Neuregelung ab 1.Juli 2025: „Gemeinsamer Jahresbetrag“ für Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Ab 1. Juli 2025 gilt der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI. Das Ergebnis ist die Zusammenführung der Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege. Der Gemeinsame Jahresbetrag bringt mehr Flexibilität, gleichzeitig erfordert er eine sorgfältige Dokumentation und Information durch die entsprechende Pflegeeinrichtung.

02.07.2025

Neuregelung ab 1.Juli 2025 „Gemeinsamer Jahresbetrag“ für Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Ab 1. Juli 2025 gilt der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI, der im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) am 26. Mai 2023 beschlossen wurde.

Das Ergebnis ist die Zusammenführung der Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege. Für Pflegebedürftige und An- sowie Zugehörige bedeutet dies eine Flexibilisierung in der Planung und Inanspruchnahme von Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Der Entlastungsbetrag kann frei zwischen den beiden Leistungen aufgeteilt werden. Die Leistungsbeantragung wird ebenfalls erleichtert.

Der Gemeinsame Jahresbetrag bringt Pflegebedürftigen mehr Flexibilität – gleichzeitig erfordert er aber eine sehr sorgfältige Dokumentation und Information durch die entsprechende Pflegeeinrichtung.

Wir fassen ergänzend zu bisherigen Informationen hierzu nochmals wichtige Punkte für Sie zusammen:

Was ist der Gemeinsame Jahresbetrag – was sind wichtige Neuerungen?

Ab 1. Juli 2025 werden die bisher getrennten Budgets für Verhinderungs- (§ 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) zu einem einheitlichen Gemeinsamen Jahresbetrag (neu: § 42a SGB XI) zusammengeführt.

  • Gesamtbetrag beläuft sich auf bis zu 3.539  pro Kalenderjahr, ab Pflegegrad 2
  • Dieser Betrag kann für Leistungsarten der Kurzzeitpflege (KZP) und Verhinderungspflege (VHP) flexibel eingesetzt werden.
  • Die Höchstdauer der VHP erhöht sich von sechs auf acht Wochen und damit auf die gleiche Leistungshöchstdauer der Kurzzeitpflege.
  • Die bisherige 6-monatige Vorpflegezeit für Verhinderungspflege (VHP) entfällt.
  • Die Sonderregelung für Pflegebedürftige vor Vollendung des 25. Lebensjahres mit PG 4 oder 5 entfällt, der bisherige Leistungsbetrag erhöht sich zum 1. Juli 2025 einheitlich auf ebenfalls 3.539 Euro.
  • Hälftige Weiterzahlung des Pflegegelds während der 8 Wochen sowohl bei Verhinderungs- als auch Kurzzeitpflege.

Was ändert sich bei Verhinderungspflege (VHP)?

  • Gemeinsamer Jahresbeitrag von VHP und KZP, 8 Wochen
  • ab 1.7.2025 Wegfall der Vorpflegezeit
  • ab PG 2 kann damit auch sofort VHP genutzt werden, d.h. Leistung steht von Beginn an sofort zur Verfügung (z.B. bei plötzlich ausgelöster Pflegebedürftigkeit)
  • Antrag muss weiterhin gestellt werden, er kann aber auch mit der Rechnungslegung erfolgen
  • Pflegekasse benötigt folgende Informationen (wie bisher):
    • Welche konkrete Pflegeperson ist verhindert? (Hinweis: kann auch noch nachgemeldet werden.)
    • Aus welchem Grund? (Urlaub, Krankheit, anderer Grund)
    • Zeitraum der VHP? (stundenweise oder tageweise)
    • Verwandtschaftsgrad (bis 2.Grad oder gleicher Haushalt etc.)

Allgemeiner Hinweis:

  • Die Verhinderungspflege bzw. der Gemeinsame Jahresbeitrag ist nicht zur finanziellen Entlastung oder der „Entlastung der Pflegeperson“ gedacht, sondern für die Vertretung im Verhinderungsfall.
  • Ohne Pflegeperson, die tatsächlich verhindert ist, ist es keine VHP. Pflegekassen fragen hier verstärkt nach, weil teilweise auch Missbrauch mit dieser Leistung betrieben wird.

Wie funktioniert die Anrechnung bereits erhaltener Leistungen bis 30.06.2025?

  • Bereits genutzte Leistungen (Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege) im 1. Halbjahr 2025 werden auf den neuen Betrag angerechnet. (§ 144 Abs 6)
  • Bei der Anrechnung der Leistungen wird hinsichtlich der Höhe nicht zwischen den zwei Leistungsarten (KZP oder VHP) differenziert, d.h. es zählt als Gesamtverbrauch.

Wichtig: Es gibt neue Informationspflichten der Pflegedienste

Damit jederzeit eine sachgerechte Handhabung des Gemeinsamen Jahresbetrags gewährleistet ist, bedarf es der Information sowohl der Pflegekasse als auch der pflegebedürftigen Person durch die leistungserbringende Pflegeeinrichtung.

