Informationen zum Jour fixe Teilhabe am 14.05.2025

Die Teilnehmenden tauschten sich u.a. zum Rahmenvertragsverhandlungen, zu fehlender ITP-Übersendung, Datenschutz und zu aktuellen Entgeltthemen aus.

20.05.2025

Informationen zum Jour fixe Teilhabe am 10.06.2025

Rückmeldungen aus Themen vorheriger Jour fixe Teilhabe  

1. Stand SächsWTG / DVO (Anne Cellar) 

Sachstand SächsWTG: Die gesammelten Fragen wurden in der Liga gebündelt und dem SMS übersandt.

Paritätische Veranstaltung gewünscht? Oder eher WB? Welche Themen? Welches Veranstaltungsformat?: durch die Liga eingereichte Fragen werden vom SMS in FAQs beantwortet, Heimaufsicht ist verantwortlich zu prüfen

Seit März muss nach DVO gehandelt werden, Antworten werden dringend benötigt. Septembertermin ist zu spät.

Die Teilnehmenden vereinbaren eine Veranstaltung durchzuführen: möglichst soll eine digitale Veranstaltung zur Vorbereitung von Fragen an die Heimaufsicht stattfinden, auf die eine Präsenzveranstaltung mit der Heimaufsicht folgt.

Herr Leibiger von der Heimaufsicht sagt zu, offene Fragen, die bisher ungeklärt seinen, zu beantworten. Er bittet darum, aus Ressourcengründen, diese Fragen in kleiner Runde oder telefonisch zu beantworten.

Vorschlag: Präsenzveranstaltung SächsWTG im Landesverband – offene Fragen werden durch Referat an Heimaufsicht gestellt, Rückkopplung in die Mitgliedschaft erfolgt.

TERMIN: 

2.  Stand der Kommissionsarbeit § 131 SGB IX 

Verlängerung Rahmenvertrag Teil E

den zur Abstimmung stehenden Vorschlag zur Verlängerung Rahmenvertrag Teil E nach § 131 SGB IX, den die AG Verhandlungsmanagement heute erarbeitet hat, stellen wir Ihnen gern vor:

  • Laufzeit: 2026 – 2028
  • Personalkostensteigerung:
    • 2026: 3,4%;
    • 2027: 3,2%;
    • 2028: 3,2%
  • ein Zuschlag wird bei verlängerter Laufzeit gewährt:
    • um 0,1% bei 18 Monaten Vereinbarungszeitraum
    • um 0,2% bei 24 Monaten Vereinbarungszeitraum
    • um 0,3% bei 36 Monaten Vereinbarungszeitraum
    • bei unterjährigen Vereinbarungen, wird wie bisher, die verankerte Zwölftel-Regelung angewandt:

veranschaulicht hier:

Vereinbarungslaufzeit

2026

2027

2028

12 Monate

3,4

3,2

3,2

18 Monate

3,5

3,2

3,2

24 Monate

3,6

3,4

(3,2)

36 Monate

3,7

3,5

3,5

  • Sachkostensteigerung: 2,5% pro Jahr
  • Investitionsbetrag – hat Bestand (unveränderte Fortgeltung)
  • Ein Prüfvorbehalt für den Leistungsträger zur Abforderung von Unterlagen zur Plausibilisierung der Kostensteigerungen wird nach 3jähriger pauschaler Fortschreibung in Folge eingeräumt.
    Die Leistungsträger machen deutlich, dass durch die Möglichkeit über Jahre immer wieder fortzuschreiben, die Überprüfung der Kosten- und Personalstrukturen bei einigen wenigen Fällen notwendig sei. Es sei nicht das Ziel, breite Prüfungen zu etablieren.)
  • Wie bisher kann der KSV den Beitritt zum vereinfachten Verfahren in der pauschalen Fortschreibung ablehnen und zur Vollverhandlung aufrufen. Bisher wurde dies vereinzelt angewandt. 

