Stellungnahme der Liga Sachsen zum Verordnungsentwurf über Hygiene und Infektionsprävention in vollstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (SächsPflegeHygVO)

Am 24.05.2024 gab die Liga Sachsen ihre Stellungnahme im Anhörungsverfahren ab zur Erstellung der Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in vollstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (SächsPflegeHygVO). hier: Stellungnahme der Liga

04.06.2024

Anhörungsverfahren zur Erstellung der Verordnung Entwurf des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über Hygiene und Infektionsprävention in vollstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (SächsPflegeHygVO) 

Stellungnahme der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen   

Die als Liga der Freien Wohlfahrtspflege Sachsen zusammengeschlossenen Verbände danken für das Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) vom 7. Mai 2024 und die damit eingeräumte Gelegenheit, Stellung zum ebenfalls zugesandten Entwurf einer Sächsischen „Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in vollstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (SächsPflegeHygVO)“ nehmen zu können. Im Ergebnis der Abstimmung der beteiligten Fachausschüsse erlauben sich die Verbände der Liga der Freien Wohlfahrtspflege Sachsen nachstehende Anmerkungen: 

Gemäß § 35 Absatz 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) haben die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für die mit § 35 Absatz 1 IfSG genannten Einrichtungen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zu regeln.  Die Staatsregierung hat nach § 35 Abs. 3 S. 3 IfSG i.V.m. § 7 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung das SMS ermächtigt, hierzu eine entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen. Dabei legt § 35 Absatz 3 IfSG fest, welche Regelungen durch die Landesregierungen mindestens zu treffen sind, die mit den Nrn. 1. bis 5. konkretisiert wurden; es handelt sich nicht um eine abschließende Aufzählung der Regelungsgegenstände („insbesondere“). Die Verbände sprechen sich dafür aus, auf über die mit § 35 Absatz 3 IfSG hinausgehende Regelungen in einer Verordnung für den Freistaat Sachsen zu verzichten. Dies begründet sich einerseits damit, dass ein Großteil der vorgesehenen Regelungsinhalte des Verordnungsentwurfs bereits in anderen Vorschriften verbindlich verankert sind (z.B. entspricht § 2 Abs. 1 SächsPflegeHygVO dem § 7 Abs. 1 SächsWTG), die Abgrenzung zu bereits bestehenden Vorschriften (v.a. zur SächsMedHygVO vom 12.06.2012) nicht hinreichend deutlich wird (z. B. bzgl. der Einrichtungen, in denen regelmäßig invasive medizinische Behandlungspflege erbracht wird) und schließlich mit dem Bemühen um Bürokratieabbau für die betreffenden Einrichtungen. Zudem sollte unseres Erachtens in der SächsPflegeHygVO der Begriff „vollstationäre Einrichtungen“ auf die Definition des § 2 SächsWTG verwiesen werden. Gemäß § 35 Absatz 3 IfSG sollen durch Rechtsverordnung folgende Inhalte geregelt werden: 

a. Hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen 

Der Verordnungsentwurf sieht in § 2 Abs. 2 u.a. vor, dass die Einrichtungsleitung sicherzustellen hat, dass die Regeln der Hygiene und Infektionsprävention beachtet und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten getroffen werden sowie beim Betrieb und der Wartung von baulich-funktionellen Anlagen, von denen ein infektionshygienisches Risiko ausgehen kann, die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden. Zudem hat Leitung der Einrichtung u.a. die Schaffung der für die Umsetzung der Maßnahmen und Regeln erforderlichen baulich-funktionellen, betrieblich-organisatorischen sicherzustellen.  

Diese Regelung ist u. E. erforderlich, da nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 SächsWTG die Einrichtungsleitung “nur” sicherzustellen hat, dass ein ausreichender und dem Konzept der Einrichtung angepasster Schutz vor Infektionen gewährleistet wird und von den Beschäftigten die Hygieneanforderungen für ihren Aufgabenbereich eingehalten werden. Wir gehen auch nicht davon aus, dass das SMS in der noch erlassenden Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 SächsWTG bezüglich der Hygieneanforderungen Näheres regeln kann bzw. wird.  

b. Die erforderliche personelle Ausstattung mit hygienebeauftragten Pflegefachkräften oder Hygienefachkräften 

Die §§ 3 und 4 des Verordnungsentwurfes regeln die Beratung der vollstationären Einrichtungen durch Hygienefachkräfte und die personelle Ausstattung mit Pflegefachkräften als Hygienebeauftragte.  

Zudem bitten wir um Konkretisierung des Begriffs „invasiver medizinischer Behandlungspflege“. 

Nach § 4 Abs. 4 SächsPflegeHygVO-E sind Hygienebeauftragte in besonderen Wohnformen der EGH nicht erforderlich. In anderen Einrichtungen können Hygienebeauftragte nicht nur Pflegefachkräfte oder Hygienefachkraft eingesetzt werden, sondern auch „Staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger*innen – entgegen 35 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 IfSG.  

