Hilfen zur Erziehung: Änderungsentwurf der Verwaltungsvorschrift zum Betrieb von Jugendhilfeeinrichtungen

Das SMS hat einen Änderungsentwurf zur Verwaltungsvorschrift von 2021 zu Anhörung übermittelt. Das Ministerium will Änderungen vornehmen, die eine inklusive Betreuung von jungen Menschen mit Behinderungen in Jugendhilfeeinrichtungen besser ermöglichen sollen. Es will dabei offenbar nicht auf die angekündigte Änderung zum SGB VIII warten.

05.03.2024

Das Landesjugendamt ist für die hoheitliche Aufgabe der Betriebserlaubnisprüfung und -erteilung nach § 45 ff. SGB VIIII sowohl für die Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe als auch für Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Minderjährige mit Behinderungen zuständig. Es gibt zwei Verwaltungsvorschriften, die dabei das pflichtgemäße Ermessen der Verwaltung für die Genehmigung von stationären Einrichtungen binden: die VwVErlJugHiE für die Jugendhilfeeinrichtungen und die Verwaltungsvorschrift des SMS für den Betrieb von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (VwVBeh). Sie sind konzeptionell unterschiedlich angelegt und dienen bisher dazu, einzelne junge Menschen mit Behinderungen auch in Jugendhilfeeinrichtungen betreuen zu können.

Das SMS sieht nun offenbar den Bedarf, die Betreuung von Kindern und Jugendlichen auch in der VwV ErlJugHiE explizit zu regeln. Dies kann sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt neben der Barrierefreiheit in den Einrichtungen nur auf die Einbindung von Leistungen nach SGB IX beziehen. Das BMFSFJ hat den Gesetzentwurf zur Einbindung von Leistungen nach SGB IX in das SGB VIII für Mai 2024 angekündigt. Somit fehlt noch die gesetzliche Rahmung, wie Inklusion für Menschen mit Behinderung in der individuellen Hilfe- bzw. Teilhabeplanung und in den Einrichtungen und Diensten konkret ausgestaltet werden soll.

Die Liga und der Landesjugendhilfeausschuss werden zum Entwurf Stellung nehmen. Die Stellungnahme wird am 21. März ein Thema der Fachbereichskonferenz Hilfe zur Erziehung im Paritätischen Sachsen sein.

Folgende Änderungen sieht der Entwurf für eine neue VwV vor:

Jugendhilfeeinrichtungen, in denen auch Minderjährige mit Behinderungen inklusiv betreut werden können, sollen ihren Leistungsschwerpunkt bei §§ 34 und 35a SGB VIII haben. Tagesgruppen, Wohnen für Mütter/Väter mit minderjährigen Kindern, Sozialpädagogisch begleitetes Wohnen und die Inobhutnahme wären demnach nicht einbezogen.

Es soll nicht um Kinder und Jugendlichen mit schwerst- oder schwerstmehrfachen Behinderungen gehen, bei denen der pflegerische Anteil der Betreuung gegenüber der pädagogischen Betreuung überwiegt.

Die Mitteilung nach § 47 Abs. 1 SGB VIII zu Ereignissen, die das Kindeswohl gefährden, und zur wirtschaftlichen Situation sollen auch gegenüber dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe gemacht werden.

Die Kinder und Jugendlichen mit Behinderung sollen in den Wohngruppen inklusiv betreut werden.

Die Jugendhilfeeinrichtungen sollen je nach Art und Schwere der Behinderungen keinen räumlichen Barrieren für die Kinder und aufweisen. Es sollen eigene Räume für Therapieangebote vorhanden sein. Das Landesjugendamt soll je nach Anzahl der betreuten oder untergebrachten Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen, der Art und Schwere der Behinderungen sowie des Zwecks und Konzeption der Einrichtung höhere Raumbedarfe vorschreiben können. Diese Vorschrift individualisiert die besonderen Bedingungen in den Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen insbesondere hinsichtlich des Mindestraumbedarfs, der in den Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen größer festgelegt ist als in den Jugendhilfeeinrichtungen.

Die Konzeption der Jugendhilfeeinrichtungen soll dem Alter, Entwicklungsstand sowie der Art und Schwere der Behinderungen der Kinder und Jugendlichen entsprechend auch heilpädagogische, therapeutische und pflegerische Aspekte einbeziehen.

Das SMS will Heilerziehungspfleger:innen, Psycholog:innen und Personen mit einem in der Vorschrift nicht genannten Fachschul-, Fachhochschuloder Hochschulabschluss mit pädagogischem Schwerpunkt nach Zustimmung des Landesjugendamtes regelmäßig als pädagogische Fachkräfte anerkennen. Die Zustimmung zu Letztgenannten soll befristet werden können. Bei der Zusammensetzung der im Rahmen des Mindestpersonalbedarfs eingesetzten Fachkräfte soll darauf zu achten sein, dass der Schwerpunkt auf dem Einsatz sozialpädagogischer Fachkräfte liegt

Darüber hinaus sieht das SMS eine Klausel vor, dass je nach Anzahl, Art und Schwere der Behinderung die Personalzulassungsmaßstäbe nach VwVBeh anteilig gelten sollen. Hier soll also von einer VwV auf die andere verwiesen werden.

Das Landesjugendamt soll für die Jugendhilfeeinrichtungen mit Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen einen höheren Personalmindestbedarf als in den übrigen Jugendhilfeeinrichtungen sowie den zeitgleichen Einsatz mehrerer Fachkräfte festlegen können.

Eine erste Bewertung:

Insgesamt zeigt sich im Entwurf das Konzept, die Lebensbedingungen und die fachlichen Standards in stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen je nach Art und Schwere der Behinderungen zu individualisieren. Damit einher geht eine Absenkung von Anforderungen an die pädagogische Qualifikation des Personals in den Jugendhilfeeinrichtungen. Hier zeigen sich auch argumentative Brüche, den Psycholog:innen sind keine pädagogischen Fachkräfte. Sie können selbstverständlich in den Einrichtungen zum Einsatz kommen, sind jedoch in der Regel nicht im Gruppenschichtdienst vorzufinden, sondern mit ihrer beruflichen Expertise vor allem gruppenübergreifend. Ähnliche Fragen wird der Entwurf vermutlich auch hinsichtlich räumlicher, pflegerischer und therapeutischer Standards in Einrichtungen für junge Menschen mit Behinderungen aufwerfen.

Der Schwerpunkt soll auf inklusive Betreuung in einem sozialpädagogisch ausgerichteten Konzept gehen. Doch dies bricht sich in der Klausel, die auf einen deutlich höheren Anteil von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in einer Einrichtung abstellt.

Der Bezug auf die räumliche Barrierefreiheit wird vermutlich nicht ausreichen. Für eine selbstbestimmte Teilhabe zu vermeidende Barrieren sind vielfältiger je nach Art der Behinderungen.

So werden die Stellungnahmen vermutlich befürwortende und kritische Aussagen enthalten.

Hinsichtlich des Zeitpunkts und der Reichweite von Veränderungen bleibt bis auf Weiteres das Problem des vorschnellen Handelns angesichts der angekündigten Gesetzesinitiative des Bundes für ein Inklusives SGB VIII.