3.  Rückforderungsverlangen des KSV: aktueller Stand (Johannes Kokot) 

Der KSV ist weiterhin gesprächsbereit hinsichtlich einer Musterprozessvereinbarung. Er will nicht mit allen Trägern parallel verhandeln, sondern sich auf die drei (vom Rückforderungsvolumen her) größten Trägerverbände (Diakonie, Lebenshilfe, Paritätischer) konzentrieren. Die Träger wurden angeschrieben und um Rückmeldung gebeten, ob sie zu weiteren Gesprächen über eine Musterprozessvereinbarung bereit sind. 

Frau Westphal übernimmt die Begleitung des Prozesses im DW und wird von Herrn Dr. Teske weiterhin unterstützt. 

KSV klärt: Gibt es einen Verhandlungsrahmen innerhalb des KSV bzgl. einer Musterprozessvereinbarung? Der KSV hat zu einem gemeinsamen Treffen geladen. Der Termin für den Austausch mit den Spitzenverbänden (Diakonie, Lebenshilfe, AWO und Parität) findet am 5.6.2025 statt. Im Vorfeld werden sich die Spitzenverbände abstimmen. 

Noch ist unklar, welche Szenarien sich für eine Musterprozess identifizieren lassen bzw. wie viele dies sind. Eine Positionierung des KSV ist erforderlich, erst dann kann über eine Auswahl der Träger nachgedacht werden. 

Ein Termin mit allen beteiligten Trägern wird heute versendet. 

4.  Verhandlungen REZ - Rahmenvertrag/Prozedere Einzelverhandlungen 

Am Dienstag, den 13.05.2025 tagte die Verhandlungsgruppe LAG/Liga mit dem REZ.

Ziel der LAG/Liga war es, das Procedere für Einzelverhandlungen WfbM/REZ für 2026 festzulegen und den Rahmenvertrag zunächst nicht neu zu verhandeln. Dazu fehlt auch bislang das Mandat für die LAG/Liga-Verhandlungsgruppe. 

Ziel des REZ war es den §4 des RV anzupassen, um die Möglichkeiten zur Einzelverhandlung einzuschränken. 

In zähen Gesprächen einigte man sich den Rahmenvertrag erstmal nicht anzufassen, jedoch in einem nächsten Termin (August 2025) das Procedere für Einzelverhandlungen WfbM/REZ für 2026 zu klären. 

Aktuelle Themen im Jour fixe Teilhabe  

1.    Datenschutzfrage Austausch mit Therapeuten etc, wenn notwendig aber nicht zugestimmt – was tun? 

Wir haben eine aktuelle Datenschutzfrage. Als Arbeitsgrundlage ist es zwingend erforderlich, dass sich die Betreuungskräfte in den Besonderen Wohnformen mit gesetzl. Betreuern, Allgemeinarzt und Psychiater austauschen. Wir haben im WBV aber offen stehen, was die Klienten ankreuzen können. Dürften wir im WBV auch die o.g. Voraussetzung als Grundlage für das Wohnen benennen? Was passiert, wenn ein Klient nicht möchte, dass wir mit dem gesetzlichen Betreuer in Austausch gehen – darf der Klient das überhaupt verbieten? Ist das doch sein gesetzlicher Vertreter….

In der Schweigepflichtsentbindung können Klienten festlegen, mit wem wir sprechen dürfen. Darf dort Allgemeinarzt, Psychiater und gesetzl. Betreuer abgewählt werden? Wir würden das gern als Voraussetzung des Wohnens festlegen, weil sonst ein Arbeiten kaum möglich ist. Bsp. ein Klient verweigert regelmäßig Medikamente, sagt dem Arzt aber nichts. Wir können dann ja nicht einschätzen, ob das gefährlich ist oder nicht. 

Zur Verfügung gestellte Antwort:

danke für ihre Anfrage und die Unterlagen. Interessantes Thema.

Ich antworte zunächst ganz kurz und knackig und im Anschluss nochmal etwas juristischer zu Verständnis: Im Datenschutzrecht darf der Austausch mit den externen Therapeuten und Ärzten Grundlage für das Wohnen sein. Ob der Klient Ihnen verbieten kann, mit dem Betreuer in Kontakt zu treten, hängt meines Wissens nach ganz sehr davon ab, in welchem Zustand der Klient ist (entscheidungsfähig versus nicht mehr entscheidungsfähig) und für welche Bereiche der gesetzliche Betreuer bestellt ist (Gesundheitssorge, Vermögen o.ä.). 

