Inklusives SGB VIII – Wofür setzt sich der Paritätische Sachsen ein?

Der vorliegende Referentenentwurf zum inklusiven SGB VIII zielt darauf ab, Leistungen der Eingliederungshilfe (EGH) stärker in die Regelstrukturen der Kinder- und Jugendhilfe zu integrieren. Darüber hinaus enthält der Entwurf Regelungen zum Verhältnis von Jugendsozialarbeit. Der Paritätische Sachsen begleitet diesen Prozeß.

13.04.2026
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Erstellt von Anne Cellar, Referentin Teilhabe

Der vorliegende Referentenentwurf zum inklusiven SGB VIII zielt darauf ab, Leistungen der Eingliederungshilfe (EGH) stärker in die Regelstrukturen der Kinder- und Jugendhilfe zu integrieren. Die größte Änderung ist die Setzung einer infrastrukturellen Bildungsassistenz. Darüber hinaus enthält der Entwurf Regelungen zum Verhältnis von Jugendsozialarbeit und Hilfen zur Erziehung.

1. Bildungsassistenz 

a.   Kita-Integration / Bildungsassistenz

Das Gesetz sieht vor, dass die Länder vor allem infrastrukturelle Lösungen (z. B. sozialindexbasierte Schlüsselsysteme) entwickeln sollen – anstelle individueller Einzelfallhilfen. Wir begrüßen inklusivere Regelstrukturen, sehen aber klaren Handlungsbedarf, bei der Ausgestaltung auf Landes- bzw. kommunaler Ebene. Ist diese Regelung nicht wirksam gestaltet, wird Kindern die Teilhabe verwehrt.

b.   3. Schulbegleitung / Bildungsassistenz

Hier sind zwei Entwicklungen denkbar:

Wir setzen uns bei einer Umsetzung auf Landesebene ein für:

  • den Verbleib von Schulassistenzleistungen bei freien Trägern,
  • ein praxistaugliches Pooling-Modell, das Qualität sichert und Trägern Planungssicherheit gibt,
  • eine flächendeckende Verfügbarkeit der Leistungen auch im ländlichen Raum

Bewertung des Referentenentwurfs in Bezug auf Bildungsassistenz:

  • generell sinnvoll inklusivere Regelsysteme zu gestalten
  • es braucht eine klare Öffnungsklausel für individuelle, nicht durch Infrastrukturlösungen gedeckte Bedarfe,
  • die Beibehaltung von Einzelfallleistungen bei hohen oder spezifischen behinderungsbedingten Bedarfen zur Bedarfsdeckung muss klar geregelt sein

2.   Frühförderung

Wir sehen die Frühförderung in ihrem Bestand nicht gefährdet – die infrastrukturellen Regelungen für Kitas betreffen sie aufgrund ihres anderen Zwecks nicht. Wir beobachten die weitere Entwicklung und stehen bereit, bei Bedarf zu intervenieren.

3.   Vorrang der Jugendsozialarbeit vor Hilfen zur Erziehung

Der Entwurf sieht vor, dass Leistungen der Jugendsozialarbeit künftig vorrangig vor Hilfen zur Erziehung einzusetzen sind. Der Grundgedanke – mehr Prävention statt reaktiver Einzelfallhilfe – ist aus fachlicher Sicht ausdrücklich zu begrüßen. 

Mit der Vorrangrolle vor Hilfen zur Erziehung ist aber eine neue Aufgabenstellung verbunden. Der Entwurf vernachlässigt die bisher gültigen Grundprinzipien der Jugendsozialarbeit mit ihren Arbeitsfeldern, die im Zugang von Niedrigschwelligkeit und Freiwilligkeit geprägt sind. Jugendsozialarbeit wird üblicherweise im Rahmen der Förderung von Angeboten freier Träger der Jugendhilfe über Zuwendungen finanziert und verfügt derzeit i. d. R. eher über eine Basisausstattung, die den neuen Anforderungen nicht gerecht wird. Die Budgets für zuwendungsfinanzierte Leistungen fallen in den Kommunen Kürzungsprozessen häufig zuerst zum Opfer. Daher braucht es einerseits eine den neuen Aufgaben angepasste Jugendhilfeplanung, eine Definition der Jugendsozialarbeit als Pflichtaufgabe sowie eine fiskalische Durchlässigkeit zwischen Jugendsozialarbeit und den Hilfen zur Erziehung.

