Auffassung des LJA und des SMK zur Berücksichtigung von krankheitsbedingtem Personalausfall im Personalschlüssel nach SächsKitaG

Das LJA und das SMK informieren über ihre gemeinsame Auffassung zur Erfüllung des Personalschlüssel bei Personalausfall aufgrund von sog. „Kind-krank-Tagen“ sowie die Anerkennung von Ersatzpersonal als erforderlich und erstattungsfähig

24.01.2024

Das Landesjugendamt (LJA) und das Sächsische Ministerium für Kultus (SMK) informieren über ihre gemeinsame Auffassung zur Berücksichtigung von krankheitsbedingtem Personalausfall im Personalschlüssel nach SächsKitaG (siehe Anlage).

Hintergrund ist eine Anfrage der Eigenbetrieb Kindertageseinrichtungen der Stadt Dresden an das Sächsische Landesjugendamt und das Sächsische Ministerium für Kultus (SMK).

Es wurde um Klärung einer Frage gebeten, die sich aus der erheblichen Erweiterung der sogenannten „Kind-Krank-Tage“-Regelung für Eltern, den damit verbundenen Ausfällen pädagogischer Fachkräfte und ihre Folgen in Kindertageseinrichtungen ergeben hat.

Neben dem einzuhaltenden Personalschlüssel stellt sich die Frage nach der Anerkennung der Erforderlichkeit und Erstattungsfähigkeit von Ersatzpersonal. 

Anliegen von SMK und LJA

Die in der Anlage (s.u.) zur Verfügung gestellten Erläuterungen sollen „…dabei unterstützen, alle organisatorisch möglichen Optionen auszuschöpfen, um die personelle Belastung der Kitas zu mindern und Angebotseinschränkungen zu vermeiden.

Es geht darum, „…ob wegen Krankheit des Kindes ausfallende Fachkräfte, die ab dem ersten Tag aus der Lohnfortzahlung herausfallen, weiter als „personalschlüsselerfüllend“ mitgerechnet werden, oder ob sie zu ersetzen sind, wie bei eigener Erkrankung der Fachkräfte nach Ablauf von 6 Wochen und dem Ende der Lohnfortzahlung.

Durch die ausfallende Lohnfortzahlung für „Kind-Krank-Fehltage“ spart der Kitaträger Gehaltskosten. Es stellt sich die Frage, ob Gemeinden das Personal, das freie Träger mit den eingesparten Mitteln finanzieren und als Ersatz bereitstellen, als „erforderlich“ und erstattungsfähig anerkennen müssen oder ablehnen dürfen mit dem Verweis, der Personalschlüssel sei trotz „Kind-Krank-Fehltagen“ formal erfüllt und Ersatzpersonal damit nicht notwendig.“

Hinweise des SMK und LJA

Das Papier verweist darauf, dass der Personalschlüssel nach SächsKitG grundsätzlich einzuhalten ist und dass dieser kein Anwesenheitsverhältnis regelt.

Aus Praktikabilitätsgründen erfüllt nach Auffassung des SMK und des LJA eine monatsbezogene Einhaltung der Schlüssel die gesetzliche Vorgabe.

Nach Verwaltungspraxis finden dabei „übliche Abwesenheitszeiten“, die einer Erfüllung des Personalschlüssels nicht entgegenstehen, Berücksichtigung.

Das LJA bezieht sich bei der Beurteilung von üblichen Abwesenheitszeiten auf die Regelungen der Fachkräfte-Verordnung, die bis zur Neuregelung des Personalschlüssels über das SächsKitaG 2002 gültig war.

In dieser waren ein „durchschnittlicher krankheitsbedingter Arbeitskräfteausfall von sieben vom Hundert“ enthalten. 

Bei Erkrankung pädagogischer Fachkräfte gelten, so das LJA, ein Ausfall von bis zu sechs Wochen als im Personalschlüssel enthalten. Mit der Einstellung der Lohnfortzahlung muss der Träger personellen Ersatz bereitstellen.

Hiervon unterscheidet sich der Ausfall pädagogischer Fachkräfte aufgrund der Erkrankung eines eigenen Kindes (keine Lohnfortzahlung). Es wird jedoch eingeräumt, dass ein kurzfristiger Ersatz des Personals meist nicht möglich ist und damit das fehlende Personal nicht grundsätzlich aus dem Schlüssel herausgerechnet und ersetz werden kann.

Daher sollten Gemeinden die Verwendung der zunächst wegen Lohnersatzleistungen eingesparten Mittel für Ersatzpersonal als „erforderlich“ anerkennen.

Da die formale Einhaltung des Personalschlüssels eine Kindeswohlgefährdung nicht ausschließt, ist der Träger zu verantwortungsvollem Handeln angehalten. Daher gilt, sobald personeller Ersatz realisierbar ist, sollten die eingesparten Gehaltskosten hierfür eingesetzt werden.

Es wird empfohlen, sich mit der Gemeinde abzustimmen, insbesondere wenn mehrere Fachkräfte gleichzeitig oder häufig wegen Erkrankung des Kindes ausfallen. 

Es obliegt „dem Träger der Einrichtung, im Rahmen seiner organisatorischen Planung für die definierten Inhalte und Aufgaben der Einrichtung Alternativen bzw. flexibel einsetzbares Personal einzuplanen.“

Bei kindeswohlgefährdender Situation wegen kurzzeitigem krankheitsbedingten Ausfall von Fachkräften gilt gleiches, wie bei Unterschreitung des Personalschlüssels (Meldung an LJA, entsprechende Maßnahmen).

Das gemeinsame Hinweisblatt des SMK und LJA ist als Anlage beigefügt.