Hat das Ende des "Nebenkostenprivilegs" Auswirkungen auf WBVG-Verträge?

Der Paritätische Gesamtverband hat die vertraglichen Konsequenzen des Wegfalls des Nebenkostenprivilegs untersucht. Im Ergebnis kommt er zu der Einschätzung, dass die WBVG-Verträge nicht angepasst werden müssen.

14.05.2024

Der Wegfall des Nebenkostenprivilegs und der resultierende Einfluss auf WBVG-Verträge ab 01. Juli 2024

Der Paritätische Gesamtverband hat die vertraglichen Konsequenzen des Wegfalls des Nebenkostenprivilegs untersucht. Im Ergebnis kommt er zu der Einschätzung, dass die WBVG-Verträge nicht angepasst werden müssen.

Die Betreiber von Senioren- und Pflegeeinrichtungen bzw. Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen schließen mit ihren Klienten einen zivilrechtlichen Wohn- und Betreuungsvertrag (WBVG-Vertrag). Dabei verpflichtet sich die Einrichtung zur Überlassung von Wohnraum sowie zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, die der Bewältigung eines Hilfebedarfes dienen. In diesem Zusammenhang wird die Versorgung von telekommunikativen Leistungen wie TV-Kabelanschlüsse oder Radioempfang angeboten und die Kosten des Sammelanschlusses in den Betriebskosten, innerhalb des sogenannten „Nebenkostenprivilegs“, auf die einzelnen Bewohner*innen umgelegt.

Bei der Handhabung des Nebenkostenprivilegs spielen mehrere Verordnungen und Gesetze eine Rolle. Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG), die Betriebskostenverordnung (BetrKV), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und auch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG). Fraglich ist, welche Auswirkungen das Ende des Nebenkostenprivilegs bezüglich der Umlage der Kabelanschlussgebühren über die Betriebskosten auf die Wohnungsmieter*innen und die Verträge, die unter das WBVG fallen, hat.

Eine endgültige Klärung der Rechtslage existiert nicht. Rechtsprechungen hinsichtlich dieses Themas sind nicht veröffentlicht.

Der Paritätische Gesamtverband hat eine interne Prüfung vorgenommen. Danach sprechen die stärksten Argumente dafür, dass der Auslauf des Nebenkostenprivilegs keinen Einfluss auf die Handhabung der WBVG-Verträge und somit auf die Versorgung der Bewohner*innen mit einem Sammelanschluss, hat. Insofern wäre eine Umwandlung von Sammelanschlüssen in individuelle Verträge nicht nötig. Ebenso bleiben die Nebenkosten unberührt, auch wenn sich ein/e Bewohner*in gegen einen Gebrauch des Sammelanschlusses entscheidet.

Knackpunkt ist nach Ansicht des Gesamtverbandes, dass das WBVG als spezielles Verbraucherschutzgesetz dem besonderen Zivilrecht grundsätzlich vorgeht, es sei denn das WBVG würde einen Sachverhalt lückenhaft regeln. Eine solche Regelungslücke ist nicht erkennbar. Somit können das Wohnmietrecht des BGB, das Telekommunikationsgesetz als auch die Betriebskostenverordnung als nachrangig betrachtet werden. Entsprechend finden die Regelungen des WBVG Anwendung.

Fazit:

Da auch Argumente dafür angeführt werden können, dass die Bewohner*innen bei der Anwendung der Regelungen des WBVG nicht mit diesen Kosten belastet werden sollen und ihnen eine Wahlfreiheit hinsichtlich der Art der Versorgung mit Radio und Fernsehen einzuräumen ist, verbleibt es bei einer rechtlichen Unsicherheit.

Selbstverständlich werden wir die weitere Entwicklung beobachten und darüber informieren.

Die detaillierte Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbandes finden Sie hier.

Quelle: Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbandes vom 23. April 2024, „Hat das Ende des „Nebenkostenprivilegs“ bzgl. der Umlage der TV-Kabelanschlusskosten Auswirkungen auf WBVG-Verträge?“; Stefan Voigt, Referent für Sozialrecht

Kontakt im Paritätischen Sachsen:

Referat Entgelte

Heidi Nobis,
Referentin Koordination Pflege/Teilhabe

Telefon: 0351/ 828 71 149  

Johannes Kokot
Referent Entgelte

Telefon: 0351/ 828 71 147                                        

E-Mail: Entgelte (at) parisax.de