Auskunft SMS zur Eigenmittelgenerierung der Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG

Das SMS hat auf eine Anfrage nach der Möglichkeit der Generierung von Eigenmitteln für die Finanzierung der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung - konkret durch die Abrechnung von Kosten für an Schulen durchgeführte Präventionsangebote zu den Themen Sexualaufklärung und Familienplanung - Auskunft gegeben

04.05.2026
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Erstellt von Alexandra Poppe, Referentin Besondere Lebenslagen

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) hat auf eine Anfrage aus der Praxis nach der Möglichkeit der Generierung von Eigenmitteln für die Finanzierung der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung durch die Abrechnung von Kosten für an Schulen durchgeführte Präventionsangebote zu den Themen Sexualaufklärung und Familienplanung folgende Auskunft gegeben:

In § 2 Absatz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (SächsSchKGAG) sind die Aufgaben der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen geregelt. Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 umfassen diese auch die Unterbreitung präventiver, altersgerechter, geschlechtsspezifischer und zielgruppenorientierter Angebote zu Fragen der Partnerschaft, Sexualaufklärung, Familienplanung und Schwangerschaft sowie der Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens und der Entwicklung des ungeborenen Kindes.

Für die Erbringung der in § 2 SächsSchKGAG aufgeführten Aufgaben, darunter das Angebot an Präventionsveranstaltungen zu den o.g. Themen, erhalten die Träger der Beratungsstellen eine staatliche Förderung in Form eines Festbetrages nach § 4 der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung zur Finanzierung der Personal- und Sachkosten für Beratungs- und -anteilig- Verwaltungskräfte. Es wird davon ausgegangen, dass mit den bereitgestellten Fördermitteln mindestens 80 Prozent (der überwiegende Teil) der Personal- und Sachkosten der Beratungsstellen finanziert werden können.

Damit ist hiesigen Erachtens ausgeschlossen, dass Einrichtungen nach §§ 3 und 8 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) die Durchführung von Präventionsveranstaltungen nach § 2 Absatz1 Nummer 4 SächsSchKGAG, für deren Erbringung sie staatliche Fördermittel erhalten, gegenüber Dritten abrechnen.

Ein weiteres Problem besteht darin, Rechnungen einer staatlich subventionierten Einrichtung mit Mitteln einer anderen staatlichen Förderung (z. B. Fördermittel für die Präventionsarbeit an Schulen) zu begleichen. Dies könnte im Ergebnis eine Doppelförderung darstellen.

Der Erwerb von Eigenmitteln durch Rechnungslegung an Dritte für durchgeführte Präventionsangebote nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 wäre nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

- das Angebot erfolgt außerhalb des geförderten Personal- und Sachkosteneinsatzes (bspw. außerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angestellter Beratungskräfte) und

- für die Begleichung der gestellten Rechnung kommen keine anderen staatlichen Mittel zum Einsatz.   

In Kenntnis der Anstrengungen der Beratungsstellen, Eigenmittel in ausreichendem Umfang für die Finanzierung ihrer Personal- und Sachkosten zu generieren, bedauern wir sehr, Ihnen keine andere Auskunft erteilen zu können. Wir möchten Ihnen jedoch versichern, dass wir uns dafür einsetzen, die Problematik des Eigenmitteleinsatzes bei der Finanzierung der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung im Zusammenhang in die Aufstellung des Doppelhaushaltes 2027/2028 einfließen zu lassen.

Damit hat das SMS klargestellt, dass eine Rechnungslegung unzulässig ist.

Der Liga-FA Soziales hat sich in seiner Sitzung im März mit dieser Auskunft befasst und bittet zwecks weiterer Abstimmung um Auskunft, wie dies derzeit in den Beratungsstellen gehandhabt wird.

Rückmeldungen nehme ich gerne entgegen: 

Alexandra Poppe
Referentin Besondere Lebenslagen
Telefon: 0351/ 82871 151
E-Mail: alexandra.poppe (at) parisax.de