Die Schwerpunkte des Gesetzesvorhabens Anspruchsgrundlagen, Leistungsformen, Hilfe- und Leistungsplanung, Leistungserbringungsrecht, Regelungen zur Kostenheranziehung, Übergangsphase, Gerichtbarkeit und Länderöffnungsklausel sind im Folgenden überblicksartig ausgeführt.
Der Paritätische Sachsen gibt über die Liga Sachsen Rückmeldung an den Bund. Da diese Fristen sehr kurz sind, werden sich die zuständigen Fachreferate zum Referentenentwurf austauschen.
Ein weiterhin dialogisch aufgestellter beteiligender Prozess wird angestrebt. Einige Punkte wie die Gerichtsbarkeit sind noch im Prozess, was in der Veranstaltung „Die inklusive Lösung – Vorstellung des Referentenentwurfs und gemeinsame Diskussion“ am 09. September 2024 benannt wurde.
Der Referentenentwurf hängt anbei. Hier erhalten Sie einen Überblick über die Schwerpunkte des Gesetzesvorhabens:
Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe - Anspruchsgrundlagen
Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche werden als Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe formal zusammengeführt. Zur Stärkung der Rechtsstellung von Kindern und Jugendlichen werden sie neben dem Personensorgeberechtigten zu Inhabern des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung. Die Anspruchsgrundlage der Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen orientiert sich inhaltlich an § 99 Absatz 1 SGB IX (wesentliche Behinderung). Damit bleiben Kinder und Jugendliche Anspruchsinhaber auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Bei gleichzeitigem Bestehen eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung und auf Leistungen der Eingliederungshilfe wird der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu einem ganzheitlichen, bedarfsübergreifenden Hilfeansatz bei entsprechender Bedarfslage im Rahmen der Leistungserbringung verpflichtet.
Leistungsformen und Regelung unterschiedlicher offener Leistungskataloge (HZE und EGH) im IKJHG
Die Leistungsformen des SGB IX werden in Bezug auf Leistungen der Eingliederungshilfe im SGB VIII übernommen und entsprechend der Leistungsgrundformen des SGB VIII spezifiziert. So wird z.B. klargestellt, dass ebenso wie erzieherische Leistungen auch einzelne EGH Leistungen miteinander kombinierbar sind oder als Gruppenangebote angeboten werden können. Zur Konkretisierung werden regelbeispielhaft im Rahmen zweier unterschiedlicher offener Leistungskataloge typische Arten von Leistungen der Hilfe zur Erziehung und der Leistungen der Eingliederungshilfe beschrieben. Um jegliche Einschränkungen des bestehenden Leistungsspektrums für Kinder und Jugendliche mit (drohenden) Behinderungen in Folge der vorrangigen Zuordnung der Leistungen der Eingliederungshilfe zur Kinder- und Jugendhilfe auszuschließen, wird auch auf die Kapitel 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches verwiesen.
Hilfe- und Leistungsplanung
Grundsätze und Anforderungen, die bei der Planung im Einzelfall für Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe gleichermaßen gelten, werden in einheitlichen Regelungen für eine Hilfe- und Leistungsplanung zusammengeführt. Spezifische Anforderungen, die bei der Hilfe- und Leistungsplanung im Kontext der Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Rehabilitationsträger zu beachten sind, werden gesondert geregelt. Geht es um einen Rehabilitationsbedarf des Kindes oder Jugendlichen mit Behinderungen finden diese Regelungen sowie die Vorschriften des Teils 1 SGB IX, die nach § 7 Absatz 2 SGB IX vorrangig sind, Anwendung.
Leistungserbringungsrecht
Durch die Verknüpfung der Finanzierung der Leistungserbringung mit den Grundsätzen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a SGB VIII werden die Qualitätsmerkmale zur inklusiven Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung zur Voraussetzung der Förderung im Rahmen der "Subventionsfinanzierung" (§ 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VIII) sowie Gegenstand der Qualitätsentwicklungsvereinbarungen im Rahmen der Entgeltfinanzierung nach § 77 Absatz 1 Satz 2 und § 78b Absatz 1 SGB VIII. Um die Bedeutung inklusiver Angebote freier Träger zu unterstreichen und ihren Ausbau zu befördern, wird im Rahmen der Subventionsfinanzierung das Ausmaß ihrer inklusiven Ausrichtung als zusätzliches Auswahlkriterium bei konkurrierenden Angeboten, die die Voraussetzungen einer Förderung gleichermaßen erfüllen, eingeführt. Der Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 Absatz 2 SGB VIII), die Voraussetzung für eine auf Dauer angelegte Förderung ist, wird auf juristische Personen und Personenvereinigungen erweitert, die mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen tätig sind.
Regelungen zur Kostenheranziehung
Für Leistungen im inklusiven SGB VIII wurden einheitliche Regelungen zur Kostenheranziehung entwickelt. Ambulante Dienstleistungen sollen ausnahmslos kostenbeitragsfrei gestellt werden, um die Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Der Kostenheranziehung für Leistungen aus einem inklusiven SGB VIII wird als einheitlicher Gedanke zugrunde gelegt, dass Familien, deren Kinder sich über Tag oder über Tag und Nacht in einer Einrichtung oder Pflegefamilie aufhalten, in einem bestimmten Umfang die Kosten für den Lebensunterhalt einsparen. Hieran soll sich die Höhe der Kostenbeiträge orientieren; die Höhe des Einkommens der Eltern(-teile) soll dabei ebenfalls Berücksichtigung finden. Nur bei bestimmten Sach-/ oder Geldleistungen soll ein Eigenanteil geleistet werden.
