Die Teilnehmenden tauschten sich u.a. zu Investitionen, der Kommissionsarbeit, Vereinbarungen bei freiheitsentziehenden Maßnahmen und der Weiterentwicklung des Formats Jour fixe Teilhabe aus.
Informationen zum Jour fixe Teilhabe am 13.11.2025
Rückmeldungen aus Themen vorheriger Jour Fixe Teilhabe
1. Entwicklungen nach dem Fachtag Teilhabe am 02.09.2025: Gemeinsam Kurs in der Eingliederungshilfe setzen - Weiterentwicklung trotz und mit den Megatrends gestalten
1. Investitionen tätigen zwischen Deinstitutionalisierung, Sanierungsstau und leeren Kassen
2. Ambulantisierung gestalten trotz und mit den aktuellen Herausforderungen
3. Alternde Menschen mit Behinderung – was können wir in 10 Jahren anbieten?
4. Zunehmende komplexen Hilfebedarfen begleiten – Wie kann das gehen?
Haben Sie weitere Anregungen zum Thema oder wünschen sich einen vertieften Austausch? Wenden Sie sich gern an anne.cellar@parisax.de.
2. Stand der Kommissionsarbeit § 131 SGB IX
Verlängerung Rahmenvertrag Teil E
Rahmenvertrag unterzeichnet
Aufforderungsunterlagen WfbM
Das veröffentlichte excel-Tool wurde nochmals aktualisiert (Rechenwege überprüft) und wird von allen Leistungserbringerverbänden zur Nutzung empfohlen, da es gegenüber den vorherigen Unterlagen handhabbarer erscheint. Den Trägern obliegt es, das passende Tool auszuwählen.
KdU-Übersichten
Die KdU-Übersichten sind wurden veröffentlicht.
Krankenhausassistenz
LSM bereit zur Erprobung, Checkliste für Träger aber noch keine Vereinbarung zur Kalkulation.
Stationäres Wohnen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
Zusammenarbeit von Kommissionen SGB IX und SGB VIII (Matthias Christoph, LH Meißen, als Mitglied der UAG 2 der Kommission SGB IX und Steffen Richter zur Vorarbeit als Paritätische MO. – Darüber hinaus Vernetzungsbedarf oder eher erstmal Information? Die teilnehmenden vereinbaren den weiteren Austausch im Jour fixe teilhabe.
ITP Erhebung startet in Modellen Bereich Wohnen
Aktuelle Themen im Jour fixe Teilhabe
1. Nutzung von KI im Referat Teilhabe
Testlizenz für den gesamten Bereich Soziale Arbeit und Bildung als Multiplikatorin
Berichtswesen als ein Textbereich: hier Erstellung eines Fachinformationsassistenten
2. Heimaufsicht prüft § 27 Abs 2: Vereinbarung bei freiheitsentziehenden Maßnahmen
Begründung des SächsWTG beachten!
„Zwischen der Einrichtungsleitung und den Betreuern oder Bevollmächtigten müssen tatsächlich verbindliche Vereinbarungen bestehen, die im Rahmen ihres Aufgabengebiets und der ihnen zukommenden Stellvertretung auf die Wünsche der Betroffenen achten müssen und diese nicht mehr als unbedingt nötig in ihrer Freiheit beschränken lassen dürfen.
In welchem Umfang tatsächlich freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 BGB in bestimmten Situationen bei einem Bewohner unumgänglich sind bzw. wann und wie sie verringert werden können, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte individuell mit der Einrichtungsleitung festlegen und regelmäßig anpassen.
Die verbindlichen Vereinbarungen sollen als Mindestbestandteile enthalten:
Wird in dem Beschluss des Gerichtes die Maßnahme genehmigt, beinhaltet dies keine Verpflichtung zu deren Umsetzung, sondern umfasst lediglich das Dürfen. Auch nach Erhalt des Beschlusses muss daher individuell geprüft werden, ob die genehmigte freiheitsentziehende Maßnahme auch den Bedürfnissen des Bewohners oder der Bewohnerin entspricht. Der Beschluss gibt lediglich die zeitlichen und qualitativen Höchstgrenzen des Einsatzes der freiheitsentziehenden Maßnahme vor. Das Betreuungsgericht erteilt bei einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 BGB oder bei freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 BGB, die jeweils in Pflegeeinrichtungen oder in besonderen Wohnformen stattfinden können, nur die Genehmigung zu einer vom Betreuer oder Bevollmächtigten beabsichtigten Maßnahme. Für den Vollzug der Maßnahme ist allein der Betreuer oder der Bevollmächtigte verantwortlich (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2015, XII ZB 44/15, Rn. 13).
