stationäre Pflege: Verfahren zur Ermittlung des vorzuhaltenden Personals ,,Pflege- und Betreuung'' in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Bis zur Anpassung des Rahmenvertrages hat die Pflegesatzkommission nach §86 SGB XI ein Verfahren zur Ermittlung des vorzuhaltenden Personals im Bereich ,,Pflege und Betreuung'' in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Bezug zum §113c SGB XI Personalbemessung und SächsWTG, beschlossen.

17.07.2024

Die Pflegesatzkommission nach §86 SGB XI hat am 13.Juni 2024 ein Verfahren zur Ermittlung des vorzuhaltenden Personals: ,,Pflege und Betreuung‘‘ in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach §43 SGB XI beschlossen. Dieses regelt den vorzuhaltenden Fachkraftanteil.

Berechnet wird der vorzuhaltende Fachkraftanteil aus dem Fachkraftpersonal der Pflegesatzvereinbarung zu dem maximal zu verhandelnden Fachkraftpersonal nach § 113c SGB XI. In den Pflegesatzanträgen, Ergebnisblatt und Pflegesatzvereinbarungen wird damit künftig ein prozentualer Anteil vorzuhaltender Pflege- und Betreuungsfachkräfte ausgewiesen. Das vorzuhaltende Gesamtpersonal ,,Pflege und Betreuung‘‘ wird weiter wie bisher ermittelt. Der Anteil vorzuhaltender Pflegekräfte ohne Ausbildung und mit landesrechtlich geregelter mindestes einjähriger Ausbildung wird derzeit in einer Summe gesehen und berechnet sich aus der Menge Gesamtpersonal minus dem Anteil vorzuhaltender Pflege- und Betreuungsfachkräfte.

Beispiel:

Lt. zu Grunde gelegter Belegung

Anzahl Pflege-Betreuungsfachkräfte

in Pflegesatzvereinbarung in Ansatz gebracht

15

mögliche Höchstmenge nach § 113c SGB XI

20

 

In Pflegesatzvereinbarung ausgewiesener

 

vorzuhaltender Anteil an Pflege-, Betreuungsfachkräften

75%

 

 

Verändert sich die Belegung/Pflegegradstruktur und

es könnten nach 113c

 

sind

 

23 Pflegefachkräfte eingesetzt werden                                          

 

17,25Pflege-,Betreuungsfachkräfte vorzuhalten

(75% von 23 möglichen Fachkräften)

Anhand der tagesaktuellen Belegung lässt sich demnach für jede Einrichtung das vorzuhaltende Fachkraftpersonal bestimmen. Das bedeutet, dass es bei einer größeren Veränderung in der Pflegegradstruktur (Zunahme hoher Pflegegrade) zu einem deutlich höheren, vorzuhaltenden Anteil an Pflege- und Betreuungsfachkräften kommt. Wir empfehlen Ihnen im Rahmen der Vorbereitung auf die Pflegesatzverhandlung das erforderliche Personal zu berücksichtigen und zu planen. Die Regelungen zum Bestandsschutz oder sachlichen Gründen für die Überschreitung des §113c Abs.2 SGB XI behalten ihre Gültigkeit.

Die bisherige Fachkraftquote ist für alle Pflegeeinrichtungen weiter bindend, bis eine Pflegesatzvereinbarung nach dem neuen Verfahren abgeschlossen ist.

Das Verfahren gilt bis zur Anpassung des Rahmenvertrages.

Die Antragsunterlagen und die Pflegesatzvereinbarung wurden angepasst.

Weitere Informationen/ Erläuterungen erhalten Sie in unserer digitalen Veranstaltung:

Austausch zu aktuellen Themen im Verhandlungsgeschehen der stationären Pflege am 15.08.2024 um 10:30 Uhr (Achtung! Terminverschiebung vom 09.08.2024)

Anmeldung unter:  https://parisax.de/aktuelles/veranstaltungen/veranstaltungsanzeige/veranstaltung/austausch-zu-verhandlungen-im-stationaeren-bereich/

Anlagen

  • Rundschreiben Pflegesatzkommission SGB XI Anpassung des § 4 Abs. 2 der Pflegesatzvereinbarung in Auswirkung der Umsetzung des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes bezüglich des vorzuhaltenden Anteils der Pflege-/ Betreuungsfachkräfte in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 43 SGB XI bis zur Anpassung des Rahmenvertrages
  • Rundschreiben Pflegesatzkommission SGB XI Verfahren zur Ermittlung des vorzuhaltenden Personals „Pflege und Betreuung“ in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 43 SGB XI
  • Muster Pflegesatzvereinbarung nach §§ 84, 85 SGB XI
  • Muster Ergebnisblatt ohne KZP
  • Muster Ergebnisblatt mit KZP (angebunden; integriert)

Heidi Nobis
Koordination Referat Entgelte Altenhilfe/ Pflege