Pflegereformen - zwei wichtige Pflegegesetze im Kabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 06. August 2025 das Pflegefachassistenzgesetz und das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (früher: Pflegekompetenzgesetz) beschlossen. Damit werden zwei weitreichende Gesetze für die Pflege in das parlamentarische Verfahren gegeben.

02.09.2025

Pflegereform: Zwei wichtige Pflegegesetze im Kabinett beschlossen

Am 06. August 2025 hat das Bundeskabinett zwei wichtige Gesetzesentwürfe für die Pflege beschlossen:

  1. Pflegefachassistenzgesetz
  2. Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
    (Achtung: hieß ehemals Pflegekompetenzgesetz)

Damit gehen nun zwei weitreichende Reformvorhaben in das parlamentarische Verfahren.

Hinweis: Eine inhaltliche Befassung erfolgt auch im Rahmen der geplanten Fachbereichskonferenz Altenhilfe und Pflege (Link) am 23. September 2025.

Wir geben einen ersten Überblick zu den Gesetzentwürfen:

1. Pflegefachassistenzgesetz

Wie schon in der 20. Legislaturperiode haben Bundesgesundheitsministerium und Bundesfamilienministerium einen gemeinsamen Referentenentwurf für ein „Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung“ vorgelegt.

Was ist das Ziel des Gesetzes?

Das Gesetz soll eine bundesweit einheitliche, eigenständige Ausbildung zur Pflegefachassistenz schaffen. Damit will die Bundesregierung die Attraktivität des Pflegeberufs erhöhen und mehr Menschen für die Ausbildung gewinnen.

Zentrale Aspekte sind:

  • Einheitliche Ausbildung: neue bundesweite Pflegefachassistenzausbildung ersetzt die bisherigen 27 unterschiedlichen Landesregelungen
  • Ausbildung ist generalistisch ausgerichtet und umfasst Pflichteinsätze in den zentralen Versorgungsbereichen stationäre Langzeitpflege, ambulante Langzeitpflege sowie stationäre Akutpflege. (sektorenübergreifender Ansatz)
  • Start der Ausbildung: 1.Januar 2027
  • Dauer: i.d.R. 18 Monate in Vollzeit. Teilzeit (36 Monate) und Verkürzungen sind möglich, insbesondere bei einschlägiger Berufserfahrung
  • Zugang: i.d.R. mit Hauptschulabschluss, aber auch ohne formalen Abschluss bei positiver Prognose der Pflegeschule möglich
  • Vergütung: alle Auszubildenden erhalten eine angemessene Ausbildungsvergütung
  • Aufstiegsmöglichkeiten: Anschlussfähigkeit an die Ausbildung zur Pflegefachperson (auch verkürzt möglich) mit anschließender Möglichkeit zum Pflegestudium
  • Anerkennung ausländischer Abschlüsse: einheitliche Regelung mit Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang statt umfassender Gleichwertigkeitsprüfung vorgesehen
  • Bundesländer wurden in die Erarbeitung des Gesetzentwurfs eingebunden
  • Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, in Teilen bereits zum 1. Januar 2026
    (u.a. für Ausbildungsstart 2027 muss das Finanzierungsverfahren bereits 2026 beginnen)

Weitere Informationen hier:  Kabinett beschließt Einführung eines neuen Berufsbildes | BMG

Pflegefachassistenzgesetz – erste Einschätzung:

  • Der Paritätische begrüßt ausdrücklich, dass eine bundesweit einheitliche und eigenständige Ausbildung für die Pflegefachassistenz geschaffen werden soll. Sie ist lange überfällig.
  • Der Ansatz einer sektorübergreifenden Ausrichtung, mit der die Hoffnung verbunden ist, weitere dringend benötigte Personen für die Pflege zu gewinnen und die bundesweite Mobilität und Flexibilität für ausgebildete Pflegefachassistent*innen verspricht, wird befürwortet.
  • Der Verband mahnt an, dass dieses Gesetz eine weitgehende Synchronisierung mit der Pflegefachkraftausbildung bringen muss, etwa indem Azubis beider Ausbildungen überwiegend gemeinsam theoretische Grundlagen lernen können oder dass etwa eine Zwischenprüfung der Fachkraftausbildung automatisch zur Anerkennung als Pflegefachassistent*in führt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Inhalte der Ausbildung an den Themenfeldern Prävention, Rehabilitation und Sozialraum orientieren müssen.
  • Außerdem muss darauf geachtet werden, dass nicht ungeprüft alle strukturellen Grundlagen bspw. zur Finanzierung der Fachkraftausbildung, Umsetzung der Kostenweiterleitung sowie zu Kooperationen aus dem Pflegeberufegesetz übernommen werden, sondern eine Evaluation, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist, vorgezogen und Bürokratie für Einrichtungen abgebaut wird.

