Für die Anhörung im Sozialausschuss im Sächsischen Landtag am 15.01.2024 zum Gesetzentwurf der Staatsregierung mit der Drucksache 7/14987 sind die wichtigsten Änderungsbedarfe aus Sicht des Paritätischen Landesverbandes Sachsen e.V. kurz zusammengefasst.
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes der Sächsischen Staatsregierung zur Reform des Sächsischen Heimrechts („Sächsisches Wohnteilhabegesetz“ – SächsWTG)
Für die Anhörung im Sozialausschuss im Sächsischen Landtag am 15.01.2024 zum Gesetzentwurf der Staatsregierung mit der Drucksache 7/14987 möchten wir Ihnen die wichtigsten Änderungsbedarfe aus Sicht des Paritätischen Landesverbandes Sachsen e.V. kurz zusammenfassen:
Wir würdigen den vorliegenden Gesetzesentwurf als zukunftsfähigen Weg für das Wohnen von pflege- oder betreuungsbedürftigen volljährigen Menschen in Einrichtungen oder assistenzbedürftigen volljährigen Menschen mit Behinderungen als Bewohnerinnen und Bewohner in gemeinschaftlichen Wohnformen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften. Die Rechtskreise im Interesse der Menschen mit ihnen im Mittelpunkt zueinander zu führen, ist im vorliegenden Gesetzesentwurf in vielen Punkten sehr gut gelungen.
Für die besondere Situation in der Betreuung von chronisch psychisch kranken oder suchtkranken Menschen sind weitergehende Regelungen notwendig. Die Bedarfe dieser Menschen werden unzureichend berücksichtigt. Herausforderungen wie Suchtmittelkonsum und Eigengefährdung müssen wie bisher therapeutisch und pädagogisch gelöst werden. Das Hausrecht nach aktuellem Entwurf zöge (wiederholte) Polizeieinsätze bei fehlender Mitwirkung nach sich, was sich auf Gesundheit, Therapieverlauf, Beziehungsgestaltung negativ auswirkt. Das in § 12 (2) beschriebene Hausrecht ist auf das nötigste Maß zu beschränken. Vorgeschlagen wird die Formulierung aus § 12 (3) im Gesetz aufzunehmen: „Dieses Recht darf nur aus betreuungsbedingten oder medizinischen Gründen eingeschränkt werden, wobei die einschränkenden Maßnahmen erforderlich und angemessen sein müssen. Für diesen Fall ist die betroffene Bewohnerin oder der betroffene Bewohner rechtzeitig anzuhören.“
In § 3 (1) wird die Anzahl von Menschen, die in einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft in einem Haushalt zusammenleben und dort externe Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen, auf vier bis zwölf Personen beschränkt. Begründete Ausnahmen dieser Regelung sollten jedoch möglich sein, um z.B. konzeptionellen Besonderheiten gerecht werden zu können oder die Gründungsphase zu erleichtern. Wir schlagen daher folgende Ergänzung im ersten Teilsatz vor: „Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft besteht in der Regel aus drei bis zwölf volljährigen pflegebedürftigen Menschen oder Volljährigen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen, die zusammen in einem Haushalt leben und dort externe Pflege-, Assistenz oder Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen.“
Weiterhin ist in § 3 (3) eine Regelung zur Anzahl der Bewohnenden in anbieterverantworteten ambulanten Wohngemeinschaften pro Gebäude vorgesehen, die weder für die Leistungsberechtigten noch für die Träger praktikabel ist. Der derzeitige Mangel an barrierefreien Wohnraum führt aktuell dazu, dass mitunter auch mehrere Menschen in einem geeigneten Gebäude ambulant gut versorgt werden. Durch eine Beschränkung im Gesetz auf eine bestimmte Anzahl Bewohnende pro Gebäude kann das Leistungsangebot gefährdet werden. Gerade jetzt ist es notwendig innovative ambulante Konzepte des selbstbestimmten Wohnens gesetzlich zu ermöglichen, da perspektivisch mehr Pflegebedürftige und behinderte Menschen Leistungen beziehen. In der Konsequenz ist folgender Satz im § 3 (3) zu streichen: „Der Leistungsanbieter darf in unmittelbarer räumlicher Nähe Wohnraum für höchstens 24 Bewohnerinnen und Bewohner in ambulant betreuten Wohngemeinschaften bereitstellen.“ Die im Gesetz definierten Kriterien für Wohngemeinschaften und Einrichtungen in § 3 (3) und § 2 (2) sind ausreichend.
Grundsätzlich sei noch einmal darauf hingewiesen, dass das Gesetz zusammen mit einer Durchführungsverordnung (DVO) nach § 34 SächsWTG in Kraft gesetzt werden sollte, um Rechts- und damit zugleich Handlungsunsicherheiten zu vermeiden.
Sobald das Gesetz verabschiedet ist, sind darin detailliertere und realitätsnahe Regelungen zu den personellen Anforderungen erforderlich. Da sich der Rahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IX noch im Prozess befindet, gibt es keine fachlich-inhaltlichen Regelungen zum Einsatz von Fachkräften in der Eingliederungshilfe, wie in der Pflege. Eine Übergangsregelung in einer Durchführungsverordnung ist zeitnah notwendig und liegt in Zuständigkeit des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Darin ist eine flexiblere Anerkennung der Fachkräfte zu verankern, um den individuellen gesetzlichen Anspruch der Leistungsberechtigten trotz sich verschärfender Fachkraftsituation gerecht werden zu können.
Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.
Julia Liebscher Anne Cellar
Referat Altenhilfe/Pflege Referat Teilhabe/WfbM
0351 - 828 71 142 0351 - 828 71 150
julia.liebscher (at) parparisax.de anne.cellar (at) parisax.de
Einen Praxiseinblick zu unseren Änderungsvorschlägen zum Gesetzesentwurf finden Sie auf unserer Website: