Die vom Qualitätsausschuss Pflege geänderten Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege (MuG) wurden am 17.01.2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten am 1. Februar 2024 in Kraft
Die vom Qualitätsausschuss Pflege geänderten Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege (MuG) wurden am 17.01.2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten am 1. Februar 2024 in Kraft.
Sie können das Dokument hier herunterladen: MuG-ambulant_Vereinbarungstext.pdf (gs-qsa-pflege.de)
Die MuG wurden um zentrale Aussagen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ergänzt bzw. dahingehend geändert.
Das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement umfasst nun auch die Erstellung eines Hygieneplans und der ambulante Pflegedienst hält eine schriftliche Regelung zum Umgang mit Beschwerden bzw. ein Beschwerdemanagement vor und wendet es an (siehe Punkt 1.3).
Im Bereich der Weiterbildung können Präsenzphasen jetzt gemeinsam vor Ort oder in Form von Online-Veranstaltungen durchgeführt werden. Bei den Online-Veranstaltungen ist durch entsprechenden Medieneinsatz eine direkte Kommunikation zwischen Dozierenden und Teilnehmenden sicherzustellen (synchrones Lernen) (siehe Punkt 2.3.2.3).
Die Punkte zur Papierdokumentation und elektronischen Dokumentation wurden vollständig überarbeitet und aktualisiert (siehe Punkt 3.1.4).
Eine wesentliche Änderung stellen die Regelungen zu „Geeignetes Personal für pflegerische Betreuungsmaßnahmen“ dar (siehe Punkte 2.4.2 - 2.4.4).
Grundsätzlich sind von diesen wesentlichen Änderungen alle Mitarbeitenden betroffen, die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen erbringen.
Die Qualifizierung des geeigneten Personals für pflegerische Betreuungsmaßnahmen nimmt Bezug auf die Richtlinien nach § 53b SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) vom 19. August 2008 zuletzt geändert durch Beschluss vom 21. Oktober 2022.
Danach sind folgende Anforderungen an die Qualifikation der pflegerischen Betreuungskräfte gemäß den Richtlinien nach § 53 b SGB XI nachzuweisen:
Es gibt zudem Regelungen zur Anrechnung erworbener Qualifikationen und zum Bestandsschutz.
Die Betreuungskräfte sind regelmäßig und nachweislich fortzubilden.