stationäre Hospizarbeit: Rahmenvereinbarungen nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V für stationäre Hospizversorgung und stationäre Kinder- und Jugendhospizversorgung

Der Paritätische Gesamtverband informiert, dass nach intensiven Verhandlungen auf der Bundesebene mit dem GKV-Spitzenverband eine neue Rahmenvereinbarung über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung und stationären Kinder- und Jugendhospizversorgung abgeschlossen wurde. Die RV tritt am 01.01.2025 in Kraft.

08.01.2025

Der Paritätische Gesamtverband informierte uns darüber, dass nach intensiven Verhandlungen auf der Bundesebene mit dem GKV-Spitzenverband eine neue Rahmenvereinbarung über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung und stationären Kinder- und Jugendhospizversorgung abgeschlossen wurde. Die Rahmenvereinbarung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Die neue Rahmenvereinbarung enthält zum Teil weitreichende Klarstellungen und Änderungen, vor allem im Bereich Qualitätsentwicklung, Pflegeprozesse und Tariftreue:

Einige wichtige Schwerpunkte betreffen:

Qualitätsentwicklung:
Die Vereinbarung beinhaltet erweiterte Regelungen zur internen und externen Qualitätssicherung:

§ 4 Konzept des stationären Hospizes (neu)

  • Es soll ein aussagekräftiges, verbindliches Versorgungskonzept, das die konkrete Umsetzung der Palliativversorgung beschreibt, vorgelegt werden.

§ 5 Qualitätsentwicklung (neu)

  • Auf der Basis einer konzeptionellen Grundlage soll das stationäre Hospiz ein internes Qualitätsmanagement durchführen sowie sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung beteiligen.

Pflegeprozess und Dokumentation:

Neu eingeführt wurden detaillierte Anforderungen an die Pflegeplanung und -dokumentation, um eine bessere Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.

§ 6 Pflegeprozess und Dokumentation (neu)

  • Eine umfangreiche Neuerung ist, dass der Pflegeprozess mit Informationssammlung, Maßnahmenplanung, Intervention/Durchführung und Evaluation unter Berücksichtigung der Besonderheiten der stationären Hospizversorgung entsprechend dokumentiert werden soll.

Tariftreue:

Stationäre Hospize müssen – ebenso wie Pflegeeinrichtungen –ab dem 01.07.2026 - Tariftreueregelungen anwenden und ihre Mitarbeitenden tariflich entlohnen bzw. einen Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsregelungen anwenden oder nach dem regional üblichen Entlohnungsniveau vergüten. Nur unter diesen Voraussetzungen können sie (weiterhin) zur Versorgung zugelassen werden.

§ 10 Verträge (bisher § 8)

  • Neu sind Mitteilungspflichten Absatz 2 und Absätze 9 – 11, Tariftreueregelung
  • Neu ist auch der Absatz 6: Hier wurden Zulassungsregelung aus den Tariftreueregelungen angepasst.

§ 12 Vergütungsgrundsätze und Krankenkassenleistung (bisher § 10)

  • Neu ist auch Absatz 3 Nummer 4: Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen aus den Tariftreueregelungen
  • Neu ist auch Absatz 10: Nachweis der tatsächlich bezahlten Gehälter / Tariftreueregelung

Personalausstattung:

Die Anforderungen an Palliative-Care-Qualifikationen bleiben bestehen, um eine hohe Versorgungsqualität sicherzustellen.

§ 7 Qualifikationsanforderungen (bisher § 5)

  • Regelungen zum Anteil der Mitarbeiter*innen mit Fachweiterbildung: U.a., dass mindestens 50 % der Mitarbeitenden den Abschluss einer Palliative Care-Weiterbildungsmaßnahme benötigen.
  • Die Qualifikationsvoraussetzungen der psychosozialen Fachkraft wurden definiert.
  • Das Curriculum für die Palliative Care-Fort-/Weiterbildung wurde analog zu den Regelungen der ambulanten Hospizdienste vereinbart.

Trotz der umfangreichen Neuerungen und der Aufwände, die damit entstehen, war die Abbildung eines zusätzlichen Verwaltungsanteils in den Verhandlungen bisher nicht möglich.

Dokumente zum Download:

Die Rahmenvereinbarungen stehen nachfolgend als PDF-Dokumente zur Verfügung: