Zum 01.01.2025 werden nach § 43 SGB XI die Leistungsbeträge für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit integrierter Kurzzeitpflege, Wachkoma und Wohnpflegeheime, um 4,5 % erhöht.
Seit der Einführung des Einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (EEE) 2017 findet erstmalig eine Dynamisierung der pflegegradbezogenen Leistungen nach § 43 SGB XI statt. Die Leistungsbeträge erhöhen sich ab 01.01.2025 um 4,5%. Dies wirkt sich auf die einrichtungseinheitlichen Eigenanteile und die Pflegesätze aus.
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| derzeit | ab 1. Januar 2025 | Differenz |
| Pflegegrad 2 | 770 € | 805 € | 35 € |
| Pflegegrad 3 | 1.262 € | 1.319 € | 57 € |
| Pflegegrad 4 | 1.775 € | 1.855 € | 80 € |
| Pflegegrad 5 | 2.005 € | 2.096 € | 91 € |
Die Entlastungswirkungen können jedoch für die einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner sehr unterschiedlich aussehen und entsprechen nicht dem Differenzbetrag in § 43 SGB XI.
Aufgrund des EEE wird die Entlastungswirkung nicht individuell auf die Bewohnerinnen und Bewohner bezogen sein, sondern jeweils auf die Einrichtung.
Unabhängig von der Pflegegradzusammensetzung der Bewohnerinnen und Bewohner wird die Entlastungswirkung (bei Konstanz aller anderen Parameter) beim Pflegegrad 2 über den 35 € pro Monat liegen und beim Pflegegrad 5 unter den 91 €.
Je höher die Pflegegrade in einer Einrichtung sind, desto höher wird auch die Entlastungswirkung sein und umgekehrt, so dass es zu größeren Unterschieden zwischen den Pflegeeinrichtungen kommen wird.
Bezieht man dann noch die Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI mit ein, differieren die Entlastungwirkungen auch noch innerhalb einer Einrichtung.
Bei Pflegesatzerhöhungen zum Jahreswechsel, ergeben sich weitere Veränderungen bzw. Differenzen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) konnte für das Problem gewonnen werden und erarbeitet derzeit eine Information und Aufklärung für die Bewohnerinnen und Bewohner Die Pflegekassen und die Sozialhilfeträger sehen die adressierten Problemfelder ebenfalls.
Die neuen Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung sollen zeitnah, durch das Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.
In den Pflegesatzvereinbarungen nach § 43 SGB XI und den Ergebnisblättern mit Laufzeitbeginn im Jahr 2024 werden unter Berücksichtigung der Erhöhung der Leistungsbeträge die neuen Entgelte für den Zeitraum ab 01.01.2025 mit ausgewiesen.
Für alle Pflegeeinrichtungen, die im Jahr 2024 keine neue Pflegesatzvereinbarung mehr abschließen, werden alle Beträge bis Dezember 2024 von den Pflegekassen umgestellt. Die Träger der Pflegeeinrichtungen erhalten ein Berechnungstool um die neuen einrichtungseinheitlichen Eigenanteile ab 01.01.2025 ermitteln zu können.
Das Berechnungstool wird der Pflegesatzkommission nach SGB XI, von den Pflegekassen zeitnah im Nachgang zur Verfügung gestellt, so dass Bewohner*innen und Angehörige rechtzeitig vier Wochen vor dem 01.01.2025 informiert werden können.
Wir informieren Sie weiter, sobald das Schreiben des BMG, sowie das Berechnungstool der Pflegekassen zur Verfügung steht.
Heidi Nobis
Koordination Referat Entgelte Altenhilfe/ Pflege
heidi.nobis (at) parisax.de
Tel.: 0351-82871-149
Anlagen