TI-Finanzierungsvereinbarungen für Pflegeeinrichtungen endlich mit dem GKV geeint!

Die Finanzierungsvereinbarung gemäß den §§ 106b SGB XI und 380 SGB V sind mit dem GKV-Spitzenverband geeint und online veröffentlicht. Anträge auf Refinanzierung für den Zeitraum ab 01.07.2023 können damit ab sofort gestellt wieder gestellt werden.

30.04.2024

Nach langer und zäher Verhandlung konnten die Finanzierungsvereinbarungen gemäß den §§ 106b SGB XI und 380 SGB V mit dem GKV geeint werden und sind nun online veröffentlicht: Telematikinfrastruktur - GKV-Spitzenverband

Die Eckpunkte sind im Folgenden stichpunktartig zusammengefasst:

  • Als Pflegeeinrichtungen im Sinne der Finanzierungsvereinbarung gelten gemäß § 72 SGB XI durch Versorgungsvertrag zugelassene Pflegeeinrichtungen. Die Vertragsparteien gehen unter Nutzung der Daten der DCS Pflege davon aus, dass derzeit ca. 36.000 Pflegeeinrichtungen deutschlandweit zugelassen sind.
  • Die Höhe der Grundpauschale beträgt für jede mit Versorgungsvertrag zugelassene Pflegeeinrichtung monatlich 192,80 Euro. Zudem hat jede Pflegeeinrichtung einen Anspruch auf zwei Zuschlagspauschalen in Höhe von monatlich jeweils 7,20 Euro (Beantragung eHBAs).
  • Die Auszahlung der Pauschalen durch den GKV-SV erfolgt fortlaufend quartalsweise.
  • Eine Pflegeeinrichtung, die bereits eine Erstattung nach der „alten“ Finanzierungsvereinbarung erhalten hat, erhält während einer Dauer von 30 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstausstattung (Tag des TI-Anschlusses) monatlich eine jeweils um fünfzig Prozent reduzierte TI-Pauschale.
  • Die Pflegeeinrichtung hat im Antragsportal des GKV-Spitzenverbandes (https://antraege.gkv-spitzenverband.de/home) vor der ersten Zahlung der TI-Pauschale die funktionsfähige Ausstattung mittels einer Eigenerklärung nachzuweisen. Das Antragsportal wurde entsprechend der neuen Finanzierungsvereinbarung angepasst.
  • Notwendige Voraussetzung für die Zahlung der TI-Pauschalen ist der Nachweis des Anschlusses der Pflegeeinrichtung an die TI mittels Eigenerklärung.
  • Die eingesetzte Pflegesoftware muss die Anwendung von KIM in der jeweils aktuellen Version unterstützen.

Die Vereinbarung tritt rückwirkend zum 01.07.2023 in Kraft.

Bitte beachten Sie auch, dass entsprechend der Festlegung für die Ärzte i. V. m. § 87 Abs. 2e SGB V eine Anpassung der Pauschalen in Relation zur Anpassung des Orientierungswertes im Rahmen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes der ärztlichen Vergütung erfolgt. Der Orientierungswert wurde für das Jahr 2024 um 3,85 % erhöht. Damit gelten ab Januar 2024 Beträge für die Grundpauschale in Höhe von 200,22 EUR sowie für die Zuschlagpauschale (für eHBA) in Höhe von 7,48 EUR.

Der Paritätische Gesamtverband will zeitnah eine abgestimmte Arbeitshilfe zur Verfügung stellen, die Mitgliedsorganisationen bei der Registrierung und Beantragung der Finanzierung im Portal des GKV unterstützen soll.

Ergänzenden Informationen zur Telematikinfrastruktur erhalten Sie außerdem in den von uns eingestellten Dokumentationen zu den Fachbereichskonferenzen ambulante/ stationäre Altenhilfe: