Finanzen: 2. Informationen zum Doppelhaushalt 2025/2026 und zur Haushaltslage im Freistaat Sachsen

Mit der Verwaltungsvorschrift zur vorläufigen Haushaltsführung 2025 möchte die sächsische Regierung Planungssicherheit für die nächsten Monate schaffen.

17.12.2024

Mit der Pressemitteilung vom 9. Dezember 2024 und der darin benannten Verwaltungsvorschrift (VwV vorl. HWiF) möchte das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (SMF) für alle Ressorts Planungssicherheit für die Haushaltsbewirtschaftung in den kommenden Monaten schaffen.

Darin heißt es, dass bereits laufende Maßnahmen und rechtliche Verpflichtungen fortgesetzt werden können. Neue Maßnahmen können nur bei Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit begonnen werden. Diese Maßnahmen gelten bis zur tatsächlichen Verabschiedung des Doppelhaushaltes für die Jahre 2025/2026.

Im Zeitraum der vorläufigen Haushaltsführung dürfen Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen geleistet werden. Dazu gehören Ausgaben, um

  1. gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
  2. rechtlich begründete Verpflichtungen des Freistaates zu erfüllen,
  3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

Grundlage für die Höhe der Ansätze bildet der Haushaltsplan 2024. Zusätzlich müssen deutlich steigende Ausgaben, wie beispielsweise Personalkosten und gesetzliche Leistungen berücksichtigt werden. Die Auskömmlichkeit der Mittel gemäß Verwaltungsvorschrift ist vorsorglich für die ersten sechs Monate des Jahres 2025 kalkuliert und sind durch das SMF wie folgt festgelegt:

  • bis zu 50% für stellenplangebundene Ausgaben (Personalausgaben der Kernverwaltung)
  • bis zu 55% für Versorgungsaufgaben und gesetzliche Leistungen (kommunaler Finanzausgleich, Wohngeld, Schulen in freier Trägerschaft)
  • Bis zu 40% für Bundesprogramme (ESF, EFRE, ELER)
  • Bis zu 30% für Sonstige Aufgaben (…. Auch freiwillige Zuwendungen an freie Träger, Kommunen…)

Bei den Sonstigen Ausgaben darf bei vorgenommener Prioritätensetzung eine Haushaltsstelle im Einzelfall auch bis zu 50% genutzt werden, wenn der Verfügungsrahmen von bis zu 30% über alle Sonstigen Ausgaben hinweg eingehalten wird.

Bestehende, vor dem 1. Januar 2025 begründete Rechtsverpflichtungen (aus Verträgen oder Förderbescheiden) können uneingeschränkt erfüllt werden.

Nach Abschluss der Regierungsbildung soll lt. Auskunft des Finanzministers das Verfahren zur Aufstellung des Doppelhaushaltes 2025/2026 umgehend eingeleitet werden. Wie wir Ihnen bereits in einer Fachinformation vom 14. August 2024 mitgeteilt hatten, rechnen wir jedoch erst im 2. Quartal 2025 mit dem Abschluss eines neuen Doppelhaushaltes.

Die ausführliche Darstellung in der Pressemitteilung finden Sie im untenstehenden Link.

Planungssicherheit gegeben: Regelung zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2025 passiert das Kabinett (sachsen.de)

Der Paritätische Sachsen ist auf verschiedenen Ebenen mit den Entscheidungsträgern in Kontakt und weist wiederholt auf eine zu erwartende finanzielle Schieflage für unsere Mitgliedsorganisationen hin. Allerdings liegen uns noch wenige belastbare, konkrete Informationen vor. Um jedoch zielführend auf die ausreichende Finanzierung hinweisen zu können, sind wir auf Ihre Hilfe angewiesen. Bitte teilen Sie uns mit, bei welchen Aufgaben Finanzierungsprobleme durch die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung ab Januar 2025 entstehen werden bzw. Unklarheiten auftreten können.

Senden Sie bitte Ihre Hinweise an:

Simone Zimmermann
Kaufm.Geschäftsführerin

Simone.Zimmermann (at) parisax.de

Wir informieren Sie, wenn die neue Verwaltungsvorschrift veröffentlicht wird.