stationäre Altenhilfe: Mischkalkulation für geförderte Einrichtungen mit Zweckbindungsfrist

Im Rahmen der Zweckbindung Art.52 Pflege-Versicherungsgesetz unterliegen geförderte Pflegeeinrichtungen einer 40jährigen Zweckbindung. Durch die Anwendung der Mischkalkulation wird die Möglicheit gegeben insgesamt in die Einrichtung zu investieren und einen einheitlichen Investitionskostensatz für alle Plätze zu erheben.

26.06.2024

Zwischen 1995 und 2002 wurden im Rahmen des Förderprogrammes nach Art. 52 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, an antragstellende Pflegeeinrichtungen Fördermittel ausgereicht. In den Zuwendungsbescheiden wurde festgelegt, wieviel Plätze in Einzel-, und Doppelzimmern vorzuhalten sind. 1998 wurde der vorzuhaltende Anteil Einzelzimmer von 50% auf 80% erhöht. Wenn Einrichtungen ausgebaut, angebaut oder ein Neubau errichtet haben, um die Standards zu erfüllen, führte dies dazu, dass ein niedrigerer Investitionskostensatz für einen Platz im geförderten Teil und ein höherer Investitionskostensatz für einen Platz im ungeförderten Teil der Einrichtung existierten. Dies ist Bewohnern häufig schwer vermittelbar.

Rückwirkend zum 1. Januar 2024 wird Einrichtungen die Wahlmöglichkeit eröffnet, die auf die Bewohner umlegbaren, betriebsnotwendigen Investitionskosten im Rahmen der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI im Wege der Mischkalkulation zu berechnen, wenn Investitionen in Raumkonzepte, die auf die aktuellen Anforderungen einer modernen Pflege abzielen, erfolgten.

Die Mischkalkulation findet Anwendung, wenn:

  • es sich um eine Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Absatz 2 SGB XI handelt. Das heißt, es gibt einen zusammengefassten Bestand an Personal und Sachmitteln unter einer Trägerschaft mit einheitlicher Organisation und Verwaltung der Pflegeplätze, der auf Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist.
  • die Einrichtung aus einem mit öffentlichen Mitteln geförderten und einem ungeförderten Teil besteht
  • die Investitionen in die Pflegeinfrastruktur betriebsnotwendig sind. Das heißt, sie für die Aufrechterhaltung des Pflegebetriebs unter Berücksichtigung der Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung als sachlich erforderlich oder der Höhe nach als angemessen anzusehen sind. Die Investitionen müssen marktgerechten Bedingungen entsprechen. Sie müssen geeignet sein, bei wirtschaftlicher Betriebsführung den Versorgungsauftrag der Pflegeeinrichtungen erfüllen zu können.

Geplante Änderungen in den Einrichtungen sind rechtzeitig vorher mit der Landesdirektion Sachsen als Bewilligungsbehörde im Hinblick auf eine mögliche Förderschädlichkeit abzustimmen. Förderunschädlich sind i.d.R. Kapazitätsreduzierungen bis zu 5 Prozent der im Bewilligungsbescheid festgelegten Platzzahlen. Auch in diesem Fall muss ein vorheriger Antrag bei der Landesdirektion Sachsen erfolgen. Darüberhinausgehende Reduzierungen führen im Regelfall zu einem Teilwiderruf des Bewilligungsbescheides und einer teilweisen Erstattungsverpflichtung des Zuwendungsempfängers.

Die Mischkalkulation wird nur auf Antrag angewendet. In allen übrigen Verfahren wird wie bisher über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung entschieden. Die Abschreibung der Investitionskosten richtet sich nach Steuerrecht und den entsprechenden AfA-Tabellen.

Anlage

Rundschreiben- Anwendungshinweise zur Mischkalkulation des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Heidi Nobis
Koordination Referat Entgelte Altenhilfe/ Pflege