Weitere Erhöhung der Pflegemindestentgelte ab dem 01.05.2024

Das Bundesminsterium für Arbeit und Soziales hat in seiner 6. Verordnung (Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung – 6. PflegeArbbV) vom 28.November 2023 zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche erlassen.

15.04.2024

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in seiner 6. Verordnung Steigerungen der Mindestentgelte in Pflegebetrieben für Pflegekräfte in 3 Stufen erlassen.

Die erste Erhöhung auf 14,15 Euro brutto je Stunde für Pflegehilfskräfte, auf 15,25 Euro brutto je Stunde für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit, und auf 18,25 Euro brutto je Stunde für Pflegefachkräfte war bereits ab dem 1. Februar 2024 erfolgt.

Die nächste Erhöhung der Mindestentgelte wird zum 01.05.2024 wirksam und beträgt:

  • 15,50 Euro brutto je Stunde für Pflegehilfskräfte
  • 16,50 Euro brutto je Stunde für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit
  • 19,50 Euro je Stunde für Pflegefachkräfte

Eine dritte und letzte Erhöhung tritt zum 01.07.2025 in Kraft:

  • 16,10 Euro brutto je Stunde für Pflegehilfskräfte
  • 17,35 Euro brutto je Stunde für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit
  • 20,50 Euro je Stunde für Pflegefachkräfte

Die Festlegungen zur Fälligkeit des Mindestentgeltes und der Anspruch von zusätzlich bezahltem Erholungsurlaub für Pflegekräfte gelten bereits seit dem 01.02.2024.

Mit Ablauf des 30.06.2026 tritt die Verordnung außer Kraft.

Auszug Bundesgesetzblatt 6. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung - 6. PflegeArbbV)