ambulante Altenhilfe: MUG´s ambulant - Information zu FAQ´s der Bundesebene zur Umsetzung Qualifikation und Fortbildung Betreuungskräfte

Seit 1.2.24 gelten geänderte Maßstäbe und Grundsätze für die ambulante Pflege. Mitarbeitende von ambulanten Pflegediensten, die Betreuungsleistungen erbringen, müssen eine Qualifikation nach § 53 b SGB XI Betreuungskräfte-RL aufweisen. Mit dem G-KV wurden auf Bundesebene nun nochmals klarstellende häufig gestellten Fragen zur Umsetzung abgestimmt.

05.06.2024

Die am 1. Februar 2024 in Kraft getretenen geänderten Maßstäbe und Grundsätze für die ambulante Pflege (MuG ambulant), MUG´s ambulant enthalten in den Kapiteln 2.4.2 bis 2.4.4 Vorgaben zur Qualifikation von Betreuungskräften in ambulanten Pflegediensten sowie Regelungen zur Anerkennung und zum Bestandsschutz.

Zur Umsetzung haben wir Sie bereits mehrfach und ausführlich in verschiedenen Fachinformationen und Veranstaltungen informiert, insbesondere mit dem Fokus (Qualifikation nach § 53 b SGB XI Betreuungskräfte-RL und geltende Bestandsschutzregelungen). Gemäß Kapitel 2.4.2 müssen Betreuungskräfte eine Qualifikation entsprechend den Betreuungskräfte-Richtlinien aufweisen. Die Anforderungen für Betreuungskräfte sind in § 4 der Betreuungskräfte-Richtlinien geregelt. Diese finden Sie hier:  Betreuungskraefte-RL RL 53b_SGB_XI.

Verschiedene Verbände, mit Beteiligung des Paritätischen Gesamtverbandes, haben aufgrund zahlreicher Hinweise, Umsetzungs- und Anwendungsfragen aus Landesverbänden & Praxis, seit 1.Februar 2024 nochmals intensive Gespräche auf der Bundesebene mit dem GKV-Spitzenverband, geführt. Im Ergebnis konnten daraufhin FAQ zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit den Qualifizierungsanforderungen an Betreuungskräfte abgestimmt werden. (siehe Anlage)

Bitte beachten Sie, dass dieses Dokument aktuell (noch) nicht auf der Internetseite des GKV-SV veröffentlicht wird, sondern es dem Medizinischen Dienst und den Pflegekassen als Arbeitspapier und Anwendung zur Verfügung gestellt wurde. 

Sollten sich Probleme bei der Umsetzung in künftigen Prüfsituationen mit dem MDK in den Einrichtungen ergeben, informieren Sie uns bitte gern dazu.

Auf wesentliche Festlegungen möchten wir nachfolgend verweisen:  

Wer gilt als „Betreuungskraft“ im Sinne der Maßstäbe und Grundsätze (MuG) ambulant?

Als Betreuungskraft gelten Mitarbeitende eines ambulanten Pflegedienstes, die überwiegend pflegerische Betreuungsmaßnahmen gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 3 SGB XI (betrifft: Leistungskomplex 30) erbringen.

Was ist mit überwiegend gemeint?

Mitarbeitende erbringen überwiegend pflegerische Betreuungstätigkeiten, wenn sie mehr als 50 % der Tätigkeit ausmachen.

Müssen auch Betreuungskräfte die Anforderungen erfüllen, die Entlastungsleistungen gemäß § 45 b SGB XI oder Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI erbringen?

Ja, soweit es sich bei den Entlastungsleistungen oder den Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege um pflegerische Betreuungsmaßnahmen handelt.

Sowohl der Entlastungsbetrag gemäß § 45b SGB XI als auch der Anspruch auf Kostenerstattung für Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI können u.a. für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI, also auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen, eingesetzt werden.

Führen Betreuungskräfte überwiegend pflegerische Betreuungsmaßnahmen durch, müssen diese auch die vorgegebenen Anforderungen erfüllen, unabhängig davon, ob Klienten dafür den Sachleistungsbetrag gemäß § 36 Abs. 3 SGB XI, den Entlastungsbetrag gemäß § 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI oder das Budget für Leistungen der Verhinderungspflege gemäß § 39 Abs. 1 S. 3 SGB XI einsetzen.

Müssen auch Mitarbeitende, die niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen gemäß
§ 45a SGB XI erbringen, die neuen Anforderungen erfüllen?

