Informationen zum Jour fixe Teilhabe am 12.03.2025

Die Teilnehmenden tauschten sich u.a. zum Sachstand der Kommissionsarbeit, zu Bewilligungs- und Verhandlungspraxis des KSV, den REZ-Verhandlungen und dem Haushaltsstopp aus.

14.03.2025

Informationen zum Jour fixe Teilhabe am 12.03.2025

Rückmeldungen aus Themen vorherigr Jour Fixe Teilhabe

1.     Stand SächsWTG / DVO (Anne Cellar)

Am 18.03.2025 wird es eine digitale Informationsveranstaltung des SMS und der Liga zum SächsWTG und der Durchführungsverordnung für alle Träger der EGH und Pflege geben.  Die Einladung ist erfolgt. Eine Anmeldung ist nicht notwendig. Der Link wird nach Bekanntgabe durch das SMS durch das Fachreferat verteilt.

Die Begründung zur Durchführungsverordnung wird nach der Informationsveranstaltung veröffentlicht.

2.     Rückmeldung Haushaltsstopp die FRL Investitionen Teilhabe betreffend (Anne Cellar)

Das SMS berichtet auf Nachfrage in der Kommissionsitzung nach § 131 SGB IX: Das SMS spiegelte zum Fördergeschehen in der EGH, dass Anträge aus dem Jahr 2025 nicht beschieden würden. Trotzdem sollen Anträge gestellt werden, um den Bedarf des Bereichs sichtbar zu erhalten. Dringliche Anträge sollen über den KSV refinanziert werden.

Die vertiefte Diskussion der Leistungserbringerbände wurde vorgestellt:

Rili Investition und Teilhabe

  • Idee: Eigenmittel sollten, wenn sie von der Kommune nicht geleistet werden können über Fundraising und Sponsoring geleistet werden können
    • Nachteilig für Träger, die keine Ressourcen haben, um Fundraising / Spendenacquise zu betreiben
    • Nachteilig für Träger, die derzeit gut mit Kommunen auskommen – Gefahr des Rückzugs der Kommunen aus der Verantwortung
  • Antrag zurückziehen laut KSV gefordert bzw. gebeten? BSP: dringliche Feuertreppe
  • Art. 98 Sächsische Landesverfassung zur vorläufigen Haushaltsführung entspricht nicht den Versprechungen
  • fehlende Abstimmung KSV / SAB / SMS
  • Frau Neukirch - vorläufige Haushaltsführungen wird über Liga Hauptausschuss gespiegelt – Harmonisierung der Förderrichtlinien wird forciert – LE-Verbände mit aufgefordert, sich zu beteiligen

Die Teilnehmenden des Jour fixe Teilhabe vereinbaren, weiterhin an dieser Stelle in den Austausch zu gehen. Derzeit besteht keine ergänzende Positionierung zum Thema.

Rili Selbstbestimmte Teilhabe

04. März 2025- Workshop zur Förderrichtlinie Selbstbestimmte Teilhabe, Veranstalter SMS am 08.04.2025

  • Themenanmeldung durch den Paritätischen Sachsen:
    • Aufforderung Anträge zurückzuziehen seitens LDS vs Aufforderung Anträge auch bei befürchteter Nicht-Bewilligung zu stellen seitens SMS – was wird geraten?
    • Gestaltung der Sozialen Teilhabe als freiwillige Leistung gefährdet – Wegfall zahlreicher Projekte wegen schwieriger Haushaltlage jetzt und zukünftig erwartet – Bedeutung für die Menschen mit Behinderung immens – gibt es Ideen des SMS wie in den nächsten Jahren strategisch vorgegangen wird?
    • Von Trägern werden als Vergabekriterien als intransparent beschrieben – Aussagen erfolgen „diffus“ und „ausschließlich telefonisch“ – wie kann der Beratungscharakter verbessert werden?

3.  Stand der Kommissionsarbeit § 131 SGB IX

Verlängerung Rahmenvertrag Teil E

Positionierung zur Notwendigkeit der Verlängerung von Teil E des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX: 

Die Weiterführung von Teil E des Rahmenvertrags ist für die Leistungserbringer in der Eingliederungshilfe von essenzieller Bedeutung. Eine Verlängerung gewährleistet nicht nur Kontinuität in der Finanzierung, sondern sichert auch die Qualität der Leistungen für Menschen mit Behinderungen. Ein Auslaufen dieses Teils würde zu erheblichen Herausforderungen führen, die sowohl den Leistungserbringern als auch den Leistungsträgern schaden würden. 

