Menschen mit Behinderung benötigen in hohem und zunehmendem Maße neben sozialen und pädagogischen auch behandlungspflegerische Leistungen. Maßnahmen der einfach(st)en Behandlungspflege, Rechtslage und Refinanzierung werden hier kurz zusammengefasst.
Maßnahmen der einfach(st)en Behandlungspflege
Aus dem BSG-Urteil vom 25.02.2015, Az: B 3 KR 11/14 R, Rn. 28 lassen sich folgende einfachste Pflegemaßnahmen ableiten:
Das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen gehört lt. BSG explizit nicht zu den einfach(st)en Maßnahmen medizinischer Behandlungspflege und wird daher nicht i. R. d. EGH als Leistung zulasten der Träger der EGH geschuldet.
Analog zum BSG-Urteil können zu den Maßnahmen einfachster Behandlungspflege aus fachlicher Sicht insbesondere folgende weitere Maßnahmen zählen:
Die fachgerechte Durchführung der einfachsten Behandlungspflege muss qualitätsgesichert erfolgen. Deshalb sind Anleitung und Schulung der ausführenden MitarbeiterInnen sicherzustellen.
Rechtslage
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört einfachste Behandlungspfleg zu den Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe und komplexe Behandlungspflege, z.B. die subkutane Insulingabe, in der Regel zu den Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Eine Ausnahme besteht, wenn in der Leistungsvereinbarung nach § 125 SGB IX ausdrücklich die (komplexe) Behandlungspflege als Leistung der Eingliederungshilfe aufgeführt ist.
Die Kommission beschloss im Jahr 2022 die Überführung der Beschlusslage der Kommission nach § 79 SGB XII zur medizinischen Behandlungspflege und Vereinheitlichung der Textbausteine in den Vereinbarungen nach §§ 125, 134 SGB IX unter Anpassung an die aktuelle Rechtslage.
Veröffentlicht wurde der Beschluss im Rundschreiben 2022-02 (siehe Anlage). Grundlage der Anpassung war ein aktuelles BSG-Urteil vom 07.05.2020, AZ: B 3 KR 4/19 R (siehe Anlage)
Refinanzierung
Seit dem Zeitraum ab 01.01.2022 hat der KSV einen neuen einheitlichen Textbaustein in den neu abzuschließenden Vereinbarungen nach §§ 123 ff SGB IX zur Anwendung gebracht.
Hier wird wie folgt formuliert:
„Zu den Aufgaben der Leistungsangebote der Eingliederungshilfe im Rahmen der bestehenden Vereinbarung gehört die Erbringung einfachster Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege, für die es keiner besonderen medizinischen Sachkunde oder medizinischer Fertigkeiten
bedarf. Weitergehende Maßnahmen der Behandlungspflege fallen nicht in die Leistungspflicht des Leistungserbringers und werden nicht vom zuständigen Träger der Eingliederungshilfe erbracht.“
Grundsätzlich gibt es seit Beschluss der Kommission nach § 131 SGB IX am 02.12.2021 keine differenzierten Regelungen mehr für einzelne Leistungsangebote wie bspw. besondere Wohnformen.
Weiterführende Quellen:
Kontakt im Paritätischen Sachsen:
Anne Cellar
Referentin Teilhabe
Telefon: 0351/ 828 71 150
E-Mail: anne.cellar (at) parisax.de