Nach der 2. Protokollnotiz zur Vereinbarung des Verfahrens zur Kostenerstattung gemäß § 106 b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 380 Absatz 2 Nr. 4 SGB V (Finanzierungsvereinbarung) erfolgt jährlich zum 1. Januar eine Anpassung der Höhe der TI-Pauschale nach Maßgabe der Veränderung des Punktwertes nach § 87 Absatz 2e SGB V.
Wir haben folgende aktuelle Information des Paritätischen Gesamtverbandes zur Anpassung der Höhe der TI-Pauschale ab dem 1.1.2025 erhalten.
Nach der 2. Protokollnotiz zur Vereinbarung des Verfahrens zur Kostenerstattung gemäß § 106 b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 380 Absatz 2 Nr. 4 SGB V (Finanzierungsvereinbarung) erfolgt jährlich zum 1. Januar eine Anpassung der Höhe der TI-Pauschale nach Maßgabe der Veränderung des Punktwertes nach § 87 Absatz 2e SGB V:
„Im Rahmen der Bundesmantelverträge nach § 378 Absatz 2 SGB V erfolgt eine Anpassung der Höhe der TI-Pauschale jährlich zum 1. Januar nach Maßgabe der Veränderung des Punktwertes nach § 87 Absatz 2 e SGB V. Wird die Höhe der TI-Pauschale in den Bundesmantelverträgen nach § 378 Absatz 2 SGB V für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nach Maßgabe der Veränderung des Punktwertes gemäß § 87 Absatz 2e SGB V angepasst, so erhöht sich die TI-Pauschale nach § 2 Absatz 1 entsprechend.“
Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V legt einen Orientierungswert fest, nachdem sich die Preise für alle vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen berechnen. Dieser Orientierungswert erhöht sich im Jahr 2025 um 3,85 %. Der GKV Spitzenverband hat bestätigt, dass ab Januar 2025 die Höhe der Grundpauschale 207,93 EUR und die der beiden Zuschlagspauschalen 7,77 EUR betragen wird.
Diese Änderungen sollen im Antragsportal (Link: Startseite | GKV-Antragsportal) automatisch berücksichtigt werden.