ach der abschließenden Erörterung des Entwurfs zur Dritten Änderung des Sächsischen Landesjugendhilfegesetzes durch die sächsische Staatsregierung Ende Februar 2024 wurde das Gesetz in den Landtag eingebracht. Am 12. Juni 2024 wurde es durch das sächsische Parlament verabschiedet.
Der sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 mehrheitlich und ohne Gegenstimmen das Dritte Gesetz zu Änderung des Sächsischen Landesjugendhilfegesetzes beschlossen. Das Gesetz ist nach dem Beschluss in Kraft getreten. Bereits im Vorfeld waren die Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen Spitzenverbände, weitere Dachverbände und Fachgremien einbezogen und konnten Stellung nehmen. Die Dritte Änderung des Landesjugendhilfegesetz ist ein Zwischenschritt in einem größeren Prozess landesrechtlicher Verankerungen und Klarstellungen für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Vorderes Ziel war es, den Grundstein für die Umsetzung der inklusiven Lösung in der Sächsischen Kinder- und Jugendhilfe zu legen.
Umsetzung der inklusiven Lösung in der Jugendhilfepraxis
Die Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche mit Behinderungen werden stufenweise unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe zusammengeführt. Dafür wurden nun Voraussetzungen geschaffen, die Versäulung der Eingliederungshilfeleistungen für junge Menschen im Neunten und Achten Buch des Sozialgesetzbuches aufzulösen und dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz des Bundesgesetzgebers Rechnung zu tragen.
Stärkung und Erweiterung der örtlichen Jugendhilfeausschüsse
Der Paritätische Sachsen hat über die Landes- Liga angeregt, eine klarstellende Regelung aufzunehmen, die dem Problem begegnet, dass die Befassung mit der Jugendhilfeplanung oftmals im nichtöffentlichen Teil der örtlichen Jugendhilfeausschüsse stattfindet. Im geänderten §20 LJHG ist nun die bundesrechtliche Regelung für die Jugendhilfeplanung verankert.
Neu aufgenommen ist ebenfalls, dass die auf der Ebene des örtlichen Trägers selbst organisierten Zusammenschlüsse nach §4a SGBVIII bis zu zwei beratende Sitze in den örtlichen Jugendhilfeausschüssen erhalten. Die Anregung, die Regelung auf den Landesjugendhilfeausschuss auszuweiten, fand keinen Widerhall.
Verankerung der Schulsozialarbeit bewirkt Klarstellung
Die Schulsozialarbeit wurde durch die Verankerung im geänderten Landesjugendhilfegesetz als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe definiert. Die Aufnahme dieser Ausführungsbestimmung des Landes zu § 13a SGB VIII stellt auf landesgesetzlicher Ebene klar, dass für die Schulsozialarbeit in Sachsen die Planungs- und Steuerungsverantwortung bei der Kinder- und Jugendhilfe liegt. Somit wird erstmals im Landesjugendhilfegesetz, das ansonsten eher auf Zuständigkeitsregelungen und ordnungsrechtliche Bestimmungen ausgerichtet ist, auf eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 SGB VIII näher Bezug genommen.
Schaffung bedarfsgerechter, ombudschaftlicher Beratung
Das geänderte Landesjugendhilfegesetz sieht vor, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Ombudsstellen zu schaffen ist und diese gesetzlich sicher zu stellen. Ombudsstellen sollen bei Konflikten im Zusammenhang mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe tätig werden. Sie beraten und vermitteln. Der Paritätische Sachsen begrüßt die strukturelle Verankerung der ombudschaftlichen Beratung nach § 9a SGB VIII im Landesjugendhilfegesetz. Die Regelungen verweisen darauf, dass die bereits vorhandene Erfahrung in Sachsen für die Konzeption der strukturellen Eckpunkte genutzt wurden.
Klare Zuordnung von Inobhutnahmeeinrichtungen in das Vereinbarungsrecht
Der neu eingefügte §39a LJHG zieht die landesrechtliche Normierung des 78a Abs. 2. SGBVIII und regelt damit die Gültigkeit der 78b ff SGBVIII auch für Inobhutnahmeeinrichtungen. Das führt landesweit zu mehr Klarheit und Handlungssicherheit im Vereinbarungsverfahren und baut auf eine bewährte Zuordnung zum Vereinbarungsrecht auf.
Weiterführende Links finden Sie hier:
Pressemitteilung des SMS: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1076621
Geändertes Landesjugendhilfegesetz: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1897.18#p21
Für Rückfragen steht Hr. Carsten Tanneberger, Regionalgeschäftsstelle Chemnitz, gern zur Verfügung.