Zum 01.07.2025 treten deshalb neue Informationspflichten für Pflegeeinrichtungen in Kraft, welche Leistungen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege erbringen: 

a) gegenüber den Pflegekassen

b) gegenüber den Pflegebedürftigen

§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB XI regelt dazu: „Werden Leistungen der Verhinderungspflege durch Pflegeeinrichtungen erbracht, haben diese der Pflegekasse des Pflegebedürftigen die Leistungserbringung und deren Umfang spätestens bis zum Ende des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Kalendermonats anzuzeigen.“

Zur Form der Informationspflichten gibt es auch Hinweise im leistungsrechtlichen Rundschreiben (siehe auch Fachinformation vom 13.Mai 2024) für die Leistungen nach den §§ 39 und 42 SGB XI, aber keine (einheitlichen) Formulare oder Muster.

a) Informationspflicht gegenüber der Pflegekasse (§ 42a Abs. 2 SGB XI):

  • Spätestens bis Monatsende des Folgemonats nach Leistungserbringung
  • Notwendig: Dauer der Leistung & entstandene Kosten
  • Hinweis: Es geht v.a. um eine Angabe, aus der die zeitliche Dauer der Leistungserbringung und der entstandenen Kosten hervorgeht. (Dabei ist nicht automatisch eine formelle Abrechnung nötig, sondern nur die Anzeige.)

Ergänzende Hinweise:

  • Bei der KZP kann dies die fristgerechte Rechnungslegung bis zum Ende des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Monats bei der Pflegekasse des Versicherten sein. (z. B. Leistungserbringung erfolgt im August, dann wäre die Anzeigefrist der 30.September/die Frist für die Rechnungslegung der 30. September)
  • Gibt es bei der VHP eine Abtretungserklärung des Versicherten, dann kann die Informationspflicht gegenüber der Pflegekasse des Versicherten auch durch Einreichung der Abtretungserklärung mit dem Zugang von entsprechenden aussagekräftigen Abrechnungsunterlagen erfolgen. (z. B. Leistungserbringung erfolgt im August, dann wäre die Anzeigefrist der 30.September/die Frist für die Rechnungslegung mit Abtretungserklärung der 30. September)
  • Wird bei der VHP mit dem Kostenerstattungsprinzip gearbeitet, dann muss der Pflegedienst/ der Leistungserbringer eine schriftliche Übersicht über die zeitliche Dauer der Leistungserbringung und der entstandenen Kosten bei der Pflegekasse des Versicherten einreichen (z. B. Leistungserbringung erfolgt im August, dann wäre die Anzeigefrist der 30.September)

b) Information an Pflegebedürftige (§ 42a Abs. 3 SGB XI):

  • Übermittlung und Aushändigung einer schriftlichen Übersicht über die angefallenen Aufwendungen, unverzüglich nach Leistungserbringung (d.h. ohne schuldhaftes Zögern)
  • Schriftform verlangt (z.B. auch maschinell erstelltes Schreiben möglich),
    alternativ Versand per E-Mail oder Fax auch möglich (Wichtig hierbei: Zustimmung der pflegebedürftigen Person erforderlich)
  • Aus dem Schreiben muss eindeutig hervorgehen, was über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet wird. (= einfach & deutlich)

Zu den neuen Informationspflichten hat der Paritätische Gesamtverband das Bundesministerium für Gesundheit zu einem gemeinsamen Gesprächstermin mit den Kostenträgern aufgefordert, um beim Thema Informationspflichten in irgendeiner Art und Weise abzuschichten. Den Pflegekassen stehen ja eigentlich bereits alle Informationen zur Verfügung. Allerdings ist eine Gesetzesänderung lt. GV vorerst undenkbar und bis auf Weiteres gelten die o.g. Regelungen. Sobald es hierzu neue oder weitergehende Informationen gibt, melden wir uns selbstverständlich.

Noch ein paar ergänzende Empfehlungen/ Hinweise für Pflegeeinrichtungen:

Wir empfehlen den Pflegeeinrichtungen, notwendige technische und organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung des gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a SGB XI zu prüfen und ggf. einzuleiten.

Dazu gehören u.a. insbesondere:

  • Mitarbeiterschulung: Schulung von Mitarbeitern im Bereich Abrechnung und Beratung zu den neuen gesetzlichen Vorgaben und Abläufen
  • Dokumentation des Verwendungszwecks: Erweiterung der Pflege- und Leistungsdokumentation um Angaben zum Verwendungszweck der Leistung (VHP, KZP) wird empfohlen
  • Anpassung Abrechnungssoftware: Anpassung oder Update der Software, um Leistungen nach § 42a SGB XI korrekt zu kennzeichnen und regelmäßige Bescheinigungen für die Versicherten und Pflegekassen erstellen zu können
  • Information der Pflegebedürftigen über die Inanspruchnahme des Budgets: Einführung von Standardbriefen/ Formularen, um Pflegebedürftige regelmäßig und transparent über die erbrachten Leistungen zu informieren
  • Prüfung der Vertragsunterlagen: ggf. Ergänzung der Pflegeverträge zu Regelungen zur Informationspflicht gegenüber Pflegebedürftigen

Fragen oder Hinweise der Mitglieder zur Umsetzung?

Bei Fragen oder auftretenden Problemen bei der praktischen Umsetzung wenden Sie sich bitte an das Referat Altenhilfe und Pflege. Gern können wir hierzu auch die regelmäßigen Austauschrunden im Jour Fixe Pflege nutzen.