Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiQuTG) beschlossen

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung (KiQuTG) zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung angenommen. Damit stehen Sachsen 2025 und 2026 voraussichtlich wieder ca. 96,7 Mio Euro zur Verfügung.

23.10.2024

Am 10. Oktober 2024 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung“ in der vom Haushaltsausschuss geänderten Fassung angenommen.

Der Bundesrat hat nun abschließend grünes Licht für das dritte „Kita-Qualitätsgesetz“ gegeben.

Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist es, „…für alle Kinder bis zum Schuleintritt im gesamten Bundesgebiet einen gleichwertigen Zugang zu hoher Qualität in der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung sicherzustellen…“. Dafür ist eine „…gezielte Verbesserungen der Qualität der Kindertagesbetreuung notwendig“.

Der 2018 angestoßene Prozess, die Qualität in der Kindertagesbetreuung in den Bundesländern anzugleichen und weiterzuentwickeln, soll damit in den kommenden zwei Jahren fortgesetzt werden.

Damit unterstützt der Bund weiterhin die Länder 2025 und 2026 mit jeweils rund zwei Milliarden Euro.

Änderungen

Mit dem Gesetzesentwurf ist eine stärkere Fokussierung auf bestimmte Handlungsfelder vorgenommen wurden, u.a. die Verbesserung der Betreuungsrelation, die sprachliche Bildung sowie ein bedarfsgerechtes (Ganztags-)Angebot. 

Der Fokus des Gesetzes liegt auf der Verbesserung der Personalsituation in den Kitas (Betreuungsschlüssel, Gewinnung von Fachkräften und Stärkung der Kita-Leitung), der sprachlichen Entwicklung sowie Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit.

Die Nutzung der Bundesmittel zur Gebührenentlastung der Eltern (in Sachsen wurden keine Mittel aus dem entsprechenden Handlungsfeld verwendet) ist nicht mehr möglich. 

Die Bundesländer sollen verpflichtend mindestens eine Maßnahme in den Handlungsfeldern (gemäß Satz 1 Nr. 3 und 6) zur Gewinnung von Fachkräften und zur Verbesserung der sprachlichen Bildung ergreifen.

Teilweise wird eine Präzisierung der Handlungsfelder vorgenommen: 
„§ 2 Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
(1) Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung werden auf folgenden Handlungsfeldern ergriffen:
1. ein bedarfsgerechtes Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsangebot in der Kindertagesbetreuung schaffen, welches auf einer datenbasierten, rechtzeitigen und kontinuierlichen Bedarfsplanung beruht und insbesondere die Ermöglichung einer inklusiven Förderung aller Kinder sowie die bedarfsgerechte Ausweitung der Öffnungszeiten umfasst,
2. einen guten Fachkraft-Kind-Schlüssel in Tageseinrichtungen, insbesondere durch eine angemessene Berücksichtigung von Ausfallzeiten oder von Zeiten für mittelbare pädagogische Arbeit, sicherstellen,
... (3. und 4. bleiben unverändert)
5. eine bedarfsgerechte, ausgewogene und nachhaltige Verpflegung entsprechend fachlich anerkannten Qualitätsstandards und ausreichende Bewegung sicherstellen,
6. die sprachliche Bildung von Kindern in Kindertagesbetreuung, insbesondere von Kindern in herausfordernden Lebenslagen, fördern.

Bedeutung für Sachsen

Für Sachsen bedeutet die Verabschiedung des Gesetzes folgendes:

Voraussichtlich stehen dem Freistaat in den Jahren 2025 und 2026 jeweils ca. 96,7 Mio. Euro zur Verfügung.

Damit könnten folgende Maßnahmen (weiterhin) umgesetzt werden:

  • Fortführung der Maßnahmen mittelbare päd. Tätigkeiten und
  • Schlüsselverbesserung Kita (Handlungsfeld „Fachkraft-Kind-Schlüssel“)
  • Mittelbare päd. Tätigkeiten Kindertagespflege (Handlungsfeld „Stärkung der Kindertagespflege“)
  •  Maßnahmen aus der RL KiTa-QuTVerb, wie Praxisanleitung Kita, Zuschuss berufsbegleitende Ausbildung Kita; Zuschuss Fortbildung Praxisanleitung (Handlungsfeld „Fachkräftegewinnung und -sicherung“) und Zuschuss Ausfallzeiten Kindertagespflege (Handlungsfeld „Stärkung der Kindertagespflege“) und
  • Landesprogramm alltagsintegrierte sprachliche Bildung (Handlungsfeld „sprachliche Bildung fördern“)

Die Förderung über das Handlungsfeld 10 (inhaltliche Herausforderungen) wird nicht fortgeführt. Das bedeutet, dass die in Sachsen hierüber geförderten Maßnahmen zukünftig entfallen („Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit durch Förderung von Teamfortbildungen (Maßnahme 5) und Verbesserung der Ausstattung mit digitalen Medien in der Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege (Maßnahme 6).

Evaluation und Perspektive

Interessant ist, dass ein Artikel 6 zur Evaluation des Gesetzes eingeführt werden soll:
"Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten. Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und Minderbelastungen der Länder angemessen ausgleichen."

Mit der Neuformulierung von § 1 KiQuTG Absatz 3: „(3) Durch die Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung in den Handlungsfeldern nach § 2 Absatz 1 Satz 1 werden bundesweit gleichwertige, fachlich anerkannte qualitative Standards angestrebt.“
bleibt das Gesetz in dieser Legislatur hinter dem eigenen Anspruch aus dem Koalitionsvertrag zurück. Mit der Formulierung wird der Forderung nach bundesweit gleichen Standards für die Kindertagesbetreuung Rechnung getragen.

Fazit: Die Bundesregierung kommt mit dem Gesetz ihrer Verantwortung für die Kindertagesbetreuung nach. Um die Kindertagesbetreuung weiterzuentwickeln und das Angebot nachhaltig zu verbessern, braucht es perspektivisch jedoch eine kontinuierliche und damit planbare Beteiligung des Bundes an den Aufgaben, der Finanzierung und der Weiterentwicklung von Qualitätsstandards in der frühkindlichen Bildung.  

BMFSFJ - Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz)