In der Fachbereichskonferenz am 27. März wurde bereits ausführlich über den neu verhandelten Rahmenvertrag zur Kurzzeitpflege informiert. Hier nochmals die wichtigsten Stichworte:
Hintergrund:
- aktueller Rahmenvertrag ist von 1996 mit Nachträgen aus 2023 und 2025
- bisher kaum berücksichtigt wurden die Bundesempfehlungen zur Kurzzeitpflege
- außerdem Anpassung des RV an Pflegebedürftigkeitsbegriff v. 2017
wichtige Inhalte:
- Inkrafttreten am 01.07.2026
- bestehende Pflegesatzvereinbarungen bleiben bis zum Abschluss einer neuen PSV in Kraft!
Rahmenvertrag gilt vollumfänglich für solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen
- mit fachlich eigenständiger Konzeption,
- mit eigenständigem Personalkörper,
- in abgegrenzter räumlicher Einheit,
- die selbstständig wirtschaften.
Kalkulation von Pflegesätzen in solitären Kurzzeitpflegeeinrichtungen:
- einheitlicher, pflegegradunabhängiger Pflegesatz
- eigenständiges Antragsverfahren
- mind. 78%, orientiert an Auslastung der letzten 2 Jahre; Abweichung von 5% mgl.
- bei Neuzulassungen 70% im 1. Jahr, 73 % im 2. Jahr
Umgang mit Abwesenheiten
- Neu: Bei jeder unvorhergesehenen oder krankheitsbedingten vorübergehenden Abwesenheit im Rahmen der Kurzzeitpflege wird der Kurzzeitpflegeplatz bis zum dritten Tag der Abwesenheit des pflegebedürftigen Menschen ohne Abschläge vergütet
Personalausstattung
- Pflege- und Betreuung 1 : 1,7
- Zusätzlich PDL bis zu 1 : 20
- Zusätzlich Leitung und Verwaltung bis zu 1 : 15
- Zusätzlich Hauswirtschaft/ Küche/ Haustechnik bis zu 1 : 4,5
Neuzulassungen
sollen mind. 12 Plätze haben (Wirtschaftlichkeit)
Für die im Versorgungsvertrag separat ausgewiesene Zahl an Kurzzeitpflegeplätzen (bisher: „integrierte KZP“) in vollstationäre Pflegeeinrichtungen gilt:
- Leistungsbeschreibung nach § 2 (Inhalte der Pflege- und Betreuungsleistungen)
- Auslastungsquote nach 20 b Abs. 2 ( 80%)
- Pflegesatzermittlung nach 20 c Abs. 3 (Ableitung vollstationär, einheitlicher Pflegesatz)
- Abwesenheitsregelung nach § 27
- ansonsten der Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege im Freistaat Sachsen
Für eingestreute Kurzzeitpflegeplätze (freie Plätze werden für KZP angeboten) gilt:
- Die Leistungsbeschreibung nach § 2 (Inhalte der Pflege- und Betreuungsleistungen)
- Die Abwesenheitsregelung nach § 27
- Ansonsten der Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege im Freistaat Sachsen
Wir fügen den Rahmenvertrag in der vollständig unterschriebenen Version bei und erwarten die Veröffentlichung auf der Internetseite der Pflegesatzkommission nach § 86 SGB XI - SGB Kommissionen Sachsen.
Die Antragsunterlagen stehen auf der Seite der AOK zur Verfügung.
Bis dahin beachten Sie bitte die beigefügten, in der Pflegesatzkommission abgestimmten Hinweise zu den Antragsunterlagen.
Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung – vorzugsweise per E-Mail an entgelte(at)parisax.de.