Mit dem Entwurf werden die Einrichtungen verpflichtet, sich sowohl durch Hygienefachkräfte zu bestehenden infektionshygienischen Risiken beraten zu lassen als auch mindestens eine hygienebeauftragte Pflegefachkraft einzusetzen. Damit werden die Mindestanforderungen nach § 35 Absatz 3 Nr. 2. IfSG weit übertroffen. Dort ist bestimmt, dass entweder die personelle Ausstattung mit hygienebeauftragten Pflegefachkräften oder Hygienefachkräften zu regeln ist. Daher wird vorgeschlagen in die Verordnung nur eine Regelung aufzunehmen und die Einrichtungen zu verpflichten, eine hygienebeauftragte Pflegefachperson einzusetzen; auf die zusätzliche Beratung durch hygienebeauftragten Pflegefachkräfte kann insoweit verzichtet werden. Hygienebeauftragte Pflegefachpersonen sind in vollstationären Einrichtungen bereits seit Jahren Realität. Das Vorhalten speziell in Fragen der Hygiene und des Gesundheitsschutzes qualifizierter Pflegefachpersonen als Hygienebeauftragte hat sich bewährt und wird in den regelmäßigen Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI überprüft. Im Rahmen der behördlichen Qualitätssicherung nach dem SächsWTG werden Hygienekonzepte nachgefragt und geprüft, ob die Mitarbeitenden nachweislich über die Inhalte des Hygienekonzepts in Kenntnis gesetzt wurden. Dass es hier in der Vergangenheit Beanstandungen gab, die ein Eingreifen in diese Praxis durch Verordnung erfordern würde, ist nicht bekannt. Insoweit sollte ein Festhalten an § 3 des Verordnungsentwurfes kritisch überprüft werden. 

Die Einrichtungen beratende Hygienefachkräfte werden auch deswegen als entbehrlich erachtet, da den örtlich jeweils zuständigen Gesundheitsämtern Beratungsaufgaben nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) zugewiesen sind. In Fällen ansteckender Erkrankungen und/oder akuter Infektionsausbrüche bestehen für die Einrichtungen Meldepflichten nach den §§ 6 und 7 IfSG, womit eine fachbezogene Kommunikation mit den Gesundheitsämtern auch außerhalb der Verordnung gesichert ist. 

c. Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung der in der Einrichtung erforderlichen hygienebeauftragten Pflegefachkräfte oder Hygienefachkräfte 

Soweit hygienebeauftragte Pflegefachpersonen nach § 4 Absatz 3 Nr. 3. verpflichtet werden, eine entsprechende Qualifizierung zur bzw. zum Hygienebeauftragten nachzuweisen, ist davon auszugehen, dass die mit dem Verordnungsentwurf genannten Inhalte Bestandteile der Qualifizierung sind. Mit der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) „Hygienebeauftragte(r) in Pflegeeinrichtungen und anderen betreuten und gemeinschaftlichen Wohnformen – Anforderungen und Aufgaben“ werden dezidiert Inhalte und Umfang der Qualifizierung zur bzw. zum Hygienebeauftragten beschrieben. Die sehr genauen Vorgaben machen eine Aufzählung im Verordnungsentwurf daher entbehrlich. Gleiches gilt für die Beschreibung der Aufgaben, die sich aus den Hygieneplänen der Einrichtungen nach § 36 IfSG ergeben. Im Rahmen der allgemeinen Pflichten und der Gesamtverantwortung obliegt den Einrichtungen nach § 13 Absatz 2 Nr. 7 SächsWTG ein ausreichender und dem Konzept der Einrichtung angepasster Schutz vor Infektionen, wie ebenfalls dafür Sorge zu tragen ist, dass die Mitarbeitenden die Hygieneanforderungen für ihren jeweiligen Aufgabenbereich einhalten. Daher kann auf den mit dem Verordnungsentwurf geplanten Regelungsinhalt verzichtet werden. 

Bzgl. der mit § 4 Absatz 3 Nr. 3. des Verordnungsentwurfs genannten Voraussetzungen zur Fortbildung hygienebeauftragter Pflegefachkräfte entsprechend der fachlichen Inhalte der Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) "Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen und anderen betreuten und gemeinschaftlichen Wohnformen" ist anzumerken, dass damit Anforderungen aus dem Jahr 2002 normiert werden sollen. Dies dürfte dem aktuellen Stand des Wissens nicht mehr entsprechen. Zudem ist eine Fortbildung im Umfang von mindestens 200 Stunden (á 45 Minuten) für die Einrichtungen in der derzeitigen Personalsituation nicht leistbar. Deswegen sowie auch aus praktischen Erwägungen wird angeregt, statt der im Verordnungsentwurf vorgesehenen Regelung auf das „Curriculum für einen Grundkurs für Hygienebeauftragte in der Pflege im Krankenhaus“ zu verweisen, dass die hygienebeauftragten Pflegefachkräfte mindestens nachweisen müssen, um als solche anerkannt werden zu können. 

