil 1a den wie folgt gefassten Absatz 2.4.2 

„2.4.2 Geeignetes Personal für pflegerische Betreuungsmaßnahmen“ 

Der ambulante Pflegedienst hat zur Erbringung der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen im Sinne von § 36 SGB XI geeignetes Personal bereitzustellen und entsprechend der fachlichen Qualifikation einzusetzen. Hilfskräfte und angelernte Kräfte werden unter der Anleitung einer Fachkraft tätig. 

Mitarbeiter*innen sind für die Erbringung pflegerischer Betreuungsmaßnahmen im Sinne von § 36 SGB XI geeignet, wenn sie über eine formelle oder eine materielle Qualifikation verfügen.
Als formell qualifiziert gelten insbesondere:

  • Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
  • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, - Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  • Personen mit einer abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr,
  • Personen, die die Qualifikationsanforderungen nach § 4 Absatz 3 der Richtlinien nach § 53b SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) erfüllen.

Als materiell qualifiziert für den jeweils zu betreuenden Personenkreis gelten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit theoretischer oder praktischer Erfahrung.

Unter theoretischer Erfahrung werden Kompetenzen verstanden, die durch Anleitung sowie Schulungen und Fort- /Weiterbildungen erworben wurden. 

Die verantwortliche Pflegefachkraft nach Nummer 2.3.1 stellt fest, für welchen zu betreuender Personenkreis je nach Beeinträchtigung eine materielle Qualifikation zur Erbringung von pflegerischen Betreuungsmaßnahmen vorliegt. 

Sofern eine solche personenkreisspezifische materielle Qualifikation nicht vorliegt, ist diese im Rahmen einer Schulung zu erwerben. Über die Durchführung von Schulungen sind Nachweise zu führen. Für die berufliche Ausübung der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen ist kein therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich.“