Information an die Träger der praktischen Ausbildung zur Nachweispflicht gem. § 4 Abs. 3 PflAPrV

Pflegeeinrichtungen, die Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz ausbilden, sind gemäß § 4 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und –Prüfungsverordnung (PflAPrV) verpflichet, die Befähigung der Praxisanleiter nachzuweisen.

15.04.2025

Das Referat 23 der Landesdirektion Sachsen ist bei den Gesundheitsfachberufen u.a. für den Vollzug der Berufsgesetze und deren Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zuständig und somit auch die zuständige Behörde für die Vorlage der Nachweise in Bezug auf die Befähigung der Praxisanleiter im Rahmen der Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz. Hierzu sind gemäß § 4 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und –Prüfungsverordnung (PflAPrV) die Träger der praktischen Ausbildung verpflichtet, so bei ihnen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz stattfindet.

Die Ausbildungen begannen größtenteils 2020, somit auch die Nachweispflicht. Ein Link mit entsprechenden Hinweisen ist auf der Homepage, der Landesdirektion Sachsen seit 2020 eingestellt:

https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=16868&art_param=735

Die Nachweise der Praxisanleiter für die jährliche berufspädagogische Fortbildung im Umfang von 24 Stunden sind, jährlich bis spätestens 28. Februar, für das vorangegangene Kalenderjahr per Post oder E-Mail an die Landesdirektion Sachsen zu übersenden.

Post:
Landesdirektion Sachsen
Referat 23
09105 Chemnitz 

E- Mail: Pflegeberufegesetz-Praxisanleiter (at) lds.sachsen.de 

Die Landesdirektion Sachsen bittet alle Pflegeeinrichtungen, die Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz ausbilden, zu prüfen, ob sie die Befähigungen der Praxisanleiter an die Landesdirektion Sachsen übermittelt haben und dies ggf. nachzuholen.

Heidi Nobis
Referat Entgelte Altenhilfe/ Pflege
heidi.nobis (at) parisax.de  
Tel.: 0351-82871-149