Zum 01. Juli 2025 erfolgt eine weitere Erhöhung der Pflegemindestlöhne in der Altenpflege. Grundlage bildet die Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (6. PflegeArbbV).
Die Höhe des Pflegemindestlohns findet sich in der Sechsten Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung vom 28. November 2023, die bereits zum 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist. Zum 1. Juli 2025 steigt der Pflegemindestlohn erneut.
Ab dem 1. Juli 2025 gelten die nachfolgenden Bruttostundensätze für die jeweilige Berufsgruppe:
Der gesetzliche Mindesturlaub hat sich für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter die Bedingungen der Sechsten Pflegearbeitsbedingungenverordnung fallen, ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche, für die Jahre ab 2024 jeweils um neun Tage erhöht. Der Anspruch besteht jedoch nicht, soweit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer bereits nach anderen Regelungen (zum Beispiel anwendbare Tarifverträge) bezahlter Erholungsurlaub zusteht.
Die Laufzeit der sechsten Pflegearbeitsbedingungenverordnung endet zum 30. Juni 2026.
Heidi Nobis
Referat Entgelte Altenhilfe/ Pflege
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Tel.: 0351-82871-149