  • Vermeidung eines hohen Verhandlungsaufwands  
  • Sicherung von Leistungsanpassungen  
  • Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in weiteren besonderen Wohnformen (wbW), und Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und weiteren Leistungen  
  • Reduktion der Unsicherheit durch standardisierte Leistungsbeschreibungen  
  • finanzielle Planbarkeit und wirtschaftliche Stabilität  

AG Konzeptentwicklung

Die Zustimmung der Leistungserbringerverbände zur Erprobung der nicht geeinten Leistungs- und Vergütungssystematik für die besonderen Wohnformen sowie die Positionierung der Leistungserbringer SGB IX zur modellhaften Erprobung wurde dem KSV übersandt.

Erste Gespräche haben gezeigt, dass sowohl Leistungserbringer als auch Leistungsträger an dem Ziel festhalten, eine tragfähige Systematik in der Umsetzung BTHG zu forcieren. Eine erste Abstimmung über das weitere Vorgehen erfolgt in der nächsten AG Konzeptentwicklung am 14.03.2025.

  • 10. März 2025: Gastbeitrag: Das Bundesteilhabegesetz kann in Sachsen nur gemeinsam gelingen

UAG 1 – Teilhabe an Arbeit

Im Schwerpunkt beschäftigt sich die UAG mit dem ITP unter der Fragestellung: Welche Parameter lassen sich zur Gruppenbildung für den Bereich Teilhabe an Arbeit verwenden?

UAG 2 – ambulante Leistungen

LSM Elternassistenz sowie das LSM Krankenhausassistenz wurden mit dem Rundschreiben 1-2025  zur Erprobung freigegeben.

Offen bleibt der Umgang mit dem stationären Wohnen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung. Vereinbart war das Inklusive SGB VIII auf Bundesebene abzuwarten. Durch die politischen Entwicklungen verzögert sich dessen Beschluss.

4.     Anfrage Frühförderstellen Erzgebirgskreis

ich wende mich heute mit einem Anliegen an Sie, welches das Prozedere der Übermittlung von Daten im Anschluss an eine erfolgte Eingangsdiagnostik betrifft.

Die Bestätigung, dass eine Eingangsdiagnostik erfolgt ist, leisten die Eltern auf dem Formular Anlage 2 LRV KPL. Dieses Formular reichen wir dann zur Abrechnung beim Kostenträger ein.

Falls sich aus den Ergebnissen ein Frühförderbedarf ableitet, senden wir den entsprechenden Förder- und Behandlungsplan sowie den Bericht zur Eingangsdiagnostik an das Sozialamt.

Soweit so gut und auch nachvollziehbar.

Nun erhielten alle Frühförderstellen im Erzgebirgskreis in dieser Woche eine E-Mail u.a. mit folgendem Inhalt:

Bitte um grundsätzliche Übermittlung der Auswertung/Ergebnisse der Diagnostiken

  • Anlässlich einer Beratung innerhalb des Sachgebietes wurde von den Sachbearbeiter/-innen der (nachvollziehbare) Wunsch geäußert, dass künftig neben der Rechnung ebenso die Auswertung der Diagnostiken mit eingereicht werden sollte.
  • Dies hat den simplen Hintergrund, dass der örtliche Träger der Eingliederungshilfe für von ihm zu verauslagende Leistungen einen aktenkundigen Nachweis darüber führen muss/möchte, wofür die Leistungen ausgereicht worden sind.
  • Vor allem im Hinblick auf die Eingangsdiagnostik ist die Auswertung in denjenigen Fällen von Relevanz, in denen sich nach Durchführung der Eingangsdiagnostik keine Leistung in der IFF anschließt (bei einer Aufnahme erhalten wir die Auswertung ohnehin zusammen mit dem FBP). Die Informationen aus der Auswertung der Eingangsdiagnostik können dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe aber später sachdienlich sein, falls zu einem späteren Zeitpunkt ein Antrag auf Integration o.ä. eingeht.
  • Gleiches gilt für die Verlaufs- und Abschlussdiagnostik – die Ergebnisse sind für uns von Relevanz, wenn sich die Fortführung/ Beantragung einer Hilfe im Kita-Bereich anschließt.
  • im Ergebnis unserer Befassung bitten wir daher ab sofort grundsätzlich um Übermittlung/ Einreichung der Auswertung der Diagnostiken.

