Änderung der AKI-RL: Neue Ausnahmeregelung zur Potenzialerhebung in § 5a (gültig seit 1.Juli 2025)

Durch die beschlossenen Regelungen soll der Gesamtbedarf an Potenzialerhebungen nachhaltig verringert werden. Dies soll dazu beitragen, bestehende Kapazitätsengpässe abzubauen und die wenigen verfügbaren Ärzt*innen dort einzusetzen, wo sie vorrangig benötigt werden – insbesondere bei neu in die Versorgung eintretenden Versicherten.

10.07.2025

Wir leiten eine Information unser Kollegin Anne Linneweber vom Paritätischen Gesamtverband mit aktuellen Informationen zur Änderung der Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege weiter: 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege eine neue dauerhafte Ausnahmeregelung von der verpflichtenden Potenzialerhebung beschlossen. Die neue Regelung trat am 1.Juli 2025 in Kraft. 

Sie finden alle Informationen rund um den Beschluss unter Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie: Ausnahmeregelung zur Potenzialerhebung - Gemeinsamer Bundesausschuss

Die bisherige Soll-Regelung nach § 5a (alt) der AKI-RL und die Ausnahmeregelung des § 5b der AKL-RL wurden in der Folge ersatzlos gestrichen. 

Zum Hintergrund des Beschlusses: 

Wie bekannt ist, muss seit Einführung der gesetzlichen Regelung zur außerklinischen Intensivpflege vor jeder Verordnung von außerklinischer Intensivpflege eine Potenzialerhebung zum Weaning bzw. zur Dekanülierung erfolgen. Es gab bereits frühzeitig seitens der Patientenorganisationen Warnungen, dass es an dieser Stelle Engpässe in der Versorgung geben wird, da es nicht ausreichend Ärztinnen und Ärzte gibt, die diese Potenzialerhebung durchführen können bzw. dürfen. 

Es wurde deshalb mit Beschluss vom 20. Juli 2023 zur Sicherstellung der erforderlichen Versorgung der Versicherten eine Übergangsregelung in § 5a der AKI-RL geschaffen. Mit dieser wurde dem in der Umstellungsphase von der Verordnungsgrundlage der HKP-RL auf die AKI-RL zu erwartenden hohen Bedarf an Potenzialerhebungen (Bedarfsspitze) befristet zunächst bis zum 31. Dezember 2024 Rechnung getragen, indem die unbedingte Vorgabe zur Potenzialerhebung vor jeder Verordnung durch eine „Soll-Regelung“ ergänzt wurde. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2024 hat der G-BA die Soll-Regelung bis zum 30. Juni 2025 verlängert und eine Ausnahmeregelung der verpflichtenden Potenzialerhebung in § 5b der AKI-RL aufgenommen. Diese galt ausschließlich für Versicherte, die vor dem 31. Oktober 2023 Leistungen nach Nummer 24 des Leistungsverzeichnisses der HKP-RL in der bis zum 30. Oktober 2023 geltenden Fassung oder bereits AKI-Leistungen bezogen haben und seitdem Leistungen nach dieser Richtlinie erhalten (sog. Bestandsfälle).

Der G-BA hat die Entwicklung der Versorgungssituation im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege kontinuierlich beobachtet und sich in seinen Gremien hierzu ausgetauscht. Die Basis dessen bildeten einerseits die Berichte der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) über die Entwicklung der Anzahl verordnungsberechtigter und potenzialerheben-der Ärztinnen und Ärzte sowie andererseits die Berichte des GKV-Spitzenverbands über die Anzahl der durchgeführten Potenzialerhebungen im Rahmen der AKI. Nach diesen Berichten ist von einer kontinuierlich – wenn auch zuletzt abflachend – steigenden Anzahl der potenzialerhebungsberechtigten Ärztinnen und Ärzte sowie einem Anstieg der Versicherten im AKI-Leistungsbezug auszugehen, die eine Potenzialerhebung erhalten haben. Dennoch ist nach aktuellem Stand nicht davon auszugehen, dass die Streckung der zwingenden Verknüpfung der Potenzialerhebung mit jeder Verordnung durch die o.g. Soll-Regelung dazu führt, dass bei im AKI-Leistungsbezug befindlichen Versicherten bis zum 30. Juni 2025 eine Inanspruchnahme von Potenzialerhebungen in einem Umfang erreicht werden kann, der auch unter Berücksichtigung der noch bis zum 31. Oktober 2025 laufenden Ausnahmeregelung nach § 5b der AKI-RL eine friktionsfreie AKI-Versorgung ohne weitere Anpassungen der AKI-Richtlinie erwarten lässt. 

Vor diesem Hintergrund sah der G-BA erneuten Handlungsbedarf, zur Sicherstellung der Versorgung Regelungen mit dem Ziel zu treffen, noch bestehende Bedarfsspitzen zur Potenzialerhebung nachhaltig abzubauen. Dabei soll den vorliegenden Erkenntnissen, wonach mit zunehmender AKI-Versorgungsdauer das Weaning- oder Dekanülierungspotenzial der Versicherten aufgrund der oftmals chronisch-progredienten oder irreversiblen Erkrankungen abnimmt, stärker Rechnung getragen werden, als bereits bei der Einführung der Ausnahmeregelung nach § 5b AKI-RL geschehen. 

Aus diesem Grund wurden mit dem neuen § 5a der AKI-RL und den Anpassungen des § 5 der AKI-RL differenzierte Regelungen für die verpflichtende Potenzialerhebung der Versicherten, je nach Versorgungsbeginn, getroffen. § 5a (neu) der AKI-RL regelt den Anspruch auf eine Potenzialerhebung für Versicherte, die vor dem 1. Juli 2025 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege bezogen haben. Für diesen Personenkreis entfällt die Verpflichtung, vor jeder Verordnung zwingend eine Potenzialerhebung vornehmen zu müssen. Der individuelle Anspruch der betroffenen Versicherten auf eine Potenzialerhebung wird jedoch nicht gemindert. Mit der Anpassung des § 5 Absatz 1 der AKI-RL wird die Anwendung der verpflichtenden Potenzialerhebung vor jeder Verordnung auf diejenigen Versicherten beschränkt, die ab dem 1. Juli 2025 neu in die Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege aufgenommen werden.

Ergänzende Anmerkungen:

Außerklinische Intensivpflege erhalten schwerstkranke Menschen, bei denen es zu jeder Zeit zu lebensbedrohlichen Situationen kommen kann. Die Versorgung ist eine komplexe und anspruchsvolle Leistung für eine äußerst heterogene Gruppe von Patientinnen und Patienten.

Der Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege beruht seit Oktober 2020 auf einer neuen gesetzlichen Grundlage (§ 37c SGB V). Seit 31. Oktober 2023 ist daher die Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL) verbindlich anzuwenden.

Nähere Informationen zu den aktuell geltenden Übergangs- und Ausnahmeregelungen zur Potenzialerhebung sind auf der Website des G-BA zu finden: Außerklinische Intensivpflege

Arztpraxen und spezialisierte Einrichtungen, die das Entwöhnungspotenzial erheben und außerklinische Intensivpflege verordnen dürfen, sind über das Gesundheitsportal „gesund.bund.de“ des Bundesministeriums für Gesundheit zu finden: Zur Arztsuche.