Anpassung der Barbeträge (Taschengeld) nach § 39(2)SGB VIII ab 1.1.2026

Die Höhe der Barbeträge zur persönlichen Verfügung wurden zuletzt 2023 angepasst. Vorbehaltlich der Veröffentlichung durch das Landesjugendamt gelten ab 01.01.2026 neue Beträge. Die Erhöhungen liegen je nach Altersstufe zwischen ein und zehn Euro. Künftig ist eine jährliche Anpassung der Beträge geplant.

10.12.2025

Das Landesjugendamt ist gemäß § 33 Abs. 1 Landesjugendhilfegesetz die zuständige Behörde für die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 39 Abs. 2 SGB VIII. Die Barbeträge wurden zuletzt mit Beschluss 12/2023 vom 29.06.2023 angepasst.

Die Höhe des Barbetrages zur persönlichen Verfügung des Kindes oder Jugendlichen in Fällen der §§ 34, 35, 35a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII wird ab dem 01.01.2026 wie folgt festgesetzt:

Minderjährige erhalten

aktuell (in Euro)

Erhöhungsbetrag (in Euro)

neu (in Euro)

ab vollendetem 4. Lebensjahr

9,00

1,00

10,00

ab vollendetem 5. Lebensjahr

12,00

1,00

13,00

ab vollendetem 6. Lebensjahr

14,00

2,00

16,00

ab vollendetem 7. Lebensjahr

17,00

2,00

19,00

ab vollendetem 8. Lebensjahr

20,00

2,00

22,00

ab vollendetem 9. Lebensjahr

22,00

3,00

25,00

ab vollendetem 10. Lebensjahr

29,00

3,00

32,00

ab vollendetem 11. Lebensjahr

31,00

4,00

35,00

ab vollendetem 12. Lebensjahr

34,00

4,00

38,00

ab vollendetem 13. Lebensjahr

40,00

5,00

45,00

ab vollendetem 14. Lebensjahr

55,00

7,00

62,00

ab vollendetem 15. Lebensjahr

62,00

8,00

70,00

ab vollendetem 16. Lebensjahr

69,00

8,00

77,00

ab vollendetem 17. Lebensjahr

85,00

10,00

95,00


Nach § 27b Abs. 2 SGB XII erhalten Leistungsberechtigte in Einrichtungen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Barbetrag von mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Schließt der Minderjährige ein Lebensjahr ab, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, die für sein neues Lebensalter maßgeblichen Beträge.

Bitte beachten Sie, dass diese Anpassung erst mit der Veröffentlichung durch das Landesjugendamt Rechtskraft erhält.