Der Leistungskomplex -LK 30 beträgt ab dem 01.07.2024 168 Punkte. In der Anlage erhalten Sie die neue Preisübersicht in Bezug zu den Punktwerten der Verbandsabschlüsse ab 01.07.2024 Nach In Krafttreten der Maßstäbe und Grundsätze am 01.02.2024 müssen zukünftig alle Betreuungskräfte eine Weiterbildung gemäß §53b SGB XI nachweisen.
In einem Umlaufbeschlussverfahren wurde durch die Pflegesatzkommission SGB XI, im Leistungskomplexsystem für die ambulante Pflege, der Leistungskomplex 30, ab 01.07.2024 von 160 Punkte auf die Punktzahl 168 erhöht. Mit der Anhebung der Punktzahl sind die Fort- und Weiterbildungskosten für die Betreuungskräfte refinanziert.
In der Anlage erhalten Sie die Übersicht der Preise für den LK 30 mit 168 Punkten ab 01.07.2024.
Zur Vermeidung von Rundungsdifferenzen erfolgt hier eine Ausweisung des neuen Preises für 168 Punkte in Bezug auf die Verbandsabschlüsse vor und ab dem 1. Juli 2024.
Nach Inkrafttreten der Maßstäbe und Grundsätze (MuG) am 01.02.2024 müssen alle Betreuungskräfte eines ambulanten Pflegedienstes zukünftig eine Weiterbildung gemäß § 53b SGB XI nachweisen. Als Betreuungskraft gelten Mitarbeitende eines ambulanten Pflegedienstes, die überwiegend pflegerische Betreuungsmaßnahmen gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 3 SGB XI erbringen. Mitarbeitende erbringen überwiegend pflegerische Betreuungstätigkeiten, wenn diese mehr als 50 % der Tätigkeit ausmachen (vgl. FAQ vom 08.05.2024, sowie Fachinformation vom 05.06.2024 https://parisax.de/fachinformationen/anmeldung-fachinformationen/news/ambulante-altenhilfe-mugs-ambulant-information-zu-faqs-der-bundesebene-zur-umsetzung-qualifikat/ ). Sollten sich die FAQ maßgeblich ändern, sind die Auswirkungen erneut zu bewerten.
Heidi Nobis
Koordination Referat Entgelte Altenhilfe/ Pflege
Anlagen
Anlage 1- Ausweisung des neuen Preises für 168 Punkte in Bezug vor und ab dem 1. Juli 2024
Rundschreiben der Pflegesatzkommission zur Anpassung des LK 30 und die Weiterbildungspflicht für Betreuungskräfte
FAQ Qualifikationsanforderungen Betreuungskräfte