Ohne ein auf die gerichtliche Genehmigung gerichtetes Verhalten eines Betreuers oder Bevollmächtigten kann und darf das Betreuungsgericht auf zivilrechtlicher Grundlage - anders als im Landesrecht des SächsPsychKHG - gar keine Genehmigung aussprechen. Auch wenn ein gerichtlicher Genehmigungsbeschluss vorliegt, ist dieser in aller Regel befristet. Während des Fristlaufs können sowohl für eine gerichtlich genehmigte Unterbringung als auch für eine gerichtlich genehmigte freiheitsentziehende Maßnahme die Voraussetzungen wegfallen, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen ändert. Unabhängig vom Fristlauf sind dann die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme zu beenden (§ 1831 Absatz 3 Satz 1 BGB). Der Betreuer oder Bevollmächtigte muss sich daher fortlaufend vergewissern, ob – ungeachtet des vorhandenen gerichtlichen Beschlusses – die genehmigten grundrechtseinschränkenden Maßnahmen beim Betroffenen noch unbedingt nötig sind, ob mildere Maßnahmen in Betracht kommen oder die Voraussetzungen ganz weggefallen sind. Daraus ergibt sich „eine ständige Überwachungspflicht des Betreuers, welche eine regelmäßige Abstimmung mit der Einrichtung umfasst“ (so wörtlich AG Brandenburg, Beschluss vom 19.04.2024, Az. 85 XVII 96/21, Rn. 3).
Für die Beendigung der Maßnahmen noch während der laufenden Frist des gerichtlichen Beschlusses bedürfen weder Betreuer noch Bevollmächtigter einer weiteren gerichtlichen Entscheidung; die vollzogene Beendigung wird von ihnen lediglich dem Betreuungsgericht angezeigt (§ 1831 Absatz 3 Satz 2 BGB). Parallel dazu hat auch das Gericht die Pflicht, gemäß § 330 FamFG das Fortbestehen der Voraussetzungen im Auge zu behalten und ggf. sogar gegen den Willen von Betreuer oder Bevollmächtigtem die Genehmigung von sich aus aufzuheben, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.
Es gilt folglich der Grundsatz: Jede Freiheitsentziehung muss sofort beendet werden, wenn die materiellen Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen. Um diesen Grundsatz in die Praxis umzusetzen, darf die Einrichtungsleitung nicht einfach den Gerichtsbeschluss aus der Patientenakte bis zum Fristablauf umsetzen. Dabei handelt es sich nicht um zwingende, geltende „Vorgaben“ für die richtige Pflege und Betreuung. Vielmehr muss der Betreuer oder Bevollmächtigte sich vor Ort regelmäßig über die Situation informieren, um kurzfristig Regelungen mit der Einrichtungsleitung zur Umsetzung von noch nötigen Maßnahmen treffen zu können. Bei einer Veränderung des Gesundheitszustands muss der Betreuer oder Bevollmächtigte von der Einrichtungsleitung zwecks Anpassung der Vereinbarungen über die Umsetzung der Maßnahmen verständigt werden. Entzieht sich der Betreuer oder Bevollmächtige nachweislich und anhaltend dieser Verpflichtung oder übt diese nicht zum Wohl der oder dem jeweiligen Betreuten aus, soll die Einrichtungsleitung das zuständige Betreuungsgericht über den Sachverhalt informieren.“
3. Neues Fachkonzept EV BB
https://www.apk-ev.de/fileadmin/Bilder/251029_BA-Info_neues_Fachkonzept_EV-BBB.pdf
Fachkonzept für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX)
Was braucht es aus dem Paritätischen Sachsen? Derzeit sehen die Teilnehmenden keine Bedarfe.
4. Inklusives SGB XIII
Aussagen verdichten sich dahingehend, dass das Ministerium den Gesetzesentwurf Ende 2025/Anfang 2026 auf den Weg bringen wird, der Paritätische Sachsen ist über den Gesamtverband eingebunden.
5. REZ-Verhandlungen
Umfrageergebnisse unter Paritätischen Mitgliedsorganisationen sehr heterogen.
