Das Bundesministerium für Gesundheit ist nach § 113c Abs.8 SGB XI verpflichtet, beginnend zum 30.06.2024 Zielwerte für eine bundesdeinheitliche, mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung festzulegen. Die Festlegung soll alle 2 Jahre erfolgen.
Das Bundesministerium für Gesundheit ist verpflichtet, beginnend zum 30. Juni 2024 Zielwerte nach §113c Abs.8 SGB XI für eine bundeseinheitliche, mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung in vollstationären Pflegeeinrichtungen festzulegen. Der GKV-Spitzenverband hat dann zu berichten, ob die Einrichtungen diese Zielwerte einhalten können und welche Auswirkungen auf die pflegerische Versorgung durch die potenzielle Einführung einer bundeseinheitlichen, mindestens zu vereinbarenden personellen Ausstattung zu erwarten wären.
Folgende Zielwerte für eine bundeseinheitliche, mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal für vollstationäre Pflegeeinrichtungen wurden bekannt gegeben:
| Pflegegrad | Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen und Pflegegrad für Fachkraftpersonal
| Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen und Pflegegrad für Hilfskraftpersonal mit landesrechtlich geregelter Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr | Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen und Pflegegrad für Hilfskraftpersonal ohne Ausbildung |
| Pflegegrad 1 | 0,0616 | 0,0451 | 0,0698 |
| Pflegegrad 2 | 0,0830 | 0,0540 | 0,0962 |
| Pflegegrad 3 | 0,1241 | 0,0859 | 0,1159 |
| Pflegegrad 4 | 0,1970 | 0,1130 | 0,1302 |
| Pflegegrad 5 | 0,3074 | 0,0882 | 0,1406 |
Die im Entwurf vorgesehenen Vollzeitäquivalente je Pflegegrad und Qualifikationsniveau würden jeweils einem Anteil von 80 Prozent der Personalanhaltswerte nach § 113c Absatz 1 SGB XI entsprechen.
Stellungnahme der LIGA der freien Wohlfahrtsverbände Sachsen
Die Vertreter der Liga der freien Wohlfahrtsverbände in Sachsen haben am 12. Juni 2024 eine Stellungnahme an die BAGFW zu den Zielwerten für eine bundeseinheitliche, mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung nach § 113c Absatz 8 SGB XI, abgegeben.
Grundsätzlich wurde der Vorschlag des BMG, 80 % als Zielwert anzusetzen, begrüßt. Gleichzeitig wiesen wir darauf hin, dass die nach SGB XI §113c geregelten Werte weiterhin als Maximalwerte gelten und es jedem Träger einer vollstationären Einrichtung möglich sein muss, Personal bis zu den Maximalwerten nach §113c SGB XI und ggf. den vorhanden Bestandsschutz, einrichtungsindividuell zu verhandeln.
Für viele Einrichtungen wäre eine Erhöhung der Mindestpersonalanhaltswerte auf 80% mit massivem Personalaufbau verbunden. Als Liga plädieren wir dafür, dass unseren Trägern die Möglichkeit eröffnet wird, die Zielwerte in den einrichtungsindividuellen Verhandlungen um 5% zu unterschreiten und somit nur 75% der Werte des §113c SGB XI umzusetzen, um die Kosten für die Bewohner/innen zu begrenzen. Vor dem Hintergrund der Problematik um die fehlenden Mitarbeiter:innen mit mindestens 1-jähriger Ausbildung ist dargestellte Regelung nur denkbar, wenn die Qualifikationsstufen Assistenzpersonal ohne Ausbildung und Assistenzpersonal mit landesrechtlich geregelter Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr in einer Summe gesehen werden.
Heidi Nobis
Referat Entgelte Altenhilfe/ Pflege
Anlage