Informationen zum Jour fixe Teilhabe am 14.08.2024

Themen waren u.a. die Vorstellung und Diskussion zur Erhebung von Vergleichsätzen, aktuelle Neuigkeiten der Kommissionsarbeit wei die Erprobung des LSM FBB. Im zweiten Teil fand ein vertiefter Austausch zum SächsWTG und dessen Auswirkungen statt.

15.08.2024

Rückmeldungen aus Themen vorheriger Jour fixe Teilhabe

1. Stand SächsWTG / DVO

Das „Gesetz zur Reform des Sächsischen Heimrechts“ (Sächsisches Wohnteilhabegesetz - SächsWTG) wurde am 20.03.2024 im Sächsischen Landtag beschlossen (siehe dazu auch: Fachinformation).

Die Teilnehmenden der AG Strategisches Verhandlungsmanagement haben sich dafür ausgesprochen das Verfahren, um die Erstellung und die Veröffentlichung der Prüfkataloge bei der Staatssekretärin Frau Neukirch über den Liga Hauptausschuss, kritisch zu benennen. Dies wurde in einem Schreiben um die aktuellen Entwicklungen versandt.

Nachfrage aus dem Jour fixe Teilhabe: Was bedeuten die lila unterlegten Teile im Prüfkatalogen EGH der Heimaufsicht?

Herr Leibiger der Heimaufsicht antwortete dazu, dass die Prüfkataloge keine offiziellen Dokumente, sondern interne Handlungsleitfäden seien, die für die Transparenz veröffentlicht seien. Die lila Partien bezogen sich auf einen ersten Arbeitsstand der aktuellen Ausführungsverordnung (AV) zum SächsWTG. Diese werden derzeit nicht geprüft, da die AV noch nicht gilt. Man habe diesen Arbeitsstand aber schon in die Überarbeitung der Prüfkataloge einbezogen, um den aufwendigen Prozess effektiv zu gestalten. Mit Erscheinen der SächsWTVO werden die lila unterlegten Passagen auf den vorliegenden Stand angepasst.

Der Entwurf der DVO wurde in einem Beteiligungsprozess bewertet. Die Stellungnahme der Liga wurde an das SMS versandt.

Derzeit ergeben sich vermehrt Anfragen zur zum SächsWTG insbesondere zur Anzeigepflicht. Dies soll im zweiten Teil des Formats bearbeitet werden.

2. Vergleichssätze zu Leistungen der EGH

Johannes Kokot (Referent Entgelte) berichtet über die Planung der Erhebung.

Abfrage umfasst die Kostensätze der verschiedenen Leistungen der EGH. Vertreter*innen von wbW und WfbM hatten explizit angefragt.

Die Abfrage wurde zuletzt 2017 unter den Paritätischen Mitgliedsorganisationen gemacht. Das Ergebnis wird anonymisiert mit Durchschnittswerten und min-max-Spanne veröffentlicht.

Rückschlüsse auf die Einrichtungen werden nicht möglich sein. Je nach Teilnehmendenzahl und Aufwand kann versucht werden nach Gebietskörperschaften auszuwerten.

Die Abfrage wird Mitte September versandt und innerhalb von drei Wochen haben Sie die Möglichkeit zur Rückmeldung. Abgefragt werden die Ergebnisse von 2023 und 2024.

3. Aktuelle Entwicklungen AG Konzeptentwicklung

In der AG Konzeptentwicklung wird das ergänzende Verfahren zur Leistungsbemessung überarbeitet. Erkenntnisse aus der Evaluation werden aufgenommen:

  • Ergänzendes Verfahren muss enger an den ITP gekoppelt werden
  • Transparenz und Objektivität ist zu erhöhen
  • Bausteinsystematik und Gruppen vergleichbaren Bedarfs und Leistungsrahmen haben sich bewährt.
  • Durch die umfangreichen Änderungen und den erforderlichen Pre-Test zur Kostenentwicklung wird sich die Einführung um ein Jahr verzögern.

