Das neue Soziale Entschädigungsrecht (SGB XIV) ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

Mit diesem Gesetz wurde das gesamte soziale Entschädigungsrecht überarbeitet, neu strukturiert und in einem Gesetz zusammengefasst. Bisherige Regelungen, wie z.B. das Bundesversorgungsgesetz und das Opferentschädigungsgesetz traten zum 31. Dezember 2023 außer Kraft.

10.01.2024

Mit diesem Gesetz wurde das gesamte soziale Entschädigungsrecht überarbeitet, neu strukturiert und in einem Gesetz zusammengefasst. Bisherige Regelungen, wie z.B. das Bundesversorgungsgesetz und das Opferentschädigungsgesetz traten zum 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Das Hauptaugenmerk des neuen Entschädigungsrechts liegt darauf, dem Opfer einer Gewalttat schnell die erforderlichen Hilfen zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist insbesondere die Traumaambulanz zur psychotherapeutischen Frühintervention gem. § 31 SGB XIV zu nennen.
Voraussetzung für die Leistungen nach SGB XIV ist ein schädigendes Ereignis, das zu einem gesundheitlichen Schaden führt oder gesundheitliche und/oder wirtschaftliche Folgen verursacht.

Anspruchsberechtigter Personenkreis:

  • Gewaltopfer einschließlich Terroropfer
  • derzeitige und künftige Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege
  • Geschädigte durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes
  • durch Schutzimpfungen Geschädigte

Der Paritätische Gesamtverband hat zu den Einzelheiten des neuen Entschädigungsrechts eine ausführliche Fachinformation veröffentlicht, die Sie hier abrufen können.

Zudem hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Broschüre mit dem Titel "Das Soziale Entschädigungsrecht - SGB XIV" veröffentlicht. Diese Broschüre ist als Download verfügbar.