Vereinbarung über das Pauschalbudget für die Kosten der praktischen und hochschulischen Pflegeausbildung

Auf Grund von §30 Absatz 1 Satz 1 PflBG i.V. mit §39a PflBG wurde für die Kosten des praktischen Teils der generalistischen und hochschulischen Pflegeausbildung ein neues Pauschalbudget vereinbart.

24.06.2025

Am 23. Mai 2025 wurde eine neue Vereinbarung über das Pauschalbudget für die Kosten des praktischen Teils der generalistischen und hochschulischen Ausbildung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 PflBG i. V. m. § 39a PflBG im Freistaat Sachsen, geschlossen.

Pauschalbudget für die Ausbildungskosten der Träger der praktischen Ausbildung gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 PflBG

Das Pauschalbudget für die Kosten des praktischen Teils der Ausbildung beträgt 9.850 Euro je Vollzeitauszubildenden für das Kalenderjahr 2026 und 10207 Euro je Vollzeitauszubildenden für das Kalenderjahr 2027.

Pauschalbudget für die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 PflBG i. V. m. § 39a PflBG

Das Pauschalbudget für die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung beträgt bei dreijähriger Studiendauer 9.850 Euro je Studierenden für das Kalenderjahr 2026 und 10207 Euro je Studierenden für das Kalenderjahr 2027.

Pauschalbudget bei Überschreitung der Mindeststudiendauer gemäß § 38 Absatz 1 Satz 1 PflBG aufgrund akkreditierten Studiengangkonzept

Das monatliche Pauschalbudget für die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung im Jahr 2026 und 2027 errechnet sich bei Überschreitung der Mindeststudiendauer wie folgt:                  Pauschalbudget multipliziert mit 3 Jahren und dividiert durch die sich aus dem Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung und aus dem akkreditierten Studiengangkonzept ergebenden gesamten Dauer der hochschulischen Pflegeausbildung. 

Praxisanleitung

Der Träger des praktischen Teils der generalistischen oder hochschulischen Pflegeausbildung stellt sicher, dass die im Umfang von mindestens 10 Prozent der während des Praxiseinsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit gewährleistet wird. Die Praxisanleitung erfolgt durch geeignetes, qualifiziertes Pflegepersonal.

Nicht verbindliche Empfehlung zur Erstattung von Aufwendungen der externen Praxiseinsatzstellen im Rahmen der generalistischen Ausbildung

Im Rahmen der generalistischen Ausbildung haben alle Auszubildenden praktische Ausbildungseinsätze zu absolvieren (siehe Anlage 7 PflAPrV), die teilweise nicht in der eigenen Einrichtung stattfinden werden.

Die Leistungserbringerverbände haben sich auf eine gemeinsame, nicht verbindliche Empfehlung zur Erstattung von Aufwendungen der externen Praxiseinsatzstellen im Rahmen der generalistischen Ausbildung verständigt. Diese Beträge sind sachgerecht aus den Verhandlungsergebnissen zu den Ausbildungspauschalen für die Träger der praktischen Ausbildung abgeleitet und der Höhe nach auch durch die Ausgleichszuweisungen, die die Träger der praktischen Ausbildung monatlich von der zuständigen Stelle erhalten, gedeckt. Sie korrespondieren mit der in § 34 Abs. 1 PflBG enthaltenen Verpflichtung des zweckgebundenen Einsatzes.

Im Anhang finden Sie die Vereinbarungen über das Pauschalbudget für die Kosten des praktischen Teils der generalistischen und hochschulischen Ausbildung. Das Unterschriftsverfahren wurde eingeleitet. Sobald die unterzeichneten Vereinbarungen vorliegen, stellen wir Ihnen diese per Fachinformation zur Verfügung.

Heidi Nobis 
Referat Entgelte Altenhilfe/ Pflege
Tel.: 0351-82871-149
E-Mail: heidi.nobis (at) parisax.de

Anlage

  • Vereinbarung über das Pauschalbudget für die Kosten der praktischen Ausbildung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 PflBG
  • Vereinbarung über das Pauschalbudget für die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 PflBG i. V. m. § 39a PflBG
  • Nicht verbindliche Empfehlung der Leistungserbringerverbände der Altenhilfe zur Erstattung von Aufwendungen der externen Praxiseinsatzstellen im Rahmen der generalistischen Ausbildung