Nun zu meiner Frage: ist es tatsächlich für die Nachweisführung einer Eingangsdiagnostik (ohne anschließende Frühfördermaßnahme) erforderlich und rechtlich begründet, sehr sensible personenbezogene Daten zu übermitteln (und dies ist bei den Diagnostikberichten der Fall)? Für mich erschließt sich der Zweck der Datenübermittlung hier nicht. Meiner Meinung nach könnte der Träger der Eingliederungshilfe, sollte später die Expertise von Nutzen sein, diese unter Vorlage einer Schweigepflichtentbindung von der Frühförderstelle (oder auch von den Eltern) abfordern.

Die Bewertung erfolgt in der nächste Abstimmungsrunde der Leistungserbringerverbände am 28.03.2025.

Eine erste Einschätzung:

Es bestehen Zweifel hinsichtlich der Notwendigkeit der Erhebung der Auswertung in Fällen, in denen keine weitergehende Förderung vorgesehen ist. Die Behörde sollte die Notwendigkeit zunächst eingehender darlegen. Eine bloße Sach- oder Zweckdienlichkeit reicht vermutlich nicht aus. Dem zur Verfügung gestellten Textausschnitt ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Schreiben des Landkreises um eine „Bitte“ handelt.

5.     Rückforderungsverlangen des KSV: aktueller Stand (Johannes Kokot)

Der KSV hat mitgeteilt, dass er nach wie vor an einer einvernehmlichen Regelung der Angelegenheit interessiert ist und die Gespräche über den Abschluss einer Musterprozessvereinbarung im Jahr 2025 fortgesetzt werden sollen.

Dadurch ist es möglich neben den Musterklagen die anderen Verfahren ruhend zu stellen.

In einem Telefonat hat Herr Thum mitgeteilt, dass der KSV Sachsen zunächst prüfen möchte, wer aus seiner Sicht als Musterbeklagter in Betracht kommt. Dafür benötigt er aber Zeit bis Mitte Februar 2025. Wenn uns diese Überlegungen des KSV Sachsen vorliegen, werden wir in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedsorganisationen klären, wer aus unserer Sicht geeignet ist, Partei des Musterklageverfahrens zu sein.

Weitere Gespräche zur Musterprozessvereinbarung können daher frühestens Mitte Februar 2025 stattfinden. Vorher steht der KSV dafür nicht zur Verfügung.

Der KSV hat die Diakonie, Lebenshilfe und Parität zum Gespräch aufgerufen. Ein Termin konnte noch nicht gefunden werden.

6.     REZ-Verhandlungen (Johannes Kokot)

Unstimmigkeiten bei Einzelverhandlungen

Vor dem Hintergrund der Neuverhandlung der Monatskostensätze EV/BBB für 2025 wenden sich Träger sächsischer Werkstätten mit nachfolgenden Rückmeldungen und Fragen an die LAG WfbM/ Liga Verhandlungsgruppe.

  • Gesprächstermin LAG / Liga Verhandlungsgruppe mit REZ: 20.2.2025
  • Bei erneutem Antrag auf Einzelverhandlungen erfolgen Ablehnungen, da bereits im Vorjahr eine solche geführt wurde. Es fehle der wichtige Grund laut §4 Abs.4 und 5.

Dies ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere deutliche Tarifsteigerungen in den benannten Tarifwerken stellen für die einzelnen Träger wichtige Gründe dar.

Im Rahmenvertrag werden Einzelverhandlungen auf Grund von Vorjahresverhandlungen nicht ausgeschlossen.

Antwort REZ:

Das REZ sieht Steigerungen eines für den einzelnen Träger anzuwendenden Tarifes nicht als wichtigen Grund.

Empfehlungen der Verhandlungsgruppe LAG WfbM/ Liga:

In diesem Punkt bestehen grundsätzlich unterschiedliche Ansichten und Meinungen zwischen REZ und Verhandlungsgruppe LAG WfbM.       

Da keine Klärung mit dem REZ dazu erfolgen konnte, empfehlenden wir Ihnen weiterhin im Rahmen der Einzelbehandlungen Ihre Angebote aufrecht zu halten. Zentral ist dabei, dass Ihre Forderung der Kostensteigerung plausibel und nachvollziehbar begründet ist und diese Begründung dem REZ vorliegt.

Hinsichtlich der Personalkostensteigerung verweisen wir auf die Rechtsprechung des bspw. SG Dresden vom 17.10.2022 – Az.:S 3 AL 225/16.