Paritätische WfbM aus Korridor 1 sind nach einer Abfrage sehr überwiegend für die Annahme des Angebots. Zumeist handelt es sich um WfbM, bei denen die REZ-Leistung im Vergleich wenige Plätze und damit eine geringe Leistung umfasst. Die Spreizung der Preise in Sachsen ist enorm. Die Liga, die LAG und das REZ sind interessiert, dass diese Träger einzeln verhandeln, um den Mittelpreis im Gesamten anzuheben. Im letzten Jahr lag der sächsische Mittelpreis im Bundesländervergleich an letzter Stelle.
Paritätische WfbM aus Korridor 4 haben im Verhandlungsverlauf deutlich gemacht, dass die Steigerung der Tarifverträge und SV-Beiträge sowie Entgeltgruppenerhöhungen das Angebot weit übersteigen. Zusätzlich gibt das REZ diesen WfbM kaum die Möglichkeit einzeln zu verhandeln. Dadurch besteht die Gefahr, dass die zuvor in Einzelverhandlungen plausibilisierten Aufwendungen durch die geringe prozentuale Steigerung nicht mehr auskömmlich sind.
Das Referat Teilhabe nimmt dieses Ergebnis mit in die nächste Verhandlungsrunde.
6. UBSKM
Katrin Bressel (Referentin Kinder- und Jugendhilfe) berichtete zum aktuellen Stand des Gesetzes. Nachzulesen in den Fachinformationen: UBSKM: Information zum aktuellen Bearbeitungsstand im Paritätischen Sachsen
Vertiefter Austausch zu aktuellen Themen
1. Formate im Bereich Teilhabe
AG Umsetzung BTHG
Soll weiterhin viermal jährlich in Präsenz stattfinden.
Weiterentwicklung des Formats Jour fixe Teilhabe
Weiterhin soll das Format Leistungsbereich-übergreifend gestaltet werden und monatlich stattfinden.
Umfang, Aufbau und Struktur haben sich bewährt. Auch der anschließende Bericht über das Fachinformationssystem soll in dieser Qualität fortgeführt werden.
Die Zusendung einer Tagesordnung im Vorfeld ist ein Verbesserungswunsch für eine bessere Bestimmung, wer teilnimmt, und ob die Themen für das eigene Feld relevant sind. Dagegen spricht die Kurzfristigkeit einiger Themen, sowie die Nutzung des übergreifenden E-Mailverteilers. Die Tagesordnung wird testweise ab 2026 kurz vor den jeweilig stattfindenden Jour fixen versandt.
Veranstaltungstipps im Referat Teilhabe und Schnittstellen
Fachtag Teilhabe findet am 01.09.2026 im Berufsförderwerk in Hellerau statt. Thema wird sein, die Eingliederungshilfe sichtbar zu machen. Die AG Umsetzung BTHG plant 2026 eine Kampagne. Die Anmeldung ist hier möglich.
Der nächste Jour fixe Teilhabe findet am Mittwoch 10.12.2025 von 9.00 - 10.30 Uhr statt.
Die Moderation übernimmt vertretungsweise Kristin Höfler.
Nutzen Sie die Möglichkeit, um in der Regel jeden 2. Mittwoch im Monat Ihre Themen einzubringen, gemeinsam mit anderen Organisationen ihres Tätigkeitsfeldes in den Austausch zu kommen und Lösungsideen für Ihren Arbeitsalltag zu finden.
Termine 2025: 10.12.2025
Vorgeschlagene Termine 2026:
14.01.
11.2. entfällt wg. Ferien à 05.02. (Donnerstag!),
11.03.,
8.4. entfällt wg. Ferien à 02.04. (Donnerstag!),
13.05.,
10.06.,
08.07. entfällt Ferien à 02.07. (Donnerstag!)
12.08. entfällt Ferien à 18.08. (Dienstag!),
10.09. (Donnerstag!),
14.10. entfällt Ferien à 08.10. (Donnerstag!),
11.11. (Fasching auf Donnerstag 12.11.?),
09.12.
Gerne können Sie uns auch schon im Vorfeld der Veranstaltungen Hinweise auf Ihre Themen zusenden.
Die Idee zum Konzept der Veranstaltung lesen Sie in unserer Fachinformation „Konzept für Veranstaltungsformate im Arbeitsbereich Teilhabe des Paritätischen Sachsen“
Eine Teilnahme am Jour fixe ist ohne Anmeldung über folgenden Link möglich:LINK JF Teilhabe.
Meeting-ID: 815 8788 2737
Kenncode: 715928
Kontakt im Paritätischen Sachsen:
Anne Cellar
Referentin Teilhabe
Tel: 0351 - 828 71 150
E-Mail:?anne.cellar@parisax.de