Die Verordnung wurde am 10.01.2025 im SächsGVBl. Nr. 01/2025 veröffentlicht werden. Die Verordnung ist am 11. Januar 2025 in Kraft getreten. Das SMS beabsichtigt die Begründung zur Verordnung Ende Januar / Anfang Februar zur Verfügung zu stellen.
Die Verordnung wurde am 10.01.2025 im SächsGVBl. Nr. 01/2025 veröffentlicht werden.
Die Verordnung ist am 11. Januar 2025 in Kraft getreten. Herr Schnabel (Referat 33, SMS) berichtet davon, dass aktuell die Begründung bzw. weiterführenden Erklärungen durch das SMS bearbeitet werden. Das Dokument sei voraussichtlich Ende Januar / Anfang Februar finalisiert.
Den Mitgliedsorganisationen im Bereich Teilhabe des Paritätischen Sachsen wurde die SächsWTVO am 06.01.2025 übersandt.
Eine Liga-Informationsveranstaltung in Zusammenarbeit mit dem SMS wird terminiert. Fragen zur SächsWTVO, die Sie bewegen, senden sie bitte an: anne.cellar (at) parisax.de. Diese werden in die Veranstaltung eingebunden werden.
Die Teilnehmenden des Jour fixe Teilhabe am 08.01.2025 sind die SächsWTVO durchgegangen und haben sich einen ersten Überblick über die Durchführungsverordnung verschafft:
Insgesamt gibt Veränderungen im Vergleich zum Entwurf, die zu mehr Praktikabilität führen.
Bauliche Anforderungen, die in der Pflege gelten, müssen nicht zwingend für Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen bindend sein. Hier ist es wichtig konzeptionell zu argumentieren. In dem Zusammenhang ist genau zu schauen, ob die jeweilige Anforderung an Pflegebedürftige Menschen oder die Pflegeeinrichtung gekoppelt ist. Der Paritätische Sachsen hatte vorgeschlagen Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 3 zu definieren, um hier auf unterschiedliche bedarfsgerechtere Anforderungen und damit geringere Investitionskosten hinzuwirken. Ob dies in der Begründung Einzug hält, bleibt abzuwarten.
Spannend bleibt, ob in der Begründung zu Rufanlagen detaillierte Informationen stehen, ob und inwieweit technisch andere Lösungen ebenfalls anerkannt werden. Die Verbände hatten zahlreich gespiegelt, dass dies bereits praktiziert werde und die Selbstbestimmung sonst eingeschränkt sei, da ein Bett zwingend an ein und derselben Stelle neben dem Schalter stehen müsse. Auch gespannt sind die Teilnehmenden der Runde, was sich hinter der “barrierearmen Vertikalverbindung” verbirgt, die nun in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften als Alternative zum Aufzug gilt. Insgesamt ist festzustellen, dass unserer Kritik an einigen Stellen gefolgt wurde, dass die baulichen Voraussetzungen für eben diese WGs nicht zu hoch sein dürfen, sondern am Bedarf des Menschen ausgerichtet werden müssen, um die Ambulantisierung nicht einzuschränken. Dies ist teilweise umgesetzt. Die Anforderungen und damit auch die anstehenden Investitionen bleiben sehr hoch.
Im Bereich der Fachkräfte bleibt die Verordnung für die Eingliederungshilfe ein Gewinn. Die Vorschläge in der Erarbeitung der Liga zu den Qualifikationen und den vorbehaltenen Aufgaben für Fachkräfte wurden gut integriert. In der Anpassung vom Entwurf zur jetzigen Verordnung sind Einrichtungen und Wohngemeinschaften für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen gleichgesetzt, was der Paritätische Sachsen gefordert hatte. Diese Veränderungen ermöglichen den Trägern weiterhin Personal zu gewinnen, ohne vorab umfängliche Zusatzqualifikationen durchführen zu müssen. Auch die Leitung mehrerer Einrichtungen ist nun mit einer Anzeigepflicht verbunden und damit einfacher und praktikabler verankert als zuvor.
Eine weitere Aufarbeitung ist in den kommenden Tagen vorgesehen. Im Anhang erhalten Sie, die SächsWTVO als PDF-Dokument.
Kontakt im Paritätischen Sachsen:
Anne Cellar
Referentin Teilhabe
Telefon: 0351/ 828 71 150
E-Mail: anne.cellar (at) parisax.de