Konkretisierung der Auslegung des berechtigten Interesses durch die BAG LJÄ jetzt veröffentlicht
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen wurde zum 1. Januar 2026 der neue § 9b SGB VIII eingeführt. Er regelt unter anderem die Akteneinsicht für betroffene Personen, die ihre eigene Lebensgeschichte nachvollziehen, erfahrenes Unrecht einordnen oder mögliche Ansprüche prüfen möchten. Die Akteneinsicht dient damit nicht nur der Informationsgewinnung, sondern ist auch Ausdruck von Anerkennung und Respekt gegenüber den Betroffenen.
Zentrale Voraussetzung für die Akteneinsicht ist das Vorliegen eines „berechtigten Interesses“. Da dieser gesetzliche Begriff auslegungsbedürftig ist, hat die BAG Landesjugendämter unter Beteiligung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission eine Empfehlung erarbeitet. Sie soll ein bundesweit einheitliches Verständnis fördern und öffentlichen sowie freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe eine rechtssichere und fachlich fundierte Orientierung bei Entscheidungen zur Akteneinsicht bieten.
Die Empfehlung konkretisiert die Auslegung des Begriffs des „berechtigten Interesses“ nach § 9b SGB VIII, unterstützt Träger bei der Bewertung von Anträgen auf Akteneinsicht und trägt zu einer einheitlicheren Entscheidungspraxis bei. Darüber hinaus kann sie die Einschätzung langfristiger Anforderungen an Aktenführung und Archivierung erleichtern.
Die komplette Empfehlung der BAG LJÄ finden Sie unter diesem Link:
https://www.bag-landesjugendaemter.de/filer/canonical/1779193944/658828/
Für Rückfragen steht Hr. Carsten Schöne, carsten.schoene(at)parisax.de, gern zur Verfügung.