SGB XI: Gemeinsames Rundschreiben des GKV-SV zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI ab 01.07.2025

Der GKV-Spitzenverband hat Ende April 2025 das angepasste „Gemeinsame Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 01.07.2025“ der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene veröffentlicht.

13.05.2025

Der GKV-Spitzenverband hat Ende April 2025 das „Gemeinsame Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 01.07.2025“ der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene veröffentlicht.

Das Gemeinsame Rundschreiben, Download hier: GKV-Spitzenverband, Berlin gibt damit die Rechtslage mit Stand 01.07.2025 wieder und ersetzt das Gemeinsame Rundschreiben vom 19.12.2024 zum 01.07.2025.
(Hinweis: Bitte nicht ausdrucken, Umfang: 369 Seiten!)

Die Änderungen betreffen insbesondere § 18c SGB XI „Entscheidung über den Antrag, Fristen“ mit der neuen Grundaussage „Es gilt das geltende Recht.“ (s. S. 94) und die neue Rechtslage im § 39 SGB XI „Verhinderungspflege“ mit Auswirkungen u.a. auf § 42 Kurzzeitpflege (S. 247 ff) und vor allem den § 42a zum „Gemeinsamen Jahresbetrag“ (s.260 ff).

Zum Hintergrund:

Der gemeinsame Jahresbetrag wurde mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) am 26.Mai 2023 im Bundestag beschlossen, er tritt in Kraft am 1.Juli 2025. Die bisher separat in § 39 und § 42 SGB XI vorgesehenen Leistungsbeträge für Leistungen der Verhinderungspflege und für Leistungen der Kurzzeitpflege werden mit Wirkung zum 1. Juli 2025 in dem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt.

Das „Gemeinsame Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI“ ist eine Art Anleitung der Pflegekassen zur Anwendung und Umsetzung der gesetzlichen Pflegeversicherung in Deutschland. Es enthält Verwaltungsvorgaben, Auslegungshinweise und Verfahrensregelungen zur praktischen Umsetzung der leistungsrechtlichen Bestimmungen im SGB XI (Soziale Pflegeversicherung).

Das Rundschreiben hat u.a. folgende Ziele:

  • eine einheitliche Anwendung des SGB XI durch alle Pflegekassen sicherzustellen
  • Verfahrensweisen zu klären, z.?B. zur Begutachtung oder Leistungsgewährung
  • Gesetze und Verordnungen zu konkretisieren, besonders bei unklaren oder auslegungsbedürftigen Vorschriften

Das Rundschreiben ist formal kein Gesetz, hat aber für die Verwaltungspraxis bindenden Charakter – insbesondere für die Pflegekassen und den Medizinischen Dienst. Es wird regelmäßig überarbeitet, z.?B. nach Gesetzesänderungen (wie Reformen der Pflegeversicherung) oder praktischen Erfahrungen in der Anwendung.