Weitere Informationen zur Stellungnahme des Paritätischen erhalten sie hier:
Stellungnahme des Paritätischen zum Referentenentwurf

2. Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (neuer Titel)
Hinweis alter Name:
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG)

Kernanliegen des Gesetzes bleibt der langfristige Umbau der Pflegestrukturen in Deutschland und der Ausbau der Befugnisse des Pflegefachpersonals, um das Berufsbild Pflege attraktiver zu machen. Die Pflege soll zu einem eigenständigen Heilberuf ausgebaut werden.

Pflegekräfte sollen künftig „eigenverantwortlich weitergehende Leistungen als bisher und insbesondere – abgestuft nach der jeweils vorhandenen Qualifikation – bestimmte, bisher Ärzt*innen vorbehaltene Leistungen in der Versorgung erbringen können“, heißt es im Kabinettsentwurf.

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege setzt hier auf das Pflegestudiumstärkungsgesetz auf, das die akademische Pflegeausbildung seit 2025 auf eine neue Grundlage stellt. Von den neuen Regelungen sollen aber auch jene Pflegefachkräfte profitieren, die ihre Kenntnisse im Rahmen beruflicher Fort- und Weiterbildungen erworben haben.

Die Neuregelungen werden durch zusätzliche Maßnahmen zur Entbürokratisierung und Vereinfachung des bestehenden Rechts begleitet, wie z.B. Verfahrensoptimierungen bei Vergütungsverhandlungen oder vereinfachte Vorgaben für digitale Pflegeanwendungen und die damit verbundenen ergänzenden Unterstützungsleistungen.

Zentrale Aspekte des Gesetzentwurfes sind:

  • Pflegefachpersonen dürfen künftig bestimmte heilkundliche Leistungen eigenverantwortlich erbringen – unabhängig von ärztlichen Weisungen. Erweiterte Befugnisse für Pflegefachkräfte betreffen insbesondere:  Wundversorgung, Behandlung von Diabetes, Betreuung bei Demenz, Verabreichung von Injektionen und Infusionen und die Verordnung von Hilfsmitteln und Medizinprodukten.
    Bis April 2027 sollen hierzu im Rahmen eines Vertrages mit relevanten Akteuren (Kassenärztliche Bundesvereinigung, GKV-Spitzenverband, Trägerorganisationen) Details zu den neuen Aufgaben sowie Qualifikationsanforderungen festgelegt werden.
  • Qualitätsprüfungen durch Medizinische Dienste sollen früher angekündigt werden;
    bei ambulanten sowie teilstationären Einrichtungen mit hohem Qualitätsniveau soll Prüfzeitraum von einem auf zwei Jahre verlängert werden
  • Anträge und Formulare für Pflegeleistungen sollen vereinfacht werden
  • Verfahren zur Zulassung digitaler Pflegeanwendungen (DiPA) sollen beschleunigt werden
  • Im Pflegevergütungsrecht sollen Verfahren vereinfacht werden, um zügigere Vergütungs-abschlüsse zu ermöglichen und zu einer zeitnahen Finanzierung der Aufwendungen bei den Pflegeeinrichtungen beizutragen.
  • Fristen zur Umsetzung der tariflichen Entlohnung werden verlängert
  • Kommunale Pflegestrukturplanung soll bundesweit gestärkt werden, es soll eine engere Zusammenarbeit von Kommunen und Pflegekassen, insbesondere durch abgestimmte Datengrundlagen geben. Der Ausbau regionaler Netzwerke soll gezielt unterstützt werden.
  • Das Gesetz soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Kritische Einschätzungen zum Gesetzesvorhaben:

  • Entbürokratisierung: Vorgesehene Maßnahmen (z.B. Verlängerung von Qualitätsprüfungsintervallen von 1 auf 2 Jahre bei guter Qualität) reichen bei weitem nicht aus, umfassende Bürokratieentlastung ist erforderlich.
  • Vertrags- und Vergütungsverhandlungen: Die bisher geplanten Vereinfachungen reichen nicht aus; ein grundlegender „großer Wurf“ zur Entlastung der Einrichtungen fehlt bisher.
  • Versorgungsstrukturen: Die Schaffung eines dritten Sektors für innovative Wohnformen kann bestehende ambulante Strukturen, insbesondere Pflege-WGs, gefährden.
  • Wirtschaftliche Lage der Einrichtungen: Das Gesetz adressiert die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vieler Pflegeeinrichtungen noch nicht ausreichend.
  • Kompetenzerweiterung: Die Ausweitung der Befugnisse von Pflegekräften ist positiv, löst jedoch nicht die strukturellen und finanziellen Herausforderungen im Pflegebereich.
  • Finanzierung & Kosten: Verbesserungen von Arbeitsbedingungen führten weiter zu steigenden Kosten; Lösungen hierfür fehlen weiterhin. Der dringend notwendige Systemwechsel in der Pflegefinanzierung wird nicht angegangen.
  • Die große geplante Pflegereform (Zukunftspakt Pflege) lässt aktuell Systemfragen – insbesondere zur Finanzierung der Pflegeversicherung –noch offen. Der Paritätische fordert weiter eine Pflege-Bürgervollversicherung – solidarisch, inkl. Privatversicherter, mit breiterer Finanzierungsbasis.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

Gesetzentwürfe zum Download: