Vereinbarung über das Pauschalbudget der hochschulischen Pflegeausbildung

Auf Grund von §30 Absatz 1 Satz 1 PflBG i.V. mit §39a PflBG wurde für die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung ein Pauschalbudget vereinbart.

16.07.2024

Auf Grund von §30 Absatz 1 Satz 1 PflBG i.V. mit §39a PflBG wurde für die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung ein Pauschalbudget vereinbart.

Hintergrund:

Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung wurde ein Pflegestudium eingeführt. Das Pflegestudium eröffnet neue Karrieremöglichkeiten sowie Aufstiegschancen und befähigt unmittelbar zur Pflege von Menschen aller Altersstufen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik.

Am 14. Juni 2024 wurde auf Grund von §30 Absatz 1 PflBG i.V. mit §39a PflBG ein Pauschalbudget für die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung vereinbart.

Pauschalbudget bei dreijähriger Mindeststudiendauer gemäß § 38 Absatz 1 Satz 1 PflBG

Das Pauschalbudget für die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung beträgt bei dreijähriger Studiendauer 9.200 Euro je Studierenden für das Kalenderjahr 2024 und 9485 Euro je Studierenden für das Kalenderjahr 2025.

Pauschalbudget bei Überschreitung der Mindeststudiendauer gemäß § 38 Absatz 1 Satz 1 PflBG aufgrund akkreditierten Studiengangkonzept

Das monatliche Pauschalbudget für die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung im Jahr 2024 und 2025 errechnet sich bei Überschreitung der Mindeststudiendauer wie folgt:

Pauschalbudget multipliziert mit 3 Jahren und dividiert durch die sich aus dem Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung und aus dem akkreditierten Studiengangkonzept ergebenden gesamten Dauer der hochschulischen Pflegeausbildung.

Bsp: Pauschalbudget 2024 x 3 Jahre / 3,5 Jahre Studiendauer

(9200 Euro x 36 Monate / 42 Monate= 7886 Euro)

Praxisanleitung

Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung stellt sicher, dass die im Umfang von mindestens 10 Prozent der während des Praxiseinsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit zu gewährleistende Praxisanleitung entsprechend den Vorgaben des modularen Curriculums der Hochschule durchgeführt wird.

Die Praxisanleitung erfolgt durch geeignetes, in der Regel hochschulisch qualifiziertes Pflegepersonal.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/A/Ausbildungs-_und_Pruefungs_Verordnung_Pflegeberufe_final.pdf

Heidi Nobis Referat
Entgelte Altenhilfe/ Pflege

Anlage Vereinbarung über das Pauschalbudget für die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 PflBG i. V. m. § 39a PflBG