Juristisch muss man bei dem Thema nochmal ein bisschen differenzieren, weil dieser spezielle Fall zwei Gesetze berührt: Das Datenschutzrecht und das Strafrecht. Im Sinne des Datenschutzrechtes haben wir hier kein Problem, weil Sie gemäß §22 BDSG diese besonders schützenswerten Gesundheitsdaten unter bestimmten Umständen ohne Einwilligung (nicht zu verwechseln mit der Schweigepflichtentbindung aus dem Strafrecht) weitergeben können. Diese Umstände sind:

  • Erforderlichkeit im Rahmen des Behandlungsauftrags – liegt bei Ihnen vor
  • Die Datenweitergabe muss dem Zweck der Gesundheitsvorsorge oder Behandlung dienen – liegt bei Ihnen vor
  • Der Empfänger muss zur Verschwiegenheit verpflichtet sein (i.d.R. trifft das auf Ärzte und Therapeuten durch §203 StGB zu) – liegt bei Ihnen vor
  • Ein Gesetz (z.B. Sozialgesetzbuch) oder der Betreuungsvertrag legitimieren die Weitergabe – hier könnte man nochmal konkret nachschauen, ob die Gesetze, nach denen Sie arbeiten, die Datenweitergabe vorsehen. 

Im Strafrecht braucht es die Schweigepflichtentbindung. Wenn der Klient geschäftsfähig ist, sollte nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Wunsch des Klienten Vorrang haben, auch wenn das bedeutet, dass ein Kontakt mit dem gesetzlichen Betreuer oder Arzt verboten ist. Wenn der Klient nicht mehr geschäftsfähig ist, darf und muss Kontakt zum Betreuer/Arzt aufgenommen werden, insbesondere wenn gesundheitliche Gefahr besteht oder es nicht auszuschließen ist, dass gesundheitliche Gefahr besteht (§34 StGB). 

Da ich in meiner Rolle als Datenschutzbeauftragte keine Rechtsberatung machen darf und kann (insbesondere im Strafrecht nicht), möchte ich Ihnen gern vorschlagen, dass Sie die Frage nochmal an einen Juristen stellen. Wenn Sie dann eine Rückmeldung haben, können wir gemeinsam überlegen, wie wir Ihre geltenden Unterlagen (Schweigepflichtentbindung, Vertrag und Datenschutzinformation) so anpassen, dass sie Ihren Bedürfnissen in der täglichen Arbeit und gleichzeitig auch den juristischen Anforderungen genügt. 

Erfahrung anderer Träger:

  • Die Selbstbestimmung achten die Träger als hohes Gut.
  • In einigen wenigen Fällen, wenn Selbstbestimmung und die Fähigkeit sich zu organisieren konträr laufen, dann wird die Leistungserbringung erheblich erschwert. Wenn dazu noch Probleme mit Betreuer*innen in der Kommunikation oder Erfüllung deren Aufgaben hinzukommen, leidet die Erbringung der Leistung.
  • Möchte der*die Bewohnende das Teilen seiner sensiblen Daten nicht und ist eine Leistungserbingung dadurch nicht möglich oder der*die Bewohnende durch diesen Umstand gefährdet, wird in der Trägerlandschaft ein Ende der Hilfe in Betracht gezogen. Dabei ist selbstverständlich abzuwägen, welche Entscheidungen durch eine Behinderung / Erkrankung beeinflusst werden. 

2.    Mitteilung bzgl. fehlender Übersendung der ITP's 

Träger berichtet:

  • bei Bescheidmitteilung an uns als LE: ab sofort keine ITPs
  • Ressourcengründe bei Sachbearbeiter*innen
  • Das Referat erkundigt sich im KSV und versucht eine pragmatische Lösung zu finden. 