Für die von diesen Diensten durchgeführten Betreuungstätigkeiten, die nicht den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen gemäß § 36 SGB XI entsprechen, gelten die hier thematisierten Vorgaben nicht.
Es handelt sich um landesrechtliche Vereinbarungen zu Schulungsanforderungen, deren Bezug die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung für die Anerkennung und Förderung von Unterstützungsangeboten in der Pflege (Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung – SächsPflUVO) vom 25. November 2022 ist. (siehe Schulungscurriculum zur Schulung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a SGB XI (sachsen.de).)

Noch gibt es keine Lösung für die geringfügig Beschäftigten, die nur pflegerische Betreuungsmaßnahmen erbringen. Nach jetzigem Stand fallen sie unter die Regelungen der Betreuungskräfterichtlinie.

Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz – d.h. in Ausbildung zum Pflegefachfrau oder Pflegefachmann – können entsprechend ihres Ausbildungsstandes- eingesetzt werden und benötigen keine zusätzliche Qualifikation.

Gilt die Pflicht zur jährlichen Fortbildung im Umfang von mindestens 16 Unterrichtsstunden aus der Betreuungskräfte-Richtlinie auch im ambulanten Bereich?

Ja. Zur Qualifikation entsprechend den Betreuungskräfte-Richtlinien gehört nach § 4 Abs. 4 Betreuungskräfte-Richtlinien auch eine regelmäßige Fortbildung. Diese umfasst jährlich mindestens insgesamt 16 Unterrichtsstunden, in denen das Wissen aktualisiert wird und eine Reflexion der beruflichen Praxis stattfindet.

Sofern Fortbildungen die Aufgaben der Betreuungskräfte bzw. den Inhalt der Basis-Module (1-3) nach § 4 Abs. 3 der Betreuungskräfte-Richtlinien in einem oder mehreren Punkten berühren, kann der Stundenumfang auf den Mindestumfang der regelmäßigen Fortbildung nach § 4 Abs. 4 der Betreuungskräfte-Richtlinien angerechnet werden.

Wir gehen davon aus, dass die jährliche Fortbildung nur von den Mitarbeitenden zu erbringen ist, die überwiegend pflegerische Betreuungstätigkeiten (d.h. mehr als 50 % der Tätigkeit) erbringen.

Der Paritätische GV ist auf Bundesebene weiterhin stark darum bemüht, eine grundsätzliche Änderung der Regelungen zur Qualifizierung der Betreuungskräfte in den MuG ambulant bzw. eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen zu erreichen. Hierzu laufen weiterhin Gespräche mit dem GKV-SV.
Über den aktuellen Stand hierzu werden wir Sie wie gewohnt informieren.
 

Information zur Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes der Qualifizierung in den aktuellen Vergütungsvereinbarungen ambulante Pflege:

Wie u.a. bereits im monatlichen VIKO-Jour fix Pflege am 04.Juni 2024 erläutert, soll der Umgang mit der Qualifizierungsverpflichtung von Betreuungskräften in Form einer Verständigung zur Anhebung der Punktzahl des Leistungskomplexes 30 auf 168 Punkte (weiterhin ohne Mengenbegrenzung), möglichst bereits ab 1.Juli 2024 einheitlich für alle sächsischen Pflegedienste/ Sozialstationen erfolgen.

Es wurde eine entsprechende Beschlussvorlage in die Kommission SGB XI (PSK) eingebracht und es soll kurzfristig ein Umlaufbeschluss gefasst werden. Wir informieren Sie umgehend zum In-Kraft-Treten. 

Ergänzender Hinweis:
Unter Berücksichtigung der FAQ´s und deren Anwendung war die ursprüngliche Forderung der Liga- und Leistungserbringerverbände von plus 25 % auf den LK 30 (Steigerung auf 200 Punkte, ohne Mengenbegrenzung) nicht mehr durchsetzbar. Die Kostenträger wollten zudem eine Mengenbegrenzung (max. 4 x abrechenbar) für den LK 30 zwingend an eine etwas höhere Punktwert-Erhöhung koppeln. Diese Forderung war für alle Leistungserbringerverbände im Interesse der Einrichtungen nicht akzeptabel. Die 168 Punkte ohne Mengenbegrenzung stellen den für beide Seiten max. zu erzielenden Kompromiss dar.  

Der Zeitpunkt der konkreten Umsetzung der 168 Punkte liegt im Ermessen der jeweiligen Pflegeeinrichtung, d.h. ab wann die Information an die Pflegebedürftigen zeitlich erfolgen kann. In unserem Interesse ist es, die Regelung aber grundsätzlich bereits zum 1.Juli 2024 für die Einrichtungen möglich zu machen.  

Anlage:

  • Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit den Qualifizierungsanforderungen an Betreuungskräfte in ambulanten Pflegediensten