4. Pädagogische Unterrichtshilfen in der Ferienbetreuung einsetzen

Die Betreuungsanfrage für Ferienbetreuung an Förderschulhorten nimmt zu. Die Idee ist, ob Pädagogische Unterrichtshilfen (PU) auch in den Ferien Kinder begleiten können, dies war bis 1998 möglich.

Die Teilnehmenden verwiesen einerseits auf den dringenden Bedarf, andererseits auf die Auslastung der Pädagogischen Unterrichtshilfen in ihrem Arbeitsverhältnis.

Möglich ist derzeit bereits ein zusätzliches Beschäftigungsverhältnis der PU in der Ferienbetreuung.

Auch eine Kappung der Plätze in der Ferienbetreuung ist eine Strategie, um ein bedarfsgerechtes Angebot innerhalb der Kapazitäten anzubieten.

In Leipzig gibt es Beispiele, in denen in Vereinbarungen die Ferienbetreuung mit beschieden wird.

Das SMK wird zur derzeit gängigen Praxis durch den Paritätischen Sachsen angefragt.

Eine ad hoc-Runde zur Ferienbetreuung wird mit Frau Roth (Elterninitiative für Menschen mit Behinderung und deren Familien Vogtland e.V.) im 3. Quartal 2024 geplant.

Rückmeldung: an der bestehenden Systematik etwas zu verändern besteht kein Interesse seitens der örtlichen Kostenträger.

Aktuelle Themen im Jour fixe Teilhabe

Erhebung und Beschlussvorlage zur Refinanzierung der Werkstatträte und Frauenbeauftragten für die Kommission nach §131 SGB IX

Sachstand

  • Kommissionsabfrage (quantitativ) erfolgt mit 12 Rückmeldungen und es wurde am 02.08.2024 nochmals die Abfrage verlängert
  • In Zusammenarbeit LAG WfbM qualitative Abfrage mit etwa 36 Rückmeldungen
  • Am Mittwoch, den 07.08.2024 erste Auswertung der quantitativen Ergebnisse der Kommissionsabfrage und Abstimmung zum weiteren Vorgehen
  • 19.08.2024 Arbeitstreffen bei der LH Dresden zur Auswertung der qualitativen Abfrage mit Andra Freudenberg (LAG WfbM) und Vorsitzenden Sprecherrat Sachsen (Volker Hanke) terminiert
  • Bericht erfolgt zur Kommission (22.08.2024)
  • Beschlussverlängerung vorbereitet bis 31.12.2024

Erprobung des LSM FBB soll starten

Die Kommission nach § 131 SGB IX beschließt voraussichtlich am 22.08.2024 folgendes LSM zur Erprobung für den Vereinbarungszeitraum ab 01.09.2024 bis mindestens 31.12.2025. freizugeben:

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten im Förder- und Betreuungsbereich unter dem organisatorisch verlängerten Dach der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) mit Stand: 07.07.2023

Die Vereinbarungspartner geben der Kommission Hinweise über die Anwendbarkeit und Änderungsnotwendigkeiten der vereinbarten der LSM im Erprobungszeitraum bis mindestens 31.12.2025.

Aktueller Stand wbW

Vorbereitung auf die Verhandlungen mit dem KSV für 2025: Gibt es aktuelle Hinweise zur Leistungsbeschreibung im wbW oder eine neue Version dazu vom KSV?

Weiterhin kam die Info bei uns an, dass es zukünftig einen festen Leitungsschlüssel für die weitere besondere Wohnform geben soll. Gibt es bei der Parität dazu eine Info?

Dresden – Beratungsstellen von voraussichtlich Kürzungen betroffen – Ankündigungen seitens der Ministerien

Wo können Träger Ideen im Paritätischen Sachsen platzieren, um Praxisauswirkungen zu teilen? – zuständiges Referat bitte kontaktieren – diese setzen Strategien für Öffentlichkeitsarbeit etc um.

