Hinweise der Kassen zur Erhöhung der Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI zum 01.01.2024

Die Pflegekassen der Ersatzkassen berücksichtigen die prozentuale Erhöhung der Leistungen nach § 43 SGB XI bei ihren monatlichen Zahlungen ab Januar 2024 an die Pflegeeinrichtungen, ohne dass es einer gesonderten Änderungsrechnung der Pflegeeinrichtung an die Pflegekasse der Ersatzkasse bedarf.

17.01.2024

Seit 2022 beteiligt sich die Soziale Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 mit einem prozentualen Leistungszuschlag am Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Der Prozentsatz richtet sich nach der Bezugsdauer der vollstationären Pflegeleistungen nach § 43c SGB XI für die Bewohnerinnen und Bewohner. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden die prozentualen Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI erhöht.

 

Mit dem beigefügten Schreiben informieren wir Sie, dass die Pflegekassen der Ersatzkassen die prozentuale Erhöhung der Leistungen nach § 43 SGB XI bei ihren monatlichen Zahlungen ab Januar 2024 an die Pflegeeinrichtungen berücksichtigen, ohne dass es einer gesonderten Änderungsrechnung der Pflegeeinrichtung an die Pflegekasse der Ersatzkasse bedarf.

 

Die Umstellung auf die neuen 43c-Leistungssätze erfolgt auch bei den AOKs automatisch. Die erhöhten 43c-Zuschläge wurde in der Software frühzeitig hinterlegt, daher wird bei der Berechnung automatisch darauf zugegriffen. Es bedarf keiner Änderungsrechnung der Pflegeeinrichtungen.