Der Ansatz ist jedoch nur so gut wie seine Ausstattung:

  • Prävention braucht Ressourcen: Wenn Jugendsozialarbeit künftig mehr und komplexere Bedarfe auffangen soll, muss sie personell, finanziell und strukturell entsprechend ausgestattet werden. Ohne diese Ausstattung wird das Anliegen ins Gegenteil verkehrt: Fachkräfte werden überlastet, Bedarfe bleiben ungedeckt und am Ende entstehen erst recht teure Einzelfallhilfen.
  • Kein Abbau von HzE durch die Hintertür: Der Vorrang der Jugendsozialarbeit darf nicht als Instrument genutzt werden, um Hilfen zur Erziehung faktisch zu reduzieren, ohne die Lücke wirklich zu schließen. Dort, wo individuelle Hilfen notwendig sind, müssen sie weiterhin gewährt werden.
  • Klare Abgrenzung der Leistungen: Es braucht verbindliche Kriterien, wann Jugendsozialarbeit ausreicht und wann ein Anspruch auf Hilfen zur Erziehung besteht – um Rechtssicherheit für Träger und Familien zu gewährleisten.
  • Freie Träger als Leistungserbringer stärken: Jugendsozialarbeit wird überwiegend von freien Trägern geleistet. Ihre Rolle muss auch in einem gestärkten Präventionssystem gesichert und auskömmlich finanziert sein.

Mehr Prävention ist richtig – aber nur mit der nötigen Ausstattung. Andernfalls wird ein gutes sozialpolitisches Anliegen ad absurdum geführt.

4. Leistungserbringung und Vergütungsverhandlungen

Der Entwurf sieht vor:

  • der überörtliche EGH-Träger als Ansprechpartner in der Vergütung bleibt erhalten, was auf unterschiedliche Preisniveaus zwischen EGH und Kinder- und Jugendhilfe hinweisen könnte
  • die Schiedsstellenfähigkeit in Vergütungsverhandlungen bleibt erhalten
  • Wirksamkeitsnachweisen in jeder Leistungsvereinbarung sind verbindlich verankert

5. Zeitplan und Umsetzung in Sachsen

Die gesetzlich vorgesehenen Zeitschienen sind sehr ambitioniert. Bis 2028 müsste Sachsen klären, wie es mit dem Thema Bildungsassistenz umgeht und wie die Refinanzierung gestaltet wird.

Wir fordern:

  • frühzeitige und transparente Beteiligung der freien Träger an der Umsetzungsplanung auf Landesebene,
  • realistische und auskömmliche Finanzierungsmodelle,
  • ausreichend Zeit für Träger, sich auf neue Strukturen einzustellen.

6. Aktueller Stand und weiteres Vorgehen

Der vorliegende Referentenentwurf stößt sowohl bei den Ländern als auch bei den Kommunen auf erheblichen Widerstand – eine harsche Ablehnung, die das weitere Gesetzgebungsverfahren maßgeblich beeinflussen wird. Aus unserer Sicht sind zwei Szenarien denkbar:

  • Szenario 1: Der Bund überarbeitet den Entwurf und legt eine neue Fassung vor.
  • Szenario 2: Der Bund setzt den Entwurf in der vorliegenden Form durch.

Vor diesem Hintergrund konzentrieren wir uns auf die wesentlichen Schwerpunkte, die für unsere Träger von zentraler Bedeutung sind – ohne in diesem Stadium eine tiefergehende Detailanalyse vorzunehmen.

Unsere Einschätzung wird aufgrund sehr kurzer Fristen am 13.04.2026 an den Paritätischen Gesamtverband zurückgemeldet, um die sächsische Perspektive in die bundesweite Positionierung einzubringen.

Fazit

Der Paritätische Sachsen steht dem Grundanliegen des inklusiven SGB VIII grundsätzlich positiv gegenüber. Unsere Kernrückmeldungen sind: 

  • Zustimmung zu inklusiveren Regelsystemen, Prävention und Pooling – aber nur mit ausreichender Ausstattung, klaren Verantwortlichkeiten (Beteiligung der Länder)
  • kein faktischer Abbau von Einzelfallhilfen bei nicht gedeckten Bedarfen – klarere Öffnungsregelung 

Kontakt im Paritätischen Sachsen:

Anne Cellar 
Referentin Teilhabe
Tel: 0351 - 828 71 150
E-Mail: anne.cellar (at) parisax.de