5. Planung der jour Fixe Teilhabe Veranstaltungen und ggf. Termine für 2025

Die Teilnehmenden des Jour Fixe Teilhabe sprechen sich einstimmig dafür aus, das Format nächstes Jahr in dieser Art fortzuführen und am bisherigen zweiten Mittwoch im Monat von 9-10.30 Uhr zu belassen.

Die Terminschiene wird vom Referat abgestimmt und steht wie gewohnt ab Ende des Jahres im Protokoll.

Vertiefter Austausch SächsWTG und Auswirkungen

Zur Anzeigepflicht

Aussage eines Trägers der EGH:

Im SächsWTG finde ich dazu keine Regelung. § 7 SächsWTG regelt u.a. die Anzeigepflichten vor Inbetriebnahme und § 35 Abs. 3 nur bei Ambulant betreute Wohngemeinschaften, weil in ihnen mehr als zwölf Bewohnerinnen und Bewohner wohnen usw. § 35 Abs. 4 regelt, dass die ambulant betreute Wohngemeinschaften als anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 3 Absatz 3 Satz 1 gelten, sofern nicht innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige als selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaft erfolgt.

Ich bitte Sie daher mir die gesetzliche Grundlage zu benennen, dass wir als Träger einer bestehenden ambulant betreuten Wohngemeinschaft angehalten sind, eine entsprechende Anzeige unverzüglich einzureichen.

Antwort der Heimaufsicht:

Eingangs erlauben wir uns den Hinweis, dass sich ambulant betreute Wohngemeinschaften bereits seit Inkrafttreten des novellierten Sächsischen

Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes zum 06. Juli 2019 im Anwendungsbereich des sächsischen Heimrechts befinden. Auch hier war bereits eine Anzeigeverpflichtung definiert (vergleiche § 19 Absatz 1 SächsBeWoG). Die Anzeigeverpflichtung für ambulant betreute Wohngemeinschaften ist mit Inkrafttreten des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes nicht neu hinzugetreten, sondern besteht mittlerweile seit knapp fünf Jahren. Die vorgezogene Anzeigepflicht aus § 7 Absatz 2 Satz 1 SächsWTG knüpft an die Vorgängerregelung an. Sie dient in Verbindung mit der Beratungspflicht der zuständigen Behörde "lediglich" der Transparenz und Sicherheit für die Bewohnerinnen und Bewohner. Diese sollen schon frühzeitig die Möglichkeit erhalten, sich über die gewählte Wohnform zu informieren(...). Darüber hinaus wird die Beratungsfunktion der zuständigen Behörde gestärkt (vergleiche Begründung zu § 7 Absatz 2 SächsWTG).

Die Qualitätsanforderungen, welche das Sächsische Wohnteilhabegesetz für den Betrieb ambulant betreuter Wohngemeinschaften definiert, finden -unabhängig von der vorgezogenen Anzeigepflicht aus § 7 Absatz 2 Satz 1 SächsWTG- auf alle ambulant betreuten Wohngemeinschaften Anwendung, welche die Definitionsmerkmale aus § 3 SächsWTG erfüllen. Dies wird -neben aller logischen Erwägungen- auch im allgemeinen Begründungsteil zu § 7 nochmals verdeutlicht:

"Die Anzeige hat weiterhin den Zweck, die zuständige Behörde in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen nach diesem Gesetz anhand der Angaben zu überprüfen und gegebenenfalls ordnungsrechtliche Maßnahmen einzuleiten."

Es liegt in der Natur der Sache, dass eine vorgezogene Anzeigepflicht sich nur auf Wohnformen beziehen kann, welche sich noch nicht in Betrieb befinden. Dies entbindet bereits bestehende Wohnformen jedoch nicht von einer entsprechenden Anzeigeverpflichtung oder gar der Erfüllung der Qualitätsanforderungen, welche das Sächsische Wohnteilhabegesetz für diese Wohnformen definiert. Dies stützt sich auch durch die Schaffung von Übergangsregelungen aus § 35 Absätze 3 und 4 SächsWTG, welcher es bei einer Begrenzung auf neu in Betrieb gehende ambulant betreute Wohngemeinschaften nicht bedürfe. Zuletzt ist auch der Zweck des Gesetzes (§ 1 SächsWTG) hier einzubeziehen. Die Zielsetzung bezieht sich insgesamt auf Personen, welche in Wohnformen im Anwendungsbereich des SächsWTG versorgt werden. Gründe, welche eine differenziertere Betrachtungsweise je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme solcher Wohnformen zulassen, sind nicht ersichtlich.

