Einfach(st)e Behandlungspflege in der Eingliederungshilfe - Stand der aktuellen Rechtslage

Menschen mit Behinderung benötigen in hohem und zunehmendem Maße neben sozialen und pädagogischen auch behandlungspflegerische Leistungen. Maßnahmen der einfach(st)en Behandlungspflege, Rechtslage und Refinanzierung werden hier kurz zusammengefasst.

03.04.2024

Maßnahmen der einfach(st)en Behandlungspflege

Aus dem BSG-Urteil vom 25.02.2015, Az: B 3 KR 11/14 R, Rn. 28 lassen sich folgende einfachste Pflegemaßnahmen ableiten:

  • die Gabe von Tabletten nach ärztlicher Anweisung, ggf. einschl. der Notfallmedikation - Die Medikamentengabe kann nach Auffassung der Fachverbände für Behinderung allerdings auch eine Maßnahme der komplexen Behandlungspflege sein, etwa im Falle der variablen, ggf. befundabhängigen Polymedikation, bei der die Gefahr von Neben- und Wechselwirkungen steigt.)
  • das Messen des Blutdrucks
  • das Messen des Blutzuckergehalts
  • das An- und Ablegen einfach zu handhabender Stützverbände
  • das Einreiben mit Salben (soweit es sich nicht um schwierige Wundversorgung handelt)
  • die Verabreichung von Bädern

Das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen gehört lt. BSG explizit nicht zu den einfach(st)en Maßnahmen medizinischer Behandlungspflege und wird daher nicht i. R. d. EGH als Leistung zulasten der Träger der EGH geschuldet.

Analog zum BSG-Urteil können zu den Maßnahmen einfachster Behandlungspflege aus fachlicher Sicht insbesondere folgende weitere Maßnahmen zählen:

  • Messung der Körpertemperatur
  • Messung der Pulsfrequenz
  • Beobachtung eines Pulsoxymeters, Messergebnisse werden nicht bewertet, es werden keine Maßnahmen eingeleitet
  • Flüssigkeitsbilanzierung
  • Kälte- und Wärmeanwendung
  • Entleeren eines Urinablaufsystems
  • Anlegen eines Urinalkondoms
  • Inhalationen nach ärztl. Anweisung
  • Wechsel eines Stomabeutels
  • Nahrungsgabe über eine PEG- oder eine liegende Nasensonde
  • Anlegen einer Maske oder O2-Brille bei regelmäßiger intermittierender Beatmung; sofern die qualifizierte Krankenbeobachtung durch eine Pflegefachkraft abgesichert ist

Die fachgerechte Durchführung der einfachsten Behandlungspflege muss qualitätsgesichert erfolgen. Deshalb sind Anleitung und Schulung der ausführenden MitarbeiterInnen sicherzustellen.

Rechtslage

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört einfachste Behandlungspfleg zu den Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe und komplexe Behandlungspflege, z.B. die subkutane Insulingabe, in der Regel zu den Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Eine Ausnahme besteht, wenn in der Leistungsvereinbarung nach § 125 SGB IX ausdrücklich die (komplexe) Behandlungspflege als Leistung der Eingliederungshilfe aufgeführt ist.

Die Kommission beschloss im Jahr 2022 die Überführung der Beschlusslage der Kommission nach § 79 SGB XII zur medizinischen Behandlungspflege und Vereinheitlichung der Textbausteine in den Vereinbarungen nach §§ 125, 134 SGB IX unter Anpassung an die aktuelle Rechtslage.

Veröffentlicht wurde der Beschluss im Rundschreiben 2022-02 (siehe Anlage). Grundlage der Anpassung war ein aktuelles BSG-Urteil vom 07.05.2020, AZ: B 3 KR 4/19 R (siehe Anlage)

Refinanzierung

Seit dem Zeitraum ab 01.01.2022 hat der KSV einen neuen einheitlichen Textbaustein in den neu abzuschließenden Vereinbarungen nach §§ 123 ff SGB IX zur Anwendung gebracht.

Hier wird wie folgt formuliert:

„Zu den Aufgaben der Leistungsangebote der Eingliederungshilfe im Rahmen der bestehenden Vereinbarung gehört die Erbringung einfachster Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege, für die es keiner besonderen medizinischen Sachkunde oder medizinischer Fertigkeiten

bedarf. Weitergehende Maßnahmen der Behandlungspflege fallen nicht in die Leistungspflicht des Leistungserbringers und werden nicht vom zuständigen Träger der Eingliederungshilfe erbracht.“

Grundsätzlich gibt es seit Beschluss der Kommission nach § 131 SGB IX am 02.12.2021 keine differenzierten Regelungen mehr für einzelne Leistungsangebote wie bspw. besondere Wohnformen.

Weiterführende Quellen:

Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung: Diskussionspapier Behandlungspflege in Einrichtungen/gemeinschaftlichen/besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderung Stand: 18.11.2019

Kontakt im Paritätischen Sachsen:
Anne Cellar
Referentin Teilhabe             
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