  • Rahmenvertragsverhandlungen REZ

          In den kommenden Wochen starten Verhandlungen zum RV WfbM und REZ

  • Knackpunkt ist hier § 4 Absatz 4 Einzelverhandlungen

          Das REZ versucht die Möglichkeiten

Aktuelle Themen im Jour fixe Teilhabe 

1.     Gesteigerte Mieten rückwirkende anteilige Weitergabe an Bewohner*innen?

Wie wird damit umgegangen? Wie ist vorzugehen?

  • rückwirkend schwierig, besser gleich nach kalkulierten Werten erhöhen
  • Mieterhöhung mit kalkulierten Werten fristgemäß anzukündigen

    • muss 4 Wochen vor Erhöhung durch Bewohnende bzw. Betreuer*innen unterschrieben sein
    • Sehr genaue rechtliche Formulierung notwendig
      • enthalten muss u.a. Hinweis sein, dass Verhandlung ausstehend, sowie Hinweis auf eingereichten Betrag
  • nach Abschluss der Verhandlung Korrekturberechnung ggf. notwendig
  • Ü125-Regelungen beachten – unterschiedliches Vorgehen der Träger gespiegelt (teils individuell, teils Pauschale genutzt)

2.     Neuer SuE verbindlich ab 01.04.2025

Siehe Fachinfo: Rundschreiben Nr. 2-04/2025 Leistungen der Sozialen Teilhabe für Menschen mit Behinderung hier: Weiterentwicklung des Sozial- und Entwicklungsberichtes nach SGB IX

Die Teilnehmenden des Jour fixe Teilhabe sehen geringe vorgenommene Änderungen. Ein zusätzlicher Austasuchbedarf wird derzeit nicht gesehen.

3.     Bewilligungspraxis KSV

Die Leistungserbringerverbände halten eine tiefere Befassung mit der Bewilligungspraxis für relevant, da Bescheide als Grundlage ins Leistungserbringerrecht übertragen werden.

Die Diskussion der Leistungserbringerverbände wird vorgestellt:

  •  Bei Erhebung nuanciert ist es Pflege statt Teilhabe? -> keine Verwaltungsakte, Betroffene müssen vorgehen
  •  Widersprüche - was fehlt? Was war im Gespräch anders? Protokoll angeraten
  •  Thema zur 8. Sitzung der AG § 94 Abs. 4 SGB IX am 7.3.25 durch Herrn Welsch und Frau Lehmann gesetzt: In dieser Sitzung soll die Verwehrung von Leistungen der EGH in Form von Förder- und Betreuungsplätzen wg. mangelnder Teilhabefähigkeit sowie die Anerkennung des Lebenslagenmodells nach § 103 (2) SGB IX im Rahmen der Assistenz in Form des pB thematisiert werden.
  •  Rückmeldung von Trägern gewünscht zu Ablehnung der Teilhabeleistungen zu Lasten der Pflege
  • Antrag Budget für Arbeit abgelehnt – welche Begründung?

Die Verbände der Leistungserbringer SGB IX vereinbart, das Ende März bearbeiten.

Alle Paritätischen Mitgliedsorganisationen sind aufgefordert Probleme bei der Bewilligungspraxis einzusenden, wo bereits Sachverhalte möglichst mit Bescheiden hinterlegbar, gesammelt werden können. An anne.cellar@parisax.de

Die 2023 diskutierte Ausarbeitung der Bewilligungspraxis wird auf Aktualität geprüft und fortgeschrieben. Ziel ist äquivalent zur Vorgehensweise 2023 die Ergebnisse mit dem KSV zu diskutieren.

Parallel dazu fließen die Praxiserfahrungen aus den Leistungserbringerverbänden in die Diskussion der AG § 94 Abs. 4 SGB IX  und der Clearingstelle ein.

In den Anlagen finden Sie das Anschreiben vom 10.11.2023 sowie die Ausarbeitung zur Bewilligungspraxis, die durch Mario Chmelarz per E-Mail versandt wurden.

4.    Verhandlungspraxis KSV

  • Änderungen sichtbar in Entwürfen von Leistungsvereinbarungen und -beschreibungen kennzeichnen (bspw. Behandlungspflege aufgenommen)
    • Inhaltliche Vereinbarungen rausgestrichen
    • Weitere Mitarbeiter anders zugeordnet
    • Kleine Wort- oder Satzteil-Änderungen verändern die Leistung – wenig auffällig beim ersten Lesen: Träger finden das Vorgehen intransparent, Gefühl etwas „untergejubelt zu bekommen“
  • Unterschiedliche Vereinbarungsgrundlagen werden genutzt – sehr unterschiedlich je nach Verhandler wahrgenommen
    • einheitliche Vorlagen / Muster jahresweise gewünsch

Die Kommissionsitzung im April soll genutzt werden, um den TOP zu setzen und eine erste Diskussion zu ermöglichen.

