Altenhilfe ambulant: Beschluss zur Ausbildungsumlage für ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG für das Kalenderjahr 2025

Am 07.11.2024 wurde durch die Pflegesatzkommission nach §86 SGB XI der Beschluss zur Aufbringung des Finanzierungsbedarfs der am Umlageverfahren beteiligten Pflegeeinrichtungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG (ambulante Pflegeeinrichtungen) gefasst.

26.11.2024

Am 07.11.2024 wurde durch die Pflegesatzkommission nach §86 SGB XI der Beschluss zur Aufbringung des Finanzierungsbedarfs der am Umlageverfahren beteiligten Pflegeeinrichtungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG (ambulante Pflegeeinrichtungen) gefasst. Vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 wird ein Ausbildungszuschlag in Höhe von 0,00250 EUR/Punkt entsprechend den nachfolgenden Festlegungen vereinbart.

Für ambulante Pflegeeinrichtungen sind die auf sie entfallenden Umlagebeträge in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 89 SGB XI) berücksichtigungsfähig und werden über einen entsprechenden, separat auszuweisenden Ausbildungszuschlag umgelegt. Der Ausbildungszuschlag ermittelt sich für den Freistaat Sachsen auf der Grundlage der Bescheide des sächsischen Ausbildungsfonds Pflegeberufe nach § 26 PflBG für den Finanzierungszeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 wie folgt: Finanzierungsanteil ambulanter Sektor nach SGB XI im Zeitraum 01.01.2025-31.12.2025 gemeldete Punkte im ambulanten Sektor nach SGB XI in 2023 aller ambulanten Dienste 25.381.485,51 EUR / 10.160.214.137 Punkte.

 Der Punktwert wird kaufmännisch auf fünf Stellen nach dem Komma gerundet. Damit wird für die Berechnung des Ausbildungszuschlages zur Finanzierung des Umlagebetrages nach § 26 PflBG für den ambulanten Bereich ein einheitlicher Ausbildungszuschlag in Höhe von 0,00250 EUR/Punkt für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 festgelegt.

Heidi Nobis
Referentin Koordination Pflege/Teilhabe
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E-Mail: heidi.nobis (at) parisax.de

Anlagen

  • Beschluss 10/2024 der Pflegesatzkommission nach § 86 SGB XI- Verfahren zur Aufbringung des Finanzierungsbedarfs der am Umlageverfahren beteiligten Einzahler nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG (ambulante Pflegeeinrichtungen) für das Kalenderjahr 2025