3.    WBVG-Muster 

Träger wünschen ein WBVG-Muster – Finanzierung / Preis sollte im Vorhinein in etwa bekannt sein 

4.    Evaluation neues Formblatt A 

Der KSV erprobt derzeit ein neues Formblatt A. Die Liga schätzte bereits das alte Formblatt A als problematisch ein und übersandte dem KSV hierzu auch eine juristische Einschätzung. Das neue Formblatt A ist noch weitreichender in der Einschätzung der Sozialen teilhabe. Zudem wird auch gebeten eine Rehaprognose abzugeben. Du dieser Begriff nicht juristisch definiert ist, machte der Paritätische und auch die Liga deutlich, dass eine erhebliche Gefahr für den Zugang zu Unterstützungsleistungen gesehen wird. Nach erfolgter Erprobung soll über die Erkenntnisse berichtet werden. 

5.    Kostenzusage für Pflege in WfbM 

Pflegedienste bekommen laut Aussage des Referats Altenhilfe / Pflege keine Kostenzusage mehr für einfache Behandlungspflege wie subkutane Injektionen, da das Aufgabe der EGH sei. Gibt es hierzu Rückmeldungen? Hat sich die Praxis verändert? 

Die Runde spiegelt, dass es hier keine Veränderungen der Praxis gäbe. Es seien keine Probleme bekannt. Wie bisher werde einfachste Behandlungspflege auch in der WfbM erbracht. 

6.    Rückforderung wegen nicht erbrachten Leistung im wbW 

In einer Verhandlung wurde für das Vorjahr ein Betrag rückgefordert wegen nicht erbrachter Leistung am Klienten – Ursache bzw. Informationsfluss in diesem Fall unklar, Betrag für Rückforderung wegen nicht erbrachter Leistung wurde verhandelt. 

Träger spiegeln:

  • Vermehrte Anforderung von Dokumentationen
  • Folgeverhandlung: (noch) nicht besetztes Personal in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren 

Haben Sie Erfahrungen zu Rückforderung (wegen nicht erbrachten Leistung) melden Sie dies bitte Bit per E-Mail an johannes.kokot (at) parisax.de. 

Vertiefter Austausch zu aktuellen Themen 

Im Jour fixe Teilhabe gab es kein zu vertiefendes Thema. 

Veranstaltungstipps im Referat Teilhabe und Schnittstellen  

1. Fachtag Teilhabe 2025  

Save the Date: Der Fachtag Teilhabe des Paritätischen Sachsen wird am 02.09.2025 durchgeführt.  

Der nächste Jour fixe Teilhabe findet am Dienstag 10.06.2025 von 9.00 - 10.30 Uhr statt.    

Nutzen Sie die Möglichkeit, um jeden 2. Mittwoch im Monat Ihre Themen einzubringen, gemeinsam mit anderen Organisationen ihres Tätigkeitsfeldes in den Austausch zu kommen und Lösungsideen für Ihren Arbeitsalltag zu finden.   

Termine 2025: 10.06.2025 (ACHTUNG Dienstag!); Juli entfällt (Ferien); 13.08.2025; 10.09.2025; Oktober entfällt (Ferien); 13.11.2025 (ACHTUNG Donnerstag!); 10.12.2025  

Gerne können Sie uns auch schon im Vorfeld der Veranstaltungen Hinweise auf Ihre Themen zusenden.  

Die Idee zum Konzept der Veranstaltung lesen Sie in unserer Fachinformation   „Konzept für Veranstaltungsformate im Arbeitsbereich Teilhabe des Paritätischen Sachsen“  

Eine Teilnahme am Jour fixe ist ohne Anmeldung über folgenden Link möglich:?LINK JF Teilhabe

Meeting-ID: 815 8788 2737 
Kenncode: 715928   

Kontakt im Paritätischen Sachsen:  

Anne Cellar 
Referentin Teilhabe
Tel: 0351 - 828 71 150 
E-Mail: anne.cellar (at) parisax.de

Zu den Entgelt relevanten Themen berichtete Johannes Kokot:

Johannes Kokot
Referent Entgelte
0351 - 828 71 147
E-Mail: johannes.kokot (at) parisax.de