Vorschläge, die in den Leistungserbringerverbänden diskutiert werden, sind:

  • Erstellung einer geeinten novellierten Mustervereinbarung – welche Abweichungen erfordern Anpassungen?
  • Einheitliche jährlich aktualisierte Aufforderungs- und Verhandlungsunterlagen werden Standard.
  • Änderungen werden immer sichtbar in Entwürfen von Leistungsvereinbarungen und -beschreibungen gekennzeichnet

Alle Paritätischen Mitgliedsorganisationen sind aufgefordert, Ihre Problemstellungen in Bezug auf die Umsetzung der Verhandlungsergebnisse in Leistungsvereinbarungen darzustellen und per E-Mail an anne.cellar (at) parisax.de einzusenden.

5.     PflegeHygVO

Im Rahmen des Austausches zum aktuellen Stand der Pflege-Hygiene-Verordnung als LIGA-Vertreterin des Fachbereiches Eingliederungshilfe Anne Cellar, Referentin Teilhabe des Paritätischen Landesverband Sachsen, in der Arbeitsgruppe aufgenommen.

Sitzung am 11. März 2025 digital:

  • Verordnung regelt einzusetzendes Personal und dessen Fortbildung
  • – enthalten im Entwurf Stand heute –
    • Anforderungen gelten für Wohnformen nach § 2 SächsWTG
    • In jeder Einrichtung wird ein*e Hygieneverantwortliche*r ernannt, der eine (in Konzeption befindliche) Ausbildung über 80 Stunden absolvieren muss
    • Im Träger muss nachgewiesen werden, das zur tiefergehenden Beratung auf eine Hygienefachkraft mit einer Ausbildung von 520 Stunden bei Bedarf zurückgegriffen werden kann (bspw. per Kooperationsvereinbarung)

Vertiefter Austausch zu aktuellen Themen

Es wurden keine Themen für den vertieften Austausch vorgeschlagen.

Veranstaltungstipps im Referat Teilhabe und Schnittstellen 

1.     Fachtag Teilhabe 2025 

Save the Date: Der Fachtag Teilhabe des Paritätischen Sachsen wird am 02.09.2025 durchgeführt. 

2.     Transformationen in der Eingliederungshilfe gestalten am 13.03.2025 (parikom)

3.     Austausch WfbM zu aktuellen Themen mit dem Referent für Entgelte Johannes Kokot am
         09.04.2025 online von 11 bis 12.00 Uhr

Der nächste Jour fixe Teilhabe findet am Mittwoch 09.04.2025 von 9.00 - 10.30 Uhr statt.   

Nutzen Sie die Möglichkeit, um jeden 2. Mittwoch im Monat Ihre Themen einzubringen, gemeinsam mit anderen Organisationen ihres Tätigkeitsfeldes in den Austausch zu kommen und Lösungsideen für Ihren Arbeitsalltag zu finden.  

Termine 2025: 09.04.2025; 14.05.2025; 10.06.2025 (ACHTUNG Dienstag!); Juli entfällt (Ferien); 13.08.2025; 10.09.2025; Oktober entfällt (Ferien); 13.11.2025 (ACHTUNG Donnerstag!); 10.12.2025 

Gerne können Sie uns auch schon im Vorfeld der Veranstaltungen Hinweise auf Ihre Themen zusenden. 

Die Idee zum Konzept der Veranstaltung lesen Sie in unserer Fachinformation „Konzept für Veranstaltungsformate im Arbeitsbereich Teilhabe des Paritätischen Sachsen“ 

Eine Teilnahme am Jour fixe ist ohne Anmeldung über folgenden Link möglich: LINK JF Teilhabe.

Meeting-ID: 815 8788 2737 
Kenncode: 715928 

Kontakt im Paritätischen Sachsen:

Anne Cellar
Referentin Teilhabe
Tel: 0351 - 828 71 150
E-Mail: anne.cellar (at) parisax.de

Zu den Entgelt relevanten Themen berichtete Johannes Kokot:

Johannes Kokot
Referent Entgelte
0351 - 828 71 147
E-Mail: johannes.kokot (at) parisax.de