Die Kostenbeiträge werden gestaffelt; bei niedrigeren Einkommen wird ein geringerer Kostenbeitrag erhoben. Es gibt eine Einkommensgrenze, bis zu der kein Kostenbeitrag zu leisten ist. Kostenbeiträge sollen bundesweit einheitlich und konkret im Rahmen der Kostenbeitragsverordnung bestimmt werden. Leistungen über Tag und über Tag und Nacht bei Heranziehung der jungen Menschen: Junge Menschen selbst werden nicht zu den Kosten aus ihrem Einkommen herangezogen. Sie können über das Kindergeld, wenn sie es selbst erhalten, oder über zweckgleiche Leistungen zu den Kosten herangezogen werden. Die Heranziehung wird auf einen bestimmten Anteil begrenzt. Die Heranziehung von Elternteilen und den jungen Menschen darf den Gesamtbetrag der häuslichen Ersparnis nicht übersteigen. Die Heranziehung der jungen Menschen führt insofern zu einer Anrechnung auf die Kostenbeiträge der Elternteile.
Weitere Folgen für bisherige SGB IX-Leistungsberechtigte: Eltern werden auch für Volljährige zu einem geringen Kostenbeitrag herangezogen. Voraussetzung ist, dass der volljährige junge Mensch nicht zu den Kosten herangezogen wird (weder Kindergeld noch zweckgleiche Leistung erhält) und die Eltern Kindergeld erhalten. Die Höhe der Kostenbeiträge soll sich in Zukunft im SGB VIII wie bisher aus der Kostenbeitragsverordnung ergeben. Diese soll die Höhe der Kostenbeiträge für Leistungen über Tag, Leistungen über Tag und Nacht sowie für bestimmte sogenannte weitere Leistungen bestimmen. Das Gesetz enthält Vorgaben zu der Ausgestaltung der Kostenbeiträge in der Kostenbeitragsverordnung.
Übergangsphase
Zur Herstellung von Rechtssicherheit werden im Hinblick auf Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen, Leistungsbescheide sowie Kostenbeitragsbescheide, die auf der Grundlage der bis zum 31.12.2027 geltenden Rechtslage erlassen wurden, klare Übergangsregelungen getroffen. Eine Verschlechterung für Familien mit Kindern mit Behinderungen bei der Kostenheranziehung, die bis zum 31.12.2027 Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX erhalten haben, wird generell ausgeschlossen.
Gerichtsbarkeit
Für Angelegenheiten, die Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen betreffen, wird der Rechtsweg an die Sozialgerichte eröffnet. Sind nicht nur Leistungen der Eingliederungshilfe Teil der Streitigkeit, sondern auch andere Leistungen nach dem SGB VIII, so ist der Rechtsweg an die Sozialgerichte auch in Bezug auf diese anderen Leistungen eröffnet. Gerade auch bei Kombinationen von verschiedenen Leistungen ist so ein einheitlicher Rechtsweg eröffnet.
Verfahrenslotsen
Die Expertise des Verfahrenslotsen in Bezug auf die Bedarfslagen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und ihren Familien sowie relevante Leistungssysteme soll weiterhin nutzbar gemacht werden, um junge Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf ihren Zugang zur Leistungsgewährung zu unterstützen. Diese Funktion des Verfahrenslotsen wird angepasst und auf Leistungen zur Teilhabe im Sinne von § 4 SGB IX insgesamt bezogen. Zugleich bleibt auch die Unterstützungsfunktion des Verfahrenslotsen gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestehen. Damit werden die Verfahrenslotsen verstetigt.
Länderöffnungsklausel
Die Länder erhalten bis zum 31.12.2030 die Möglichkeit, durch Landesrecht Aufgaben im Bereich der Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder einer anderen Körperschaft des öffentliche Rechts zu übertragen, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind. Denjenigen Ländern, bei denen aufgrund der bestehenden Verwaltungsstrukturen die Zuweisung der vorrangigen Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe auch an Kinder und Jugendliche mit körperlichen oder geistigen Behinderungen zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit besonderen Herausforderungen verbunden ist, wird damit ein längerer Zeitraum für die hierfür notwendigen Umstellungsprozesse eingeräumt.
In diesem Zusammenhang wird nunmehr geregelt, dass Bundesländer, die diese Klausel in Anspruch nehmen, nachfolgende Vorgaben gemacht werden: Macht ein Land von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es eine ortsnahe Beratung, Aufklärung, Antragstellung sowie Hilfe- und Leistungsplanung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und ihre Familien sicherstellen, ganzheitliche Hilfeansätze im Rahmen der Leistungserbringung ermöglichen und eng mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kooperieren.
Kontakt im Paritätischen Sachsen:
Anne Cellar
Referentin Teilhabe
Telefon: 0351/ 828 71 150
E-Mail: anne.cellar (at) parisax.de