Die Höhe der Barbeträge zur persönlichen Verfügung wurden zuletzt 2023 angepasst. Vorbehaltlich der Veröffentlichung durch das Landesjugendamt gelten ab 01.01.2026 neue Beträge. Die Erhöhungen liegen je nach Altersstufe zwischen ein und zehn Euro. Künftig ist eine jährliche Anpassung der Beträge geplant.
Das Landesjugendamt ist gemäß § 33 Abs. 1 Landesjugendhilfegesetz die zuständige Behörde für die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 39 Abs. 2 SGB VIII. Die Barbeträge wurden zuletzt mit Beschluss 12/2023 vom 29.06.2023 angepasst.
Die Höhe des Barbetrages zur persönlichen Verfügung des Kindes oder Jugendlichen in Fällen der §§ 34, 35, 35a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII wird ab dem 01.01.2026 wie folgt festgesetzt:
| Minderjährige erhalten | aktuell (in Euro) | Erhöhungsbetrag (in Euro) | neu (in Euro) |
| ab vollendetem 4. Lebensjahr | 9,00 | 1,00 | 10,00 |
| ab vollendetem 5. Lebensjahr | 12,00 | 1,00 | 13,00 |
| ab vollendetem 6. Lebensjahr | 14,00 | 2,00 | 16,00 |
| ab vollendetem 7. Lebensjahr | 17,00 | 2,00 | 19,00 |
| ab vollendetem 8. Lebensjahr | 20,00 | 2,00 | 22,00 |
| ab vollendetem 9. Lebensjahr | 22,00 | 3,00 | 25,00 |
| ab vollendetem 10. Lebensjahr | 29,00 | 3,00 | 32,00 |
| ab vollendetem 11. Lebensjahr | 31,00 | 4,00 | 35,00 |
| ab vollendetem 12. Lebensjahr | 34,00 | 4,00 | 38,00 |
| ab vollendetem 13. Lebensjahr | 40,00 | 5,00 | 45,00 |
| ab vollendetem 14. Lebensjahr | 55,00 | 7,00 | 62,00 |
| ab vollendetem 15. Lebensjahr | 62,00 | 8,00 | 70,00 |
| ab vollendetem 16. Lebensjahr | 69,00 | 8,00 | 77,00 |
| ab vollendetem 17. Lebensjahr | 85,00 | 10,00 | 95,00 |
Nach § 27b Abs. 2 SGB XII erhalten Leistungsberechtigte in Einrichtungen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Barbetrag von mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Schließt der Minderjährige ein Lebensjahr ab, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, die für sein neues Lebensalter maßgeblichen Beträge.
Bitte beachten Sie, dass diese Anpassung erst mit der Veröffentlichung durch das Landesjugendamt Rechtskraft erhält.