Altenhilfe stationär: Beschluss zur Ausbildungsumlage für stationäre Pflegeeinrichtungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG für das Kalenderjahr 2025

Am 07.11.2024 wurde durch die Pflegesatzkommission nach §86 SGB XI der Beschluss zur Aufbringung des Finanzierungsbedarfs der am Umlageverfahren beteiligten Pflegeeinrichtungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG (stationäre Pflegeeinrichtungen) gefasst.

26.11.2024

Am 07.11.2024 wurde durch die Pflegesatzkommission nach §86 SGB XI der Beschluss zur Aufbringung des Finanzierungsbedarfs der am Umlageverfahren beteiligten Pflegeeinrichtungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG (stationäre Pflegeeinrichtungen) gefasst.

Für stationäre Pflegeeinrichtungen sind die auf sie entfallenden Umlagebeträge in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 1 SGB XI) berücksichtigungsfähig und werden über einen Vergütungszuschlag umgelegt. Ab dem Finanzierungsjahr 2025 werden die Umlagebeträge im stationären Sektor der Pflegeeinrichtungen in Abhängigkeit von der Anzahl der kalkulatorischen Belegungstagen berechnet.

Zur Finanzierung des Umlagebetrages nach § 26 PflBG für den stationären Bereich (teilstationäre, Kurzzeit- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen) wird - ergänzend zu den vereinbarten pflegebedingten Aufwendungen (allgemeine Pflegeleistungen) der einzelnen Pflegesätze gemäß der jeweils gültigen Pflegesatzvereinbarung nach §§ 84, 85 SGB XI - ein einheitlicher Vergütungszuschlag in Höhe von 3,34 EUR/Tag für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 festgelegt. Der Vergütungszuschlag ist auf der Abrechnung separat auszuweisen.

Heidi Nobis  
Referentin Koordination Pflege/Teilhabe  
Telefon: 0351– 82871 – 149
Fax:      0351/ 82871 100
E-Mail: heidi.nobis (at) parisax.de

Anlage

  • Beschluss 10/2024 der Pflegesatzkommission nach § 86 SGB XI - Verfahren zur Aufbringung des Finanzierungsbedarfs der am Umlageverfahren beteiligten Einzahler nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG (stationäre Pflegeeinrichtungen) für das Kalenderjahr 2025