Selbstverständlich muss eine Anzeige nicht erneut vorgenommen werden, wenn diese unter dem damaligen Geltungszeitraum des SächsBeWoG bereits erfolgt ist. Allerdings stellen wir in der Praxis fest, dass insbesondere ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen vergleichsweise häufig ihren Standort wechseln. Daher bitten wir insbesondere für diese Wohnformen um einen sorgfältigen Abgleich der bereits angezeigten Tatbestände. Auf § 7 Absatz 4 Nummer 2 SächsWTG wird verwiesen.

Laut Rückmeldung des Trägers, kann auch aus diesem Antwortschreiben keine klare gesetzliche Grundlage abgeleitet werden.

Der Paritätische Sachsen darf hierzu keine rechtliche Beratung vornehmen. Im Austausch wurde deutlich, dass einige Träger die Anzeige vorgenommen haben, andere nicht.

Zu den angeforderten Daten

Die Diakonie sachsen kommunizierte ggü. Der Heimaufsicht, dass die verlinkten Formulare für die Meldung der WGs nicht auf den Tatbestand passen. Der KSV darf nur Informationen abfordern, die ihm noch nicht vorliegen oder die sich geändert haben (z.B. Qualifikationen und Adresse der Heimleitung…)

Die zuständigen Referentinnen haben ein Schreiben verfasst, mit der Bitte diese Forderung auf den Grundsatz der Datenminimierung und einer Erstellung bzw. Anpassung der vorgeschlagenen Formulare hin zu überprüfen.

Die Antwort der Heimaufsicht erfolgte:

 

Bewertung der bisherigen Außenwohngruppen

Heimaufsicht:

gem. § 3 Abs. 1 SächsWTG besteht eine ambulant betreute Wohnform aus drei bis zwölf volljährigen pflegebedürftigen Menschen oder Volljährigen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderung die Zusammen in einem Haushalt leben und dort externe Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Diese kann selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein.

Sobald diese Faktoren erfüllt sind, ist die ambulant betreute Wohngemeinschaft nach § 7 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 SächsWTG anzuzeigen.

Probleme, die hier auftreten:

  • Wie grenzt man WGs innerhalb eines Gebäudes ab?
    In der Diskussion mit der Heimaufsicht berichten Träger, dass die Heimaufsicht, jeden Haushalt (eigene Küche, Bäder, Gemeinschaftsraum) als eigene WG wertet
  • obschon baulich, wirtschaftlich und organisatorisch verantwortlich (wie auch in der Einrichtung der Fall) - kein externer Dienstleister und haben auch nicht die Möglichkeit mit anderen externen Dienstleistern, z.B. Pflegediensten für die Hauskrankenpflege zusammenzuarbeiten – wie ist die Wohnform einzuordnen?
    Der Paritätische Sachsen sucht das Gespräch mit der Heimaufsicht.
  • wie ist das mit Leistungsrecht vereinbar?
    Der Paritätische Sachsen sucht das Gespräch mit den Leistungsrechtlern des KSV und schaut, welche Gedanken es dazu gibt.
  • Aufblähung bei der Betrachtung pro Haushalt: aus 4 AWGs werden bspw. 12 anbieterverantwortete WGs – bürokratischer Mehraufwand + für jede WG ist eine Bewohnervertretung einzurichten
    Der Paritätische Sachsen diskutiert dies mit Verwaltung, und KSV (Heimaufsicht und Leistungsrechtlern)
  • Welche Übergangsregelungen greifen wann? Was ist mit Einrichtungen, die nach SächsBeWoG noch Übergangsfristen von 25 Jahren zugesichert haben, jetzt nach aktueller Rechtgrundlage 10 Jahre als anbieterverantwortete WG Übergangsfrist beschrieben haben? Wie wirkt sich das Hemgesetz auf Bundesebene in die Landesvorschriften?
    Der Paritätische Sachsen versucht die Fragen zu klären über die Liga. In der Liga-Informationsveranstaltung am 25.09.2024 zum SächsWTG und dessen Auswirkungen (Einladung folgt) werden die Fragen aufgenommen.
  • Welche Strategien gibt es die EGH-Landschaft zu entwickeln, wenn die Übergangsfristen auslaufen? Aufgrund der derzeitig absehbaren räumlichen Anforderungen der DVO ist erwartbar, dass immense Kosten auf die EGH zukommen. Teilweise können Gebäude nicht umgebaut werden (alte Villen, Herrenhäuser etc.)
    Der Paritätische Sachsen sucht das Gespräch mit den Sozialplanern des KSV.

