Informationen zum Thema "Verhinderungspflege"

Mitte 2025 wurde der Leistungsanspruch für Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI angepasst. Nach den ersten Erfahrungen mit der Erbringung und Abrechnung dieser Leistung tauchen dennoch viele Fragen hierzu auf. Wichtige Stichpunkte haben wir hier nochmals zusammengestellt.

27.04.2026
|
Erstellt von Claudia Österreicher, Referentin Pflege | Altenhilfe | Hospiz

Über die Neuerungen, die seit Mitte 2025 im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege gelten, haben wir bereits an verschiedenen Stellen informiert.

Da nun vermehrt neue Fragen auftreten und für einen besseren Überblick, möchten wir hier nochmals wichtige Stichpunkte zusammenstellen.

Vorab:

Verhinderungspflege dient dazu, die eigentliche Pflegeperson zu vertreten, wenn diese verhindert ist. Sie kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die regelmäßige Entlastung der Pflegeperson geplant ist.

In den folgenden Ausführungen beziehen wir uns auf die Fälle, in denen die Verhinderungspflege von gewerblich tätigen Pflegediensten erbracht wird.

Es ist jedoch auch möglich, dass Privatpersonen Verhinderungspflege erbringen.

Das Wichtigste in Stichworten:

  • gesamter Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
    • Betragsgrenze: 3.539 € pro Jahr
    • Tagesgrenze: 56 Tage (8 Wochen) pro Jahr (es zählt Verhinderung der Pflegeperson; mind. 8 Stunden pro Tag) > wenn die Tage ausgeschöpft sind, aber noch Budget übrig ist, dann kann stundenweise Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden
  • der Pflegebedürftige muss mindestens über den Pflegegrad 2 verfügen (eine Vorpflegezeit ist nicht mehr notwendig!)
  • es muss eine ehrenamtliche Pflegeperson geben, die den Pflegebedürftigen regelmäßig versorgt (es reicht, diese Person bei Antragsstellung zu benennen)
  • diese Pflegeperson muss verhindert sein z.B.
    • bei Urlaub, Krankheit
    • persönlichen Terminen (Arzt, Friseur) oder auch
    • zur sporadischen Erholung oder Erledigung wichtiger Aufgaben (Gartenarbeit)
    • auch die Begleitung des Pflegebedürftigen zu einer Veranstaltung, an der auch die Pflegeperson teilnimmt, kann im Rahmen der Verhinderungspflege erfolgen – damit die Pflegeperson selber teilnehmen kann
    • eine regelmäßige Verhinderung ist grds. kein Grund für Verhinderungspflege! (Beispiel: der wöchentliche Yoga-Kurs der Pflegeperson ist eingeplant und die Pflegeperson hatte nicht vor, den Pflegebedürftigen in dieser Zeit zu versorgen)
  • es werden nur die Leistungen übernommen, die die Pflegeperson üblicherweise übernimmt
    • wenn die Pflegeperson wöchentlich mit dem Pflegebedürftigen spazieren geht, kann das im Verhinderungsfall (Urlaub) auch vertreten werden – wenn die Pflegeperson nur ab und an beim Spaziergang dabei ist, ist das kein Vertretungsfall
  • tage- oder stundenweise Vertretung bezieht sich auf die Abwesenheit der Pflegeperson
    • Urlaub wird regelmäßig ganze Tage betreffen – ein Arztbesuch aber (hoffentlich) weniger als 8 Stunden und damit keinen ganzen Tag
    • die erbrachten Leistungen können aber auch in weniger als der Abwesenheitszeit erbracht werden
  • Verhinderungspflege muss nicht im Vorfeld beantragt werden – es reicht, wenn dies mit der Rechnungslegung an die Pflegekasse erfolgt
  • es handelt sich bei der Verhinderungspflege um eine Kostenerstattungsleistung, also um eine Leistung, die mit dem Pflegebedürftigen zu vereinbaren ist (und die grundsätzlich von ihm zu vergüten ist – er kann sich dann die Kosten bei der Pflegekasse erstatten lassen)
    • es ist also eine Abrechnung nach Leistungskomplex oder nach Zeit möglich
    • die Höhe der Stundensätze und Wegekosten sollten zumindest ungefähr den Beträgen aus den geltenden Vereinbarungen entsprechen (Prinzip: gleiche Leistung = gleicher Preis)
    • der Pflegebedürftige kann die Leistung an den Pflegedienst abtreten, so dass der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann. Wichtig ist hierbei: der Pflegebedürftige sollte dann z. B. auf dem Leistungsnachweis auch gleich bestätigen, dass die Pflegeperson tatsächlich für die erbrachte Leistung verhindert war
    • bei der Kostenerstattung (auch wenn Rechnungslegung direkt an die Pflegekasse erfolgt) ist zu vermerken, welche Pflegeperson aus welchen Gründen verhindert war
  • Budgetüberwachung
    • die Pflegekasse soll das Gesamtbudget überwachen! Das kann zu Problemen führen, wenn der Pflegebedürftige Leistungen von verschiedenen Anbietern (z. B. ehrenamtliche Pflegeperson, ambulante Pflegedienste, Tagespflege…) in Anspruch nimmt.

Geregelt ist:

  • die Pflegeeinrichtung muss die Pflegekasse unverzüglich über die erbrachte Leistung (Dauer und Kosten) informieren – wobei unverzüglich auch mit „bis zum Ende des auf die Leistungserbringung folgenden Monats“ übersetzt werden kann (der übliche Rechnungslauf sollte also ausreichen) – außerdem (vor allem bei Rechnungslegung an den Pflegebedürftigen) sollte sie auf der Rechnung ausweisen, wie hoch das ihrer Kenntnis nach verbleibende Restbudget ist
  • die Pflegeeinrichtung muss auch den Pflegebedürftigen entsprechend zu informieren (z. B. durch eine Rechnungskopie)
    • es kann hilfreich sein, wenn der ambulante Pflegedienst im Rahmen eines Beratungsbesuchs nach § 37 (3) SGB XI halbjährlich nach geplanten Verhinderungen (Urlaub) etc. fragt, um hier ggf. eine Vertretung anzubieten

Die bereits veröffentlichten Fachinformationen finden sich unter folgenden Links:

Anmerkung: zur besseren Lesbarkeit verwenden wir für die pflegebedürftige Person das generische Maskulinum. Selbstverständlich sind von der Leistung der Verhinderungspflege alle Geschlechter gemeint.

Andrea Wetzel
Referentin Entgelte / Pflege
andrea.wetzel (at) parisax.de
Telefon: 0351 828 71 149