§ 4 Abs. 4 sieht den Nachweis der Hygienefachkraft über die Weiterbildung bis 31.12.2023 vor; insoweit müsste bei Aufrechterhaltung des Regelungsinhalts das Datum unter Berücksichtigung eines angemessenen Übergangszeitraum angepasst werden.  

d. Erforderliche Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich der Infektionsprävention 

Mit § 6 des Verordnungsentwurfs wird die Verpflichtung vorgesehen, den Mitarbeitenden der durch die Verordnung erfassten Einrichtungen aller zwei Jahre die Gelegenheit zu geben, an Fortbildungsveranstaltungen zur Hygiene und Infektionsprävention, teilzunehmen. Soweit es konkreter Regelungen bedarf, sollten diese an die verbindlich geltenden Arbeitsschutzbestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung anschließen. Die Einrichtungen sind danach verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen zu erarbeiten, fortzuschreiben und im Rahmen dessen entsprechende Maßnahmen vorzusehen; dies schließt den Bereich der Hygiene und der Infektionsprävention ein (vgl. TRBA 250). Inhalt, Umfang und Regelmäßigkeit der Schulung des Personals sollten an die Gefährdungsbeurteilungen gebunden und nicht durch einen willkürlich gewählten Rhythmus bestimmt sein. 

e. Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten erforderlich sind 

Ähnlich verhält es sich mit bestehenden Informationspflichten gegenüber den Beschäftigten der Einrichtungen und sonstigem Personal. Mit § 9 des Verordnungsentwurfes wird nichts Anderes geregelt als mit Ziffer 7.1.2 der TRBA 250, die für die Einrichtungen ohnehin verpflichtend vorgegeben ist. Danach sind die entsprechenden Informationen in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. Insoweit kann auch hier an die Arbeitsschutzbestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung angeschlossen bzw. auf die bestehenden Regelungen verwiesen werden.  

Die Bildung von Hygienekommissionen in vollstationären Einrichtungen, wie sie mit § 5 des Verordnungsentwurfs vorgesehen sind, sollte – sofern sie nicht für entbehrlich gehalten wird – als eine Option für die Einrichtungen gestaltet werden. Soweit die Bildung von Hygienekommissionen im Rahmen der Gesamtverantwortung der Leitung der Einrichtungen als erforderlich erachtet werden, ist davon auszugehen, dass dies – im Rahmen arbeitsmedizinischer Konsultationen wird; zudem müsste die Finanzierung der Hygienekommission gesetzlich geregelt und gewährleistet werden. Die Einrichtungen zur Bildung von Hygienekommissionen zu verpflichten, scheint auch bereits aus praktischen Erwägungen nicht geboten zu sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass die mit § 5 Absatz 1 Nr. 1. bis 4. des Verordnungsentwurfs genannten Mitglieder regelmäßig in dienstlichen Beratungen auch Fragen der Hygiene und des Infektionsschutzes thematisieren, so dass bereits zur Vermeidung von Doppelstrukturen von der verpflichtenden Bildung von Hygienekommissionen abgeraten wird. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass die Bildung von Bewohner*Innenvertretungen nach § 16 SächsWTG die Einrichtungen bereits heute vor große Herausforderungen stellt und die Einrichtungen auf die Alternative gemäß § 16 Absatz 3 SächsWTG zurückzugreifen gezwungen sind. Inwieweit die zumeist ehrenamtlich tätigen Bewohnersprecher*Innen mit weiteren zusätzlichen Aufgaben überfordert werden, kann zwar nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden, ist aber naheliegend. Bzgl. der den Hygienekommissionen mit § 5 Absatz 2 des Verordnungsentwurfs zugewiesenen Aufgaben ist anzumerken, dass diese bereits im Rahmen der innerbetrieblichen Hygienepläne zu bearbeiten sind. Zudem verpflichtet § 35 Absatz 3 IfSG die Länder nicht, die Bildung von Hygienekommissionen zwingend zu regeln, so dass die mit dem Verordnungsentwurf geplante Regelung auch entfallen kann. 

Wichtig ist auch, dass die Eingliederungshilfe nicht mit der Pflege gleichgesetzt werden darf. Bisher wurden Pflege und Eingliederungshilfe bei der Prüfung unterschiedlich betrachtet, da Einrichtungen der Eingliederungshilfe eher als „häuslich“ angesehen wurden. Dies ist dringend beizubehalten, um Menschen mit Assistenzbedarf bedarfsgerechtes Wohnen anbieten zu können.   

Aus den genannten Gründen bitten die in der Liga der Freien Wohlfahrtspflege Sachsen zusammengeschlossenen Verbände von allen im Verordnungsentwurf enthaltenen Regelungen abzusehen, die nach § 35 Absatz 3 IfSG nicht zwingend durch Landessverordnungen zu regeln sind. 
 
Dresden, 24. Mai 2024 

Kontakt im Paritätischen Sachsen:

Julia Liebscher                                                 Anne Cellar
Referat Altenhilfe/Pflege                                  Referat Teilhabe/WfbM
0351 - 828 71 142                                            0351 - 828 71 150
julia.liebscher (at) parparisax.de                        anne.cellar (at) parisax.de