Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts

Am 27. Juni 2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft. Eine begleitende Kampagne des Bundes soll Einwanderungsinteressierte sowie Berater*innen in dem Themenfeld unterstützen.

28.06.2024

Seit dem 27.06.24 gilt das neue Einbürgerungsrecht, anlässlich dazu hat die Bundesregierung eine Informationskampagne gestartet.

Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, informiert die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration ab heute Einbürgerungsinteressierte und potenziell Einbürgerungsberechtigte über die Voraussetzungen und Abläufe der Einbürgerung.

Die Elemente der Kampagne beinhalten:

  • Zentrale Website: Ein wesentlicher Bestandteil der Kampagne ist eine zentrale Website des Bundes, die nun unter www.einbürgerung.de online ist. Dort finden Sie Informationen zu den Voraussetzungen für die deutsche Staatsangehörigkeit, zur Antragsstellung und zum Einbürgerungsverfahren. Die Website bietet zudem verschiedene Tools, wie ein Erklärvideo und einen digitalen Quick-Check, mit dem Interessierte prüfen können, ob sie die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllen.
  • Broschüren und Flyer: Zusätzlich gibt es eine Broschüre mit umfassenden Informationen zur Einbürgerung und zum Verfahren sowie eine Kurzversion als Flyer. Beide können über das Publikationsportal der Bundesregierung bestellt werden (www.publikationen-bundesregierung.de).
  • Social Media: Auf Social Media wirkt die Integrationsbeauftragte mit dem Format „Fakt-statt-Fake“ Falschinformationen entgegen. Sie beantwortet außerdem Fragen der Nutzerinnen und Nutzer im Format „Ask Me Anything“. Darüber hinaus kommen auch Menschen zu Wort, die bereits eingebürgert sind, und teilen ihre Erfahrungen.

Folgende Neuerungen sind im Gesetz enthalten:

  • Die Mehrstaatigkeit wird grundsätzlich für alle Menschen zugelassen. Das bedeutet, dass die Einbürgerungswillige nicht mehr ihre bisherige Staatsangehörigkeit abgeben müssen.
  • Die Voraufenthaltszeit für die Anspruchseinbürgerung wird von 8 auf 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland gesenkt. Bei besonderen Integrationsleistungen sogar auf drei Jahre verkürzt werden. Besondere Integrationsleistungen werden erbracht, bei besonders guten Leistungen in der Schule oder im Job, bei bürgerschaftlichem Engagement und besonders guten deutschen Sprachkenntnissen.
  • Für ehemalige Gastarbeiter*innen und DDR-Vertragsarbeitnehmer*innen gibt es Erleichterungen: Sie müssen keinen schriftlichen Sprachnachweis und keinen Einbürgerungstest vorlegen. Mündliche deutsche Sprachkenntnisse reichen aus. Dies gilt auch für ihre Ehepartner*innen.
  • Das Bekenntnis zur freiheitlichen-demokratischen Grundordnung bleibt Voraussetzung für die Einbürgerung. Es wird ergänzt um das Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen. Dazu gehört insbesondere, jüdisches Leben zu schützen und sich zum Verbot der Führung eines Angriffskrieges zu bekennen. Wer antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen begeht ist von der Einbürgerung ausgeschlossen.
  • Wer den deutschen Pass erhalten möchte, muss für sich und seine Angehörigen den Lebensunterhalt bestreiten können. Ausnahmen gelten z.B. für Gastarbeiter*innen oder für DDR-Vertragsarbeitnehmer*innen oder Personen, die ein Kind betreuen und verheiratet/verpartnert mit einer Erwerbstätigen Person sind.