Die Durchführungsverordnung wurde im Jour Fixe Teilhabe nicht bewertet, da die letztendliche Fassung abgewartet wird.

Veranstaltungstipps im Referat Teilhabe und Schnittstellen

1.     Fachtag „Wirksamkeit in der Eingliederungshilfe“

Die Vertreter*innen der Mitgliedsorganisationen beschäftigten sich in der AG Umsetzung BTHG mit „Wirksamkeit und Wirksamkeitskontrolle in der EGH“.

Die AG einigte sich auf einen Paritätischen Vorschlag für die weitere Liga- und Kommissionsarbeit mit dem Ziel der Einarbeitung im Rahmenvertrag ab 2026. Diesen Vorschlag gilt es zu untersetzen und zu verfeinern. Die AG schlägt daher vor, den Fachtag für das Thema zu nutzen. Eine Anmeldung zur Fachtagung Teilhabe “Wirkung und Wirksamkeit in der Eingliederungshilfe" am 03.09.2024 ist hier bereits möglich.

2. Zertifikatskurs „Management von Sozialunternehmen – Grundlagen für betriebswirtschaftliches Handeln startet wieder am 24.10.2024.

Kursausschreibung und Anmeldemöglichkeit finden Sie unter obenstehendem Link. Leiten Sie diesen bei Bedarf gerne an Interessierte weiter. Rückfragen zum Kurs beantwortet gerne das Team Weiterbildung (0351/828 71 431)

Der nächste Jour fixe Teilhabe findet DIENSTAG (aufgrund Überschneidung mit Mitgliederversammlung im Paritätischen Sachsen) am 10.09.2024 von 9.00 - 10.30 Uhr statt.  

Nutzen Sie die Möglichkeit, um jeden 2. Mittwoch im Monat Ihre Themen einzubringen, gemeinsam mit anderen Organisationen ihres Tätigkeitsfeldes in den Austausch zu kommen und Lösungsideen für Ihren Arbeitsalltag zu finden.  

Termine 2024: 10.09.2024 (Achtung Dienstag), Oktober entfällt wg. Ferien, 13.11.2024, 11.12.2024

Gerne können Sie uns auch schon im Vorfeld der Veranstaltungen Hinweise auf Ihre Themen zusenden. 

Die vollständige Terminschiene für 2024 lesen Sie in unserer Fachinformation   „Konzept für Veranstaltungsformate im Arbeitsbereich Teilhabe des Paritätischen Sachsen“ 

Eine Teilnahme am Jour fixe ist ohne Anmeldung über folgenden Link möglich: LINK JF Teilhabe

Meeting-ID: 815 8788 2737
Kenncode: 715928

Kontakt im Paritätischen Sachsen: 

Anne Cellar 
Referentin Teilhabe 
Tel: 0351 - 828 71 150 
